In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 21.12.2023, Az. 7 U 68/22, wurde zugunsten des Auftraggebers entschieden, dass ein Nachtragsangebot sämtliche Mehrleistungen und damit auch die bauzeitbezogenen Mehrkosten umfasst. Ein Nachschieben dieser Kosten ist nicht möglich, wenn der Auftragnehmer sich den Mehranspruch nicht ausdrücklich vorbehält.
Mehrkosten Bauzeitverzögerung
Die Entscheidung des Gerichts betrifft ein gängiges Problem des Bauvertragsrechts. Entstehen dem Auftragnehmer bei zusätzlichen oder geänderten Leistungen auch bauzeitabhängige Kosten, verlangt er hierfür eine entsprechende Vergütung für den Mehraufwand. Der Senat zeigt in seinem Urteil, dass der Auftraggeber diese Kosten zwar grundsätzlich besonders zu vergüten hat, jedoch nicht in jedem Fall.
Der Auftragnehmer (AN) war auf Grundlage der VOB/B mit der Ausführung von Erde-, Beton- und Verblendarbeiten vom Auftraggeber (AG) beauftragt worden. Infolge von Bodenanalysen musste der AG die bisher geplante Ausführung eines Anbaus abändern und die zusätzliche notwendige Verlegung eines Abwasserkanals anordnen. Für die zusätzlichen und geänderten Leistungen legt der AN ordnungsgemäß ein Nachtragsangebot (NA Nr. 14) vor, welches durch den Auftraggeber angenommen wurde. Nach Abschluss und Fertigstellung der Arbeiten stellte der AN in seiner Schlussrechnung in einem „erweiterten Nachtrag Nr. 14“ auch seinen erhöhten zeitlichen Mehraufwand infolge der geänderten Bauausführung dem AG in Rechnung. Die ca. 107.000 EUR Mehraufwand zahlte der Auftraggeber nicht, da diese nicht Teil des beauftragten Nachtrags waren. Der AN verklagte den AG daher auf Zahlung der restlichen Schlussrechnungssumme aus dem „erweiterten Nachtrag“.
Kein Vorbehalt, keine Zahlungsverpflichtung
Das OLG wies den geltend gemachten Zahlungsanspruch des Auftragnehmers ab. Ein Vergütungsanspruch aus § 2 Abs.5 VOB/B – wonach der der AG eine Mehrvergütung bei Änderungen der Bauausführung nach Preisabsprache schulde – scheide aus, denn der AN hätte sich nicht erkennbar den Mehrvergütungsanspruch vorbehalten. Mehrkosten aus Bauzeitverlängerungen hätten nur verlangt werden können, wenn die Kosten nicht Teil des Nachtrags Nr. 14 gewesen wären und dies für den AG erkennbar war. Einen Vorbehalt über den Nachtrag hinaus, weitere bauzeitbezogene Mehrkosten geltend zu machen, hatte der AN indes nicht erklärt. Das OLG stellte klar, dass in der Regel im Geschäftsverkehr davon ausgegangen werden kann, dass das Nachtragsangebot sämtliche Mehrleistungen umfasse und daher auch die bauzeitbezogenen Kosten abdecke. Daher könnten diese Kosten nicht mehr nachgeschoben werden.
Die Auffassung des OLG Köln folgt bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs.5 VOB/B als auch nach dessen Sinn und Zweck. Dieser soll eine Einigung zwischen AG und AN über den neuen Preis für die Bauausführungsänderung herbeiführen. Wird bei dieser Einigung kein Vorbehalt erklärt, so soll der AG das Angebot als abschließend verstehen und davon ausgehen dürfen, dass keine weiteren Kosten für ihn entstehen. Zwar gilt im kaufmännischen Geschäftsbetrieb ein Schweigen nicht als Verzicht auf Ansprüche, im Rahmen des § 2 Abs. 5 VOB/B einigen sich die Parteien aber im vollen Bewusstsein über die Kosten der zusätzlichen Arbeiten und den damit einhergehenden zeitlichen Mehraufwand. Die VOB/B schützt hier sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber hinsichtlich der neuen Preisabsprache gleichermaßen, sodass eine Benachteiligung des AN nicht entsteht. Denn auch der AG muss vor der weiteren Beauftragung die zusätzlichen Kosten kalkulieren und ggf. finanzieren können. Hierfür ist insbesondere ein Überblick über die Gesamtkosten notwendig. Eine Belastung mit nachträglichen unerwarteten Kosten erscheint dann unbillig. Dies überzeugt insbesondere dann, wenn der AN sich diese Mehrkosten ohne Weiteres hätte vorbehalten können. Der AG darf auf die Summe und die Qualität des Nachtrags vertrauen.
Vorbehalt oder Gesamtangebot
In der Praxis ist daher zu beachten, dass der Anspruch auf Mehrvergütung nach § 2 Abs.5 VOB/B bereits auch aus geringen Änderungsanordnungen des Auftraggebers resultiert. Nachtragsangebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen müssen daher vom Auftragnehmer auch die zeitlichen Mehraufwendungen i.S. eines Gesamtangebots umfassen oder er muss sich die Kosten aus der Bauzeitverlängerung vorbehalten. Andernfalls gilt der Grundsatz: Kein Bauzeitnachtrag zum Sachnachtrag, sodass der Auftragnehmer die weiteren möglichen Vergütungsansprüche verliert.