Einem Auftragnehmer steht eine vereinbarte Vergütung (abzüglich ersparter Aufwendungen) auch dann zu, wenn sich die Parteien einvernehmlich geeinigt haben, dass die Leistungsposition nicht zur Ausführung kommen soll. So hat das OVG Hamm jüngst entschieden. Die üblicherweise für Mengenminderungen geltenden Grundsätze der VOB/B finden nach Ansicht des Gerichts hier keine Anwendung.
Das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt hatte kürzlich im Rahmen eines Eilverfahrens zu entscheiden, ob ein berechtigtes Interesse am Sofortvollzug einer Duldungsanordnung besteht, um Zutritt für einen Zählertausch zu gewähren. Zugunsten des öffentlichen Wasserversorgers überwiegte nach Ansicht der Kammer das Vollzugsinteresse.
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des OLG Köln wurde zugunsten des Auftraggebers entschieden, dass ein Nachtragsangebot sämtliche Mehrleistungen und damit auch die bauzeitbezogenen Mehrkosten umfasst. Ein Nachschieben dieser Kosten ist nicht möglich, wenn der Auftragnehmer sich den Mehranspruch nicht ausdrücklich vorbehält.
Seit der Neuregelung des Bauvertragsrechts im Jahr 2018 sind die Voraussetzungen für eine Zahlungsverfügung in § 650 c Abs. 3 BGB sowie in § 650 d BGB definiert. Das OLG München hat nunmehr entscheiden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlungsverfügung auch dann gelten und einzuhalten sind, wenn die Parteien einen VOB-Vertrag geschlossen haben.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.02.2024 zur Vertragsstrafe dürfte sich auf die Wirksamkeit vieler bereits geschlossener Verträge und auch auf die zukünftige Vertragsgestaltung erheblich auswirken. Denn danach ist eine Vertragsstrafenregelung unwirksam, wenn diese (auch nur) abstrakt die Möglichkeit schafft, dass mehr als 5 % des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers der Sanktionshöhe unterfallen.
In einem richtungsweisenden Urteil hat sich der BGH mit der Durchsetzung von Mängelansprüchen in der werkvertraglichen Leistungskette befasst und klargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Haupt- von seinem Subunternehmer Schadensersatz verlangen kann, wenn er selbst auf Kostenvorschuss vom Auftraggeber in Anspruch genommen wurde.
Der Bundesgerichtshof entschied Ende des vergangenen Jahres (Urteil v. 09.11.2023 - VII ZR 190/22), dass ein Architekt, der im Auftrag des Bauherrn einen Bauvertrag entwirft, damit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. Dies führt dazu, dass die zwischen dem Architekten und dem Bauherrn geschlossene Vereinbarung nichtig ist. Die Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Architekten schließt allerdings nicht dessen Haftung aus.
In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dieser seine bisherige Rechtsprechung zur Bauhandwerkersicherung nach § 650 f BGB konkretisiert. Mit Urteil vom 17.08.2023 (VII ZR 228/22) hat er entscheiden, dass zur Höhe der Sicherheit ein schlüssiger Vortrag des Unternehmers ausreicht und kein Schätzabschlag des Gerichts vorgenommenen darf.
Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass auch die fiktive Abnahme der Bauleistungen unwirksam ist, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vertraglich vereinbart werde. Mit dieser Entscheidung führt er sein Urteil vom 19.01.2023 fort (siehe unseren Beitrag vom Mai 2023).
Die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch eines Auftragnehmers beschäftigen die Gerichte immer wieder. Die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs setzt unter anderem eine prüfbare Schlussrechnung voraus. Dass deren objektive Prüffähigkeit zu einer Verjährungsfalle für den Auftragnehmer führen kann, zeigt eine kürzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
Anlass und Gegenstand des sogenannten projektbezogenen (Angebots-) Bebauungsplans ist ein konkretes Vorhaben. Wie ist damit aber in der Abwägung umzugehen? Ist bei der Ermittlung und der Bewertung der abwägungsrelevanten Belange auf das konkrete Vorhaben abzustellen oder muss man sich strikt an die abstrakten Festsetzungen des Bebauungsplans halten? Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof München eine überraschend strenge Entscheidung getroffen.
Wenn aufgrund von veränderten Umständen zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich werden, kommt es schnell zu hitzigen Verhandlungen über die Vergütung der neuen Leistung. Sofern keine Einigung erzielt wird, droht der Auftragnehmer oftmals mit der Leistungseinstellung, um seiner Position Nachdruck zu verleihen. Das Oberlandesgericht Hamm stellte in diesem Zusammenhang jüngst heraus, dass die fehlende Einigung über die Nachtragsvergütung den Auftragnehmer nicht zur Einstellung seiner Leistungen berechtigt.
Gemeinden können sich zum Zwecke der Bauleitplanung zusammenschließen. Hierbei haben sie jedoch die durch das Baugesetzbuch (BauGB) vorgegebenen Anforderungen zu beachten. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat jüngst eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Magdeburg bestätigt, in welcher der Zusammenschluss zweier Gemeinden als Zweckverband als nicht ausreichend bewertet wurde (Beschl. v. 28.02.2023, Az. 4 BN 10.22).
Auftraggebern stand es bislang offen, den gesamten Bauvertrag aufgrund von Mängeln während der Bauausführung durch eine einfache außerordentliche Kündigung zu beenden. Nach dem jüngsten Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (Urt. 19.01.2023 – VII ZR 34/20) kann der Auftraggeber auf dieses Recht zukünftig nur noch unter engen Voraussetzungen zurückgreifen.
Aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe geht hervor (Urteil vom 13.12.2021 – 4 U 112/18), dass Auftraggeber für eine Kündigung wegen drohendem Verzug zukünftig nur noch eine Prognose treffen müssen, ob der Auftrag vom Auftragnehmer noch fristgerecht ausgeführt wird. Damit hat das OLG das Risiko des Auftragnehmers für eine Kündigung vor Verzugseintritt deutlich abgesenkt.
Weist eine Gemeinde ein neues Verbrauchermarktzentrum aus, sollte sie nicht leichtfertig über die Auswirkungen der Verkehrszunahme in der näheren Umgebung hinweggehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verkehrszunahme offenkundig oberhalb der Bagatellgrenze liegt. Diese keineswegs neue Erkenntnis musste sich kürzlich die Stadt Büdingen vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) ins Pflichtenheft schreiben lassen.
Wenn ein bauausführendes Unternehmen mangelhaft leistet und der Architekt dies im Rahmen seiner Pflichten aus der Leistungsphase 9 übersieht, warf dies bislang die Frage auf, ob die beiden Unternehmer für diesen Schaden gemeinsam einzustehen haben oder ob die Ansprüche jeweils getrennt voneinander zu behandeln sind. Der Bundesgerichtshof (Urt. 01.12.2022 – VII ZR 90/22) nahm dazu kürzlich Stellung und stellte klar, dass eine gemeinsame Haftung ausscheidet, da zwischen dem Architekten und dem bauausführenden Unternehmen kein Gesamtschuldverhältnis besteht.
Die Hessische Bauordnung (HBO) ist seit Ende des letzten Jahres klimafreundlicher geworden. Zum 29. November 2022 ist die HBO in einer geänderten Fassung in Kraft getreten. Die Anpassungen stehen im Zusammenhang mit entsprechenden Änderungen des Hessischen Energiegesetzes zur Nachschärfung der Klimaschutzziele. Inhaltlich beziehen sie sich insbesondere auf die Errichtung von Wärmepumpen sowie Fotovoltaikanlagen auf Dächern.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat entschieden (Beschluss vom 04.05.2022 - 15 Verg 1/22), dass öffentliche Auftraggeber bei Planervergaben das voraussichtliche Honorar auf einen Wert unterhalb des Basishonorars der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) schätzen dürfen. Da die HOAI kein verbindliches Preisrecht mehr enthält, sei sie kein Maßstab mehr für die Auftragswertschätzung von Planerleistungen, wenn mit Angeboten unterhalb des HOAI-Basishonorars gerechnet werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann im Werkvertragsrecht kein Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten verlangt werden. Nach der neuesten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 19.10.2022, Az. 11 U 247/21 gilt dieser Ausschluss jedoch nicht für Mangelfolgeschäden an Bauteilen außerhalb des Gewerks des Unternehmers.
Der fruchtlose Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist Voraussetzung für eine wirksame Kündigung bei Bauverträgen. Die Angemessenheit der Nachfrist ist dabei oft der zentrale Streitpunkt zwischen den Parteien. Dass eine kurze Nachfristsetzung bei einer lang andauernden Verzögerung angemessen sein kann, zeigt eine neue Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 18.02.2021 - 22 U 103/19.
Bevor Schadensersatzansprüche vor Abnahme geltend gemacht werden können, bedarf es in der Regel zunächst einer wirksamen Kündigung. Diese erfordert seit der Einführung des „neuen“ Bauvertragsrechts im Jahr 2018 jedoch die Schriftform. Das Oberlandesgericht München (Beschl. v. 03.02.2022 – 28 U 3344/21) stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die eingescannte und per E-Mail übersandte Kündigungserklärung dafür nicht ausreicht.
Nach einem Streit zwischen Bauherrn und Bauunternehmen, der die Beilegung der Arbeiten und Aussetzen der Zahlungen zur Folge hatte, machten die Auftraggeber Ersatzansprüche geltend. Nach dem Weg durch die Instanzen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 19.05.2022 – VII ZR 149/21 nun entschieden, dass der Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens der dreijährigen Regelverjährungsfrist unterliegt. Dabei sind auch vorhersehbare nachträgliche Schadensfolgen mitumfasst. Um die Verjährung künftig zu erwartender Schäden zu verhindern, muss der Geschädigte Feststellungsklage erheben.
Sichert ein Architekt bei Vertragsschluss zu, mit den Baumaßnahmen in zwei Monaten beginnen zu können, ist er an diesen Zwischentermin gebunden. Es ist dazu nicht erforderlich, dass der Zwischentermin ausdrücklich oder kalendermäßig bestimmt worden ist. Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin (Urt. v. 26.04.2022, Az. 21 U 1030/20) genügt es, wenn der Zwischentermin dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss entspricht und der Fälligkeitszeitpunkt im Zweifel durch Auslegung bestimmt werden kann.
Stellt ein Auftragnehmer fest, dass das Verhandlungsprotokoll gegenüber dem geschlossenen Vertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber Änderungen enthält, muss er diesen widersprechen, damit der Vertrag nicht mit dem Inhalt des Protokolls zustande kommt. Denn wie jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied, finden die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben auch bei Verträgen mit einem öffentlichen Auftraggeber Anwendung (OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2021 – 4 U 37/20).
In der Praxis hat sich die Justiz immer wieder mit der Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen auseinanderzusetzen. Eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers kann für diesen kostspielige Folgen haben, auch hinsichtlich der Verjährung des Vergütungsanspruchs. Dies zeigt einmal mehr die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 11.11.2021 (Az.: 24 U 194/20).
Es ist keine Seltenheit, dass die tatsächlichen Baukosten die anfänglich geplanten und häufig auch im Architektenvertrag vereinbarten Kosten um ein Vielfaches übersteigen. Dann stellt sich die Frage, inwiefern der Architekt dafür haftet. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat im September 2020 dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Haftung des Architekten in Betracht kommt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Einschätzung nun bestätigt.
Endlich Klarheit: Der neue Einheitspreis ist nicht nur bei Mehrmengen, sondern auch bei Leistungsänderungen anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten zu bemessen.
Aus dem von unserer Kanzlei vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt erstrittenen und hier besprochenen Urteil ergibt sich allerdings noch eine zweite bemerkenswerte Botschaft: Sofern die Leistungsbeschreibung und das Baugrundgutachten keine Angaben zu Bodenbelastungen enthalten, hat der Auftraggeber das Risiko etwaiger Mehrkosten zu tragen, die durch den Aushub und die Entsorgung von (doch) belasteten Bodenmaterial entstehen.
Gerichte haben immer wieder über die Verschiebung von Fertigstellungsfristen und damit zusammenhängende Vertragsstrafen-Regelungen zu entscheiden. Mit der Frage, ob eine vereinbarte Vertragsstrafe im ursprünglichen Generalunternehmervertrag fortbesteht, wenn die Parteien den Bauzeitenplan ändern, hatte sich das OLG Naumburg auseinanderzusetzen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits die Unvereinbarkeit der in der deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelten Mindesthonorare mit der europarechtlichen Dienstleistungsrichtlinie festgestellt. Gleichwohl kommt er in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 18.01.2022 – C-261/20) zu dem Ergebnis, dass deutsche Gerichte die Regelung bei Rechtsstreiten zwischen privaten Parteien weiter anwenden dürfen, und stellt einen möglichen Schadensersatzanspruch gegen den Staat in Aussicht.
Wenn sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich verzögert, hat der Auftraggeber die erforderlichen Aufwendungen des Auftragnehmers zusätzlich zu vergüten. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Auftragnehmer den konkret entstandenen Mehraufwand in nachvollziehbarer Weise darlegt.
Mit der Schlussrechnung des Architekten wird das Vertragsverhältnis vollständig abgerechnet. Stellt sich dabei heraus, dass der Auftraggeber auf Teilrechnungen zu viel Honorar gezahlt hat, muss der Planer die Differenz erstatten. Dabei kann die Verjährung dem Auftraggeber einen Strich durch die Rechnung machen.
Wenn die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistungen deutlich hinter dem vereinbarten Mengensatz zurückbleibt, muss beim VOB/B-Vertrag in der Regel ein neuer Einheitspreis gebildet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in diesem Zusammenhang nun fest, dass der Verwertungserlös bei der Bildung des neuen Einheitspreises unberücksichtigt bleibt.
Ordnet der Auftraggeber nachträglich eine Leistungsänderung an oder verlangt die Ausführung einer zusätzlichen Leistung, so hat er diese Werkleistung auch dann zu vergüten, wenn entgegen der vertraglichen Vereinbarung keine schriftliche Beauftragung erfolgt.
Ein Unternehmer kann auch noch nach Fertigstellung seines Werks eine einstweilige Zahlungsverfügung gegen den Besteller wegen bauvertraglichen Nachtragsstreitigkeiten bis zum abschließenden Urteil im Hauptsacheverfahren erwirken. Das Kammergericht (KG) Berlin urteilte, dass der Eintritt der Schlussrechnungsreife hierfür unerheblich ist (Urteil vom 02.03.2021 – 21 U 1098/20).
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber nach Abschluss des Bauvorhabens Überzahlungen, die er aufgrund von pauschalen Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers geleistet hat, zurückfordern kann.
Für bauliche Maßnahmen, die vom Leistungsverzeichnis nicht erfasst sind, kann der Werkunternehmer eine zusätzliche Vergütung verlangen. Ist für den Auftragnehmer jedoch erkennbar, dass seine Arbeiten nicht zum gewünschten Ergebnis führen, muss er den Auftraggeber darauf hinweisen. Unterlässt er dies, führt dies zum Schadensersatzanspruch des Auftraggebers. Unter welchen Voraussetzungen dieser Anspruch begründet ist, war nun Gegenstand einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin (Urteil vom 13.04.2021 – Az. 21 U 45/19).
Der Bundesrat hat am 28.05.2021 das Baulandmobilisierungsgesetz gebilligt. Die wichtigsten Anliegen der Gesetzesnovelle sind die Aktivierung von Bauland und die Sicherung von bezahlbarem Wohnraum. Nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten kann die Gesetzesnovelle schon sehr bald in Kraft treten. Damit findet ein teils kontroverser Gesetzgebungsprozess seinen Abschluss, der bereits 2018 auf dem sogenannten „Wohnungsgipfel“ im Bundeskanzleramt begonnen wurde.
Nein, es war kein vorweggenommener Aprilscherz: Dem V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) war es mit seinem Urteil vom 12. März 2021 durchaus ernst. Danach kann im Kaufrecht ein Schadensersatzanspruch wegen Mängeln an einer Immobilie auch weiterhin anhand der voraussichtlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten (sogenannte "fiktiven") Mängelbeseitigungskosten berechnet werden. Damit geht ein Streit zweier BGH-Zivilsenate voraussichtlich zu Ende.
Mitunter ist klärungsbedürftig, ob ein Architekt für fehlerhafte Planungen Dritter haften muss, wenn er diese in seine eigenen Planungen integriert. So auch im vorliegenden Fall. Eine Gemeinde schrieb in einem Vergabeverfahren die Erstellung einer Genehmigungsplanung für eine Schule aus. Hinsichtlich des Brandschutzkonzepts beauftragte die Gemeinde selbst einen externen Brandschutzsachverständigen.
Am 01.12.2020 trat das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Kraft. Die Neuregelungen führen zu einem vollständig neuem Wohnungseigentumsgesetz, das die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern grundlegend ändert. Im Zuge der Gesetzesänderung musste auch die für die Baupraxis bedeutende Regelung des § 10 Abs. 6 S. 3 WEG a. F. der Neuregelung des § 9 a Abs. 2 WEG weichen. Wie sich die partielle Streichung der vormaligen Regelung bei der Sachmängelgewährleistung im Bauträgerbereich bei Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum auswirkt, ist derweil unklar.
Im Verlauf eines Bauprojektes geschieht es nicht selten, dass der Auftragsgeber zusätzliche, im Vorfeld nicht kalkulierte Arbeiten ausführen lässt. Solche Nachträge verursachen beim Auftragnehmer häufig einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand. Um die Nachtragsvergütung überhaupt berechnen zu können, muss ein Auftragnehmer in komplexen Fällen externe Privatgutachter konsultieren. In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage, ob der Auftraggeber dem Auftragnehmer die entstandenen Kosten der externen Nachtragsbearbeitung erstatten muss.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) lehnt weiterhin die Berechnung des „kleinen Schadensersatzes“ auf Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht ab. Dies teilte er dem V. Zivilsenat am 8. Oktober 2020 auf dessen Anfrage hin mit. Der für das Kaufrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH will allerdings an seiner gegenteiligen Rechtsprechung festhalten. Der Streit geht nun in die nächste Runde.
In der Baupraxis ist es ein relativ häufig vorkommender Fall, dass ein Unternehmer zwar leistungsbereit ist, er aber seine Leistungen nicht bzw. nur verzögert erbringen kann, weil die erforderlichen Vorarbeiten (noch) nicht erbracht wurden.
Mit Beschluss vom 22.11.2019 hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die Ablehnung des Eilantrags einer Nachbarin gegen die Baugenehmigung für das sogenannte Baulos 2 am Neumarkt in Osnabrück bestätigt.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.11.2019 der Beschwerde der Stadt Lich gegen einen erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgericht Gießen vom 5. November 2019 ( Az: 8 L 4338/19.GI ) stattgegeben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit dem geplanten Bürgerbegehren “Langsdorfer Höhe“ abgelehnt.
Die Eigentümerin eines Wohnhauses in Friedenau, das seit Jahren leer steht und verfällt, kann sich gegen eine behördliche Anordnung, dieses instandzusetzen und wieder Wohnzwecken zuzuführen, gerichtlich nicht mehr zur Wehr setzen. Das ihr auferlegte Zwangsgeld ist nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Eine Gemeinde kann im Klagewege von einem Eigentümer die Öffnung seines Grundstücks für die Allgemeinheit verlangen, für das in einem Bebauungsplan eine öffentliche Grünfläche festgesetzt ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Dass ein enger Tiefgaragenstellplatz einen Mangel darstellen kann, hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig mit Urteil vom 20.06.2019 entschieden (Az. 8 U 62/18).
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20.09.2019 entschieden, dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn in aller Regel nicht die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen auf sein Grundstück verlangen kann, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind.
Die Stadt Frankfurt am Main kann von der Beklagten Räumung und Herausgabe der mit dem so genannten `Sarotti-Häuschen` bebauten Fläche auf dem ehemaligen Rennbahngelände verlangen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Urteil vom 30.08.2019 (Az: 2 U 148/18). Da das Hauptmietverhältnis mit der Betreibergesellschaft wirksam beendet sei, könne die Stadt auch von der Beklagten als Dritter Räumung verlangen.
Der Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) hat am 01.10.2019 entschieden (Az: 1 ZRR 4/19), dass ein Nachbar den Überbau seines Grundstücks mit einer Wärmedämmung, die auf der grenzseitigen Außenwand des Nachbarhauses angebracht werden soll, nicht zu dulden hat, wenn eine alternativ in Betracht kommende Ausführung als Innendämmung mit vertretbarem Aufwand bewerkstelligt werden kann. Dies ist nach den konkreten tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, deren Feststellung dem Tatrichter im Rahmen des Parteivortrags obliegt. Mit dem vom Gesetzgeber verwendeten Begriff des Aufwands sind nicht ausschließlich die Kosten der Baumaßnahme bezeichnet.
Mit Urteil vom 04.07.2019 (Az: C-377/17) entschieden die Luxemburger Richter (EuGH), dass die Mindest- und Höchstsätze des verbindlichen Preisrechts der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) europarechtswidrig sind. So klar diese Feststellung zunächst erscheinen mag, so unklar bleibt deren Rechtsfolgewirkung auf die Honorarpraxis, was sich in der hierzu bereits ergangenen gegenläufigen OLG-Rechtsprechung widerspiegelt.
Die Nutzungsuntersagung für einen ungenehmigten bordellartigen Betrieb im Wohngebiet ist auch dann rechtmäßig, wenn die Behörde über 30 Jahre lang untätig geblieben ist. Der Bordellbetreiber genieße insoweit keinen Vertrauensschutz, entschied das Verwaltungsgericht Gießen in einem Eilverfahren mit nicht rechtskräftigem Beschluss vom 26.07.2019 (Az.: 1 L 2835/19).
Der VGH Mannheim hat entschieden, dass der Eigentümerin der denkmalgeschützten Hildebrandschen Mühle in Weinheim ein Zwangsgeld von 40.000 Euro auferlegt werden darf, um sie dazu zu bewegen, ein Notdach zu errichten, um die Fabrikantenvilla der Hildebrandschen Mühle gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
Mit Urteil vom 15. Juli 2019 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts München die Anordnung zum Wiederaufbau des sog. Uhrmacherhäusls aus formalen Gründen aufgehoben (M 8 K 18.1841). Damit hat das Gericht der Klage des Eigentümers gegen diese konkrete Anordnung stattgegeben. Ob der Wiederaufbau des Uhrmacherhäusls aus denkmalschutzrechtlichen Gründen gefordert werden kann, musste das Gericht ebenso wenig klären wie die Frage, ob der Eigentümer den Abriss zu verantworten hat.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit zwei Beschlüssen vom 10. Juli 2019 Technische Baubestimmungen hinsichtlich VOC-Emissionen aus Holzwerkstoffen für voraussichtlich nicht rechtens erklärt. Er hat daher den Anträgen von zwei Herstellern sog. OSB- bzw. Grobspanplatten (Antragstellerinnen) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen und die einer Musterverwaltungsvorschrift entsprechende Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums vom 20.12.2017 hinsichtlich bestimmter, ab 01.10.2019 auch für solche Holzwerkstoffe geltenden Anforderungen an VOC-Emissionen (flüchtige organische Verbindungen) vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Modernisierungsmaßnahmen in der Gropiusstadt in Berlin-Neukölln bleiben einstweilen auch ohne Genehmigung weiter möglich. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.
Das VG Gießen hat entschieden, dass ein 5-Parteien-Haus mit Stellplätzen, gegen dessen Errichtung sich ein auf dem Nachbargrundstück lebendes Ehepaar gewandt hatte, gebaut werden durfte.
Eine Anwohnerin hat keinen Anspruch darauf, dass der angrenzende Tennisverein Grün-Weiß Neustadt den Spielbetrieb auf seinem Vereinsgelände während der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen einstellt. Das hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. mit einem den Beteiligten inzwischen zugestellten Urteil vom 20. Februar 2019 entschieden.
Der Eigentümer eines Wohngrundstücks kann von der Gemeinde grundsätzlich keinen Schutz vor Regenwasser aus dem angrenzenden hängigen Außenbereichsgelände einfordern. Der Grundstückseigentümer sei zu zumutbaren Vorsorgemaßnahmen selbst verpflichtet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 17. April 2019 (Az. 1 ME 32/19) - wie zuvor schon das Verwaltungsgericht Osnabrück - eine der Samtgemeinde Sögel vom Landkreis Emsland erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung eines Bestattungswaldes vorläufig bestätigt.
Eine Jagdgenossenschaft, zu deren Jagdbezirk die fragliche Waldfläche bislang gehört, hatte die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung beantragt. Nach Ablehnung ihres Antrags durch das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Beschluss vom 6. Februar 2019 (Az. 2 B 27/18) hatte die Jagdgenossenschaft dagegen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben.
Mit am 13. Februar 2019 zugestellten Beschluss hat die für Baurecht zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main einem Eilrechtsschutzbegehren von Nachbarn gegen eine von der Stadt Frankfurt am Main erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des Studierendenhauses auf dem Uni Campus Westend teilweise stattgegeben.
Nach Auffassung des Generalsanwalts am EuGH Maciej Szpunar verstoßen die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gegen das EU-Recht. Hierdurch soll die Niederlassungsfreiheit unionswidrig beschränkt sein.
Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte sich in einem am 14. Februar 2019 entschiedenen Beschwerdeverfahren (Az. 1 ME 135/18) mit der Frage zu befassen, ob sich die Eigentümer eines an einer Eisenbahnstrecke stehenden Wohngebäudes dagegen wehren können, dass sich Bahnlärm von einem hinzutretenden Gebäudekomplex auf die bahnabgewandte Rückseite ihres Hauses bricht.
Der Bundesgerichtshof hat am 08.02.2019 entschieden, dass bei der Förderung des sozialen Wohnungsbaus im sog. dritten Förderweg individuell vereinbarte, zeitlich unbefristete städtische Belegungsrechte unwirksam sind, und zwar auch dann, wenn die Kommune dem privaten Investor zur Errichtung von Sozialwohnungen kostengünstiges Bauland überlassen hat. Die Unwirksamkeit der Vereinbarung hat aber nicht zur Folge, dass die Belegungsrechte nicht bestehen. Vielmehr hätten die Parteien, wenn ihnen die Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre, Belegungsrechte für einen möglichst langen rechtlich zulässigen Zeitraum vereinbart. Ist – wie hier - ein langfristiger, vergünstigter Kredit gewährt worden, bestehen die Belegungsrechte deshalb im Zweifel während der Laufzeit des Kredits fort.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 01.02.2019 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für das "Hafencenter" in Münster angeordnet. Zur Begründung hat das Gericht schwer wiegende Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung angeführt, auf die es bereits in dem Urteil vom 12. April 2018 zum Bebauungsplan Nr. 535 hingewiesen hatte. Diesen für unwirksam erklärten Bebauungsplan hatte die Stadt Münster der hier angefochtenen Baugenehmigung vom 30. Oktober 2017 im Wesentlichen zugrunde gelegt.
Die Eigentümerin von Gebäuden des Denkmalbereichs „Prenzlauer Promenade/Betriebswerk Pankow“ muss hinsichtlich zweier Gebäude Maßnahmen zu deren Erhaltung ergreifen. Sicherungsmaßnahmen bezüglich eines weiteren Gebäudes müssen vorerst nicht befolgt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2018 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestätigt, dass die Wohnsiedlung Aspen ein Kulturdenkmal ist.
Errichtet eine städtische Tochtergesellschaft Wiesbadens eine Reihenhaussiedlung und verhandelt jahrzehntelang mit den Hauseigentümern und später der WEG über Mängel, verstieße es gegen Treu und Glauben, im Prozess die Einrede der Verjährung zu erheben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 10.12.2018 verkündetem Urteil (Az: 29 U 123/17)das Verfahren zur erneuten Verhandlung über die Mängel der Reihenhaussiedlung in Wiesbaden-Dotzheim an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen.
In seiner Entscheidung vom 31.08.2018 (Az: 13 U 191/16) setzte das OLG Frankfurt am Main die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schadensberechnung im Werkvertragsrecht um. Die bisherige Rechtsprechung, die Schadenshöhe anhand der fiktiven Mangelbeseitigungskosten zu bemessen, wurde aufgegeben.
Ein Nachbar kann sich auch dann mit Erfolg gegen eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines Wohngebäudes in ein Bordell zur Wehr setzen, wenn das Gebäude seit Jahrzehnten auf der Grenze zum Grundstück des Nachbarn steht. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 24. September 2018 hervor.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat kürzlich entschieden, dass Hauseigentümer nicht für Schäden durch Walnussbäume haften, welche über die Grundstücksgrenze des Nachbarn raken.
Mit Urteil vom 12.01.2017 hat das Amtsgericht München entschieden, dass das Anlehnen einer Leiter an der Dachrinne des Nachbarn und das Bohren von Löchern an der Außenwand des Nachbarhauses das Eigentumsrecht der Nachbarn verletzen (AG München, Az: 233 C 29540/15).
Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 05.09.2018 den Antrag eines Anwohners des geplanten sogenannten Hafencenters in Münster abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die von der Stadt Münster erteilte Baugenehmigung für das Hafencenter anzuordnen.
Der erneute Versuch des Bauherrn, die von der Stadt Schleswig im Frühjahr 2017 verfügte Einstellung der Bauarbeiten am Bahnhofsgebäude gerichtlich außer Kraft setzen zu lassen, ist gescheitert.
Die Betreiber des Wettbüros im Klubhaus auf dem ehemaligen Rennbahngelände in Frankfurt-Niederrad müssen die Flächen räumen und an die Stadt herausgeben, bekräftigt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in seinem Beschluss v. 08.08.2018 (Az: 2 U 7/18).
Geläut des Glockenturms im Emmendinger Ortsteil Maleck muss nicht eingeschränkt werden. Dies entschied das OLG Karlsruhe mit seinem Urteil vom 03.08.2018 (Az: 4 U 17/18).
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 09.08.2018 das Aus für ein mehrgeschossiges Bauvorhaben am Großen Wannsee in Berlin besiegelt.
Von einer im Außenbereich genehmigten landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle gehen keine unzumutbaren Störungen für ein am Ortsrand gelegenes Wohngrundstück aus. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Mit Urteil vom 20.02.2018 (Az: 12 U 40/17) hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass die Kirchturmbeleuchtung in Tauberbischofsheim nicht abgeschaltet werden muss.
Wenn die Teilungserklärung keine eindeutig anderslautende Erklärung enthält, stehen Bäume im Gemeinschaftseigentum der gesamten WEG.
Das Amtsgericht München wies am 28.06.2017 eine Klage auf Entfernung bzw. hilfsweise auf Rückschnitt eines Wildkirschbaums ab, da die Klage nur gegen einen anderen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), nicht aber gegen die WEG insgesamt erhoben worden war (Az: 481 C 24911/16 WEG).
Abweichend vom OLG Nürnberg (Az: 14 U 2612/15) hat das Oberlandesgericht München (Az. 3 U 3538/17) am 11.04.2018 entschieden, dass eine Luftwärmepumpe, die im Abstand von weniger als 3 Metern vom Nachbargrundstück aufgestellt wird, auch unter Berücksichtigung des Baurechts nicht entfernt werden muss.
Der Bundesgerichtshof hat am 04.05.2018 (Az: V ZR 203/17) über einen Rechtsstreit entschieden, in dem Wohnungs- und Teileigentümer darüber streiten, ob Feuchtigkeitsschäden im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums saniert werden müssen.
Von einem in den Außenbereich hinein gebauten Pferdestall gehen keine unzumutbaren Belästigungen etwa durch Geruch für das am Rande einer Gemeinde liegende Wohngrundstück aus. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18.04.2018 (Az: XII ZR 76/17) über die Klage der Stadt Frankfurt a. M. auf Räumung und Herausgabe des Rennbahngeländes in Frankfurt am Main entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat am 16.03.2018 (Az: V ZR 276/16) über einen Rechtsstreit entschieden, in dem eine Wohnungseigentümerin von den benachbarten Wohnungseigentümern verlangt hat, dass diese nach einer Modernisierung ihres Badezimmers den Schallschutz verbessern.
Die Gemeinde Hauenstein ist für den Turm der St. Bartholomäuskirche in Hauenstein nicht baulastverpflichtet. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Katholische Kirchenstiftung Hauenstein ist Eigentümerin der in den 1780er Jahren erbauten St. Bartholomäuskirche einschließlich des Kirchturms in Hauenstein. Der ursprüngliche Kirchturm der St. Bartholomäuskirche wurde im Jahre 1822 wegen fehlender Standsicherheit abgebrochen. In den Jahren 1826/ 1827 erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderats vom 24. Juni 1823 der Neubau des Turms auf Kosten der beklagten Gemeinde Hauenstein. Nachdem im August 1871 ein Blitz in den Kirchturm eingeschlagen war, zahlte die Brandversicherung der Gemeinde den Schaden. Eine zu Beginn des zweiten Weltkrieges im Jahre 1939 erforderliche Reparatur des Turmes wurde aufgrund der Kriegsereignisse nicht durchgeführt. Die Gemeinde hatte für diese Arbeiten schon einen Kostenvoranschlag eingeholt. Im Jahre 1950 wurde die Erneuerung des Kirchturms auf Kosten der Gemeinde vorgenommen. 1974 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, die Kuppel und den Wetterhahn des Turmes zu erneuern. Die Kosten für die Reparaturarbeiten trug die Gemeinde.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.02.2018 entschieden, dass ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück dabei beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts (Az. V ZR 311/16).
Der Bundesgerichtshof hat am 23.03.2018 (Az. V ZR 307/16) über einen Rechtsstreit entschieden, in dem mehrere Teileigentümer von dem Eigentümer einer früher als Arztpraxis genutzten Teileigentumseinheit verlangt haben, dass er es unterlässt, die Einheit zu Wohnzwecken zu nutzen.
Die Rechtmäßigkeit der Versagung einer denkmalrechtlich erforderlichen Genehmigung für eine beabsichtigte Illumination eines Baudenkmals aus einem bestimmten einmaligen Anlass kann nach Zeitablauf grundsätzlich nicht nachträglich gerichtlich überprüft werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Koblenz-Niederberg, das mit einem zurückversetzten Einfamilienhaus bebaut ist, zu dem ein von der öffentlichen Straße abgehender Privatweg führt. Betreffend das benachbarte Hanggrundstück bat ein Bauunternehmen die Stadt Koblenz zu klären, ob es mit einem viergeschossigen Mehrfamilienhaus mit begehbarem Flachdach bebaut werden könne. Es waren vier kleinere Appartements und zwei Wohnungen sowie sechs Stellplätze vorgesehen. Mit Bauvorbescheid vom 4. Mai 2015 wurde mitgeteilt, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich möglich. Daraufhin beantragte die damalige Grundstückseigentümerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines fünfgeschossigen Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten und neun Stellplätzen. Die Stadt erteilte hierfür die Baugenehmigung und gewährte zudem eine Abweichung in Bezug auf die zu Gebäuden der Gebäudeklasse 4 zu schaffende 3 m breite Zufahrt bzw. Durchfahrt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Nachbar Klage.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage dreier Wohnungseigentümer gegen eine Baugenehmigung des Landkreises Trier-Saarburg zur Nutzungsänderung einer Papeterie in ein Bestattungshaus in der Brückenstraße in Schweich abgewiesen.
Die Reservierungsvereinbarung für den Kauf einer Immobilie bedarf der notariellen Beurkundung.
Das Amtsgericht München untersagte unter Androhung von Ordnungsgeld durch Urteil vom 04.05.2017 den Beklagten zu den in der Hausordnung festgesetzten Zeiten laute Unterhaltungen, insbesondere mit Geschrei zu führen, sowie Fernseher, Radio und sonstige Wiedergabegeräte über Zimmerlautstärke hinaus zu betreiben. In den genannten Zeiten haben sie es auch zu unterlassen, dass der übliche Lärmpegel von spielenden Kindern überschritten wird.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 22.03.2017 die Schlussentscheidung des Landgerichts Heidelberg bestätigt, wonach eine Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt ist, auf der ihr gehörenden Fläche einen Zaun zu errichten, sofern kein Sondernutzungsrecht besteht.
Das Landgericht Berlin hat durch das 28. Juli 2017 verkündete Urteil der Klage des Landes Berlin stattgegeben, mit der die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um Auflassungsvormerkungen zu löschen, die für mehrere vor 17 Jahren verkaufte Grundstücke in Berlin-Mitte nahe der Komischen Oper zugunsten der damaligen Käuferin eingetragen worden waren.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klagen zweier Grundstückseigentümer von im Bebauungsplangebiet "Gerolstein-Nord" gelegenen Wohnhausgrundstücken gegen eine der Firma "Milchhof Reginenhof" erteilte Baugenehmigung - u.a. für den Neubau eines Boxenlaufstalls, einer Strohlagerhalle und eines Güllebehälters - abgewiesen.
Zwei Grundstückseigentümer aus Frankfurt am Main bleiben auf den ihnen für bauliche Schallschutzmaßnahmen gegen Fluglärm entstandenen Kosten sitzen. Ihre Klagen auf Erstattung der Aufwendungen hatten vor dem Verwaltungsgerichtshof Hessen in Kassel keinen Erfolg. Die Schallschutzmaßnahmen hatten den von landenden Flugzeugen auf der Landebahn Nord-West des Flughafens ausgehenden Lärm von den Wohnhäusern der Kläger abhalten sollen.
Eine Anwohnerin aus Sitters ist mit ihrem Begehren auf Aufhebung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Hühnerstalls auf dem Nachbargrundstück erfolglos geblieben. Demnach ist eine Hühnerhaltung mit 10 Hühnern und einem Hahn im Dorfgebiet dem Nachbarn zumutbar. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 23. Oktober 2017 hervor.
Nicht jede Einwirkung auf das Grundstückseigentum stellt auch eine Beeinträchtigung desselben dar. Das gelegentliche Ablagern von ein bis zwei Schaufeln Schnee fällt nach Auffassung des Amtsgerichts München jedenfalls nicht darunter (Urteil vom 20.07.2017, Az. 213 C 7060/17).
Der unter anderem für Urheberrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Berufungen der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Ansprüche auf Erhalt bzw. Wiederherstellung der Lichtinstallation „PHaradise“ und der Rauminstallation „HHole (for Mannheim)“ mit Urteilen vom 26.04.2017 (Az: 6 U 207/15 und 6 U 92/15) zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. November 2017 (Az. LwZR 5/16) entschieden, dass die in einem Landpachtvertrag von dem Pächter als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel, wonach ihm "ein Vorpachtrecht" eingeräumt wird, ohne dass der Inhalt dieses Rechts näher ausgestaltet wird, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist.
Wenn Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine "Ohne-Rechnung-Abrede" treffen, wird der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dann stehen dem Auftraggeber auch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen den Architekten zu. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.10.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Siegen vom 21.07.2016 (Az. 5 O 52/10 LG Siegen) bestätigt.
Die von der Nutzung eines geplanten Kinderspielplatzes hervorgerufenen Lärmbeeinträchtigungen sind von den Nachbarn in der Regel als zumutbar hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung.
Der VGH Mannheim hat entschieden, dass Breuninger sein Breuningerland in Sindelfingen vergrößern darf. Die Stadt Sindelfingen (Beklagte) hatte der Eigentümerin des Breuningerlands Sindelfingen (Klägerin) einen Bauvorbescheid zur Erweiterung des Einkaufszentrums erteilt. Diesen musste die Stadt auf Weisung des Regierungspräsidiums Stuttgart wieder zurücknehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 18.10.2017 in zwei Verfahren entschieden, dass Gemeinden Sondergebiete festsetzen dürfen, die als bauliche Nutzung eine ständige Wohnnutzung und Ferienwohnungen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang vorsehen.
Lässt ein Grundstückseigentümer ein Gebäude abreißen und wird dadurch eine gemeinsame Grenzwand zum Grundstücksnachbar der Witterung ausgesetzt, muss diese Grenzwand geschützt werden. Versäumt dies der vom Eigentümer beauftragte Bauunternehmer, kann der Eigentümer dem Nachbarn zum Schadensersatz verpflichtet sein und nach den Vorschriften des Schuldrechts für ein Verschulden des Bauunternehmers einstehen zu haben (sog. Erfüllungsgehilfenhaftung gem. § 278 Bürgerliches Gesetzbuch). Das hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03.07.3017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum vom 10.06.2016 (Az. 2 O 350/15 LG Bochum) abgeändert (Az: 5 U 104/16 OLG Hamm).
Ein Anlehngewächshaus auf der Dachterrasse ist in der Regel eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf (Urteil des AG München vom 09.11.2016 – Az: 481 C 26682/15).
Das Amtsgericht München hat am 19.12.2016 entschieden, dass die einen Bauunternehmer treffenden Sicherungspflichten auf einer Baustelle so lange fortbestehen, bis sie in tatsächlicher Hinsicht von einem Dritten übernommen werden. Das Verlassen und Räumen der Baustelle sowie die Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks genügt hierfür ohne Weiteres nicht (Az: 251 C 15396/16).
Ein Grundstückseigentümer muss Blendwirkungen von einer das Sonnenlicht reflektierenden Photovoltaikanlage des Nachbarn nicht hinnehmen. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschied mit Berufungsurteil vom 21.07.2017 zu Gunsten des klagenden Eigentümers. Dieser sah wegen des stark blendenden Sonnenlichts vom Nachbardach die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstückes ganz erheblich beeinträchtigt (Az: I-9 U 35/17).
Mit Beschluss vom 29. August 2017 hat der Verwaltungsgerichtshof Bayern (BayVGH) die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2017, mit dem dieses auf Antrag der Landeshauptstadt München zur Durchsetzung eines Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum gegenüber dem Antragsgegner Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet hat, zurückgewiesen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München zur Anordnung der Ersatzzwangshaft ist damit rechtskräftig.
Wird ein Radweg ohne die erforderliche Genehmigung in einem FFH-Gebiet gebaut, kann eine Umweltvereinigung unter Umständen ein Nutzungsverbot erzwingen. So entschied am 01.06.2017 das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.08.2017 entschieden, dass Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden haften, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen. Er hat das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig aufgehoben und die Sache das Berufungsgericht zurückverwiesen (Az. III ZR 574/16).
Ein Grundstückseigentümer kann sich mit einer Baulast gegenüber der Baubehörde verpflichten, das Grundstück als Zuwegung für Nachbargrundstücke zur Verfügung zu stellen. Die Baulast begründet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, sie beinhaltet kein zivilrechtliches Nutzungsrecht des Eigentümers des begünstigten Grundstücks. Dieser kann allerdings einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch des Eigentümers des Wegegrundstücks den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenhalten. Das hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.07.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen vom 17.11.2017 (Az. 9 O 179/16 LG Essen) im Wesentlichen bestätigt (Az. 5 U 152/16 OLG Hamm).
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. Juni 2017 (V ZR 230/16) entschieden, dass bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften (hier: Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB) zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen ist.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. Juni 2017(V ZR 196/16) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer nicht nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand dulden muss, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt. Die Frage, ob die Vorschrift des § 16a NachbG Bln verfassungsgemäß ist, ist offen geblieben.
Vereinbaren Nachbarn, dass der eine Nachbar auf seinem Grundstück eine "Baulast" für den Bau einer Windkraftanlage auf dem Grundstück des anderen Nachbarn übernehmen soll, ist die Vereinbarung unwirksam, wenn die Nachbarn den Begriff der "Baulast" unterschiedlich verstanden haben und die Auslegung ihrer Erklärungen auf kein gemeinsames Verständnis schließen lässt. Das hat der 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Hamm am 16.05.2017 (10 U 24/16) entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Brilon bestätigt.
Der unter anderem für Bausachen zuständige 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten für den Schulhausbrand in Neckargemünd mit Urteil vom 04.04.2017 (19 U 17/15) bestätigt.
Der Käufer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, wenn das Wohnhaus nicht - wie im notariellen Vertrag vereinbart - 1997 errichtet wurde, sondern zwei Jahre älter ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm Mit Urteil vom 02.03.2017 (22 U 82/16) entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom 14. März 2017 (4 CN 3.16) den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten, ob nationale Vorschriften über die Planerhaltung von Bebauungsplänen den Anforderungen des Unionsrechts genügen.
Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 16. März 2017 (VII ZR 197/16) seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen.
Eine Baulast vermittelt dem begünstigten Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kein subjektiv-öffentliches Recht, so dass er sich mangels Verletzung eigener Rechte in der Regel auch nicht gegen den Verzicht und die Löschung einer Baulast zur Wehr setzen kann. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 8. März 2017 (3 K 617/16.MZ).
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Urteilen vom 12.01.2017 (3 K 1038/15 und 3 K 1039/15) die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung bezüglich sogenannter „mobiler Unterstände“ bestätigt.
Das VG Stuttgart hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Beschlüssen vom 06. und 14.02.2017 (2 K 5378/16 und 2 K 5711/16) entschieden, dass die "Hoffnungshäuser" in Esslingen zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen mangels eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften gebaut werden darf.
Ein Gebäude, das wegen Verstoßes gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans beseitigt werden muss, bleibt auch dann ein Gebäude, wenn es nachträglich zugemauert wird, um die Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans zu umgehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße in einem Urteil vom 26. Januar 2017 (4 K 471/16.NW) entschieden.
Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 30.01.2017 (14 U 2612/15) entschieden, dass ein Nachbar eine Luftwärmepumpe entfernen muss, die er in einem Abstand von weniger als drei Metern zum Nachbargrundstück errichtet hat, da die Vorschriften des Bauordnungsrechts ihre Schutzwirkung auch im Nachbarverhältnis entfalten und zu einem zivilrechtlichen Anspruch des betreffenden Nachbarn auf Beseitigung führen.
Am 09.03.2017 hat der Bundestag der Novelle des Baurechts zugestimmt. Das Gesetzespaket soll Kommunen neue Instrumente für eine wachstumsorientierte Stadtentwicklungspolitik an die Hand geben. Herzstück der Reform ist die neue Gebietskategorie „Urbanes Gebiet“. Darüber hinaus werden die Bedingungen für Sportplätze, Ferienwohnungen und Zweitwohnungen klarer geregelt.
Auf dem Rummelsburger See in Berlin-Friedrichshain können nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 2016 (VG 10 K 250.13) keine schwimmenden Häuser gebaut werden.
Die von der Stadt Ludwigshafen am 7. Dezember 2015 beschlossene Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplans „Luitpoldhafen Süd“ ist wirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 23. November 2016 (8 C 10662/16.OVG).
Ein außerhalb einer Ortschaft liegendes Kasernengelände, dessen militärische Nutzung endgültig aufgegeben worden ist, bildet keinen Ortsteil und kann damit nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB baulich genutzt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 23. November 2016 (4 CN 2.16) entschieden.
Kommunen können zukünftig auch in Gewerbegebieten oder in stark verdichteten städtischen Gebieten neue Wohnungen bauen. Dafür eröffnet die neue Baugebietskategorie des "Urbanen Gebiets" den Kommunen mehr Flexibilität. Auch die Lärmschutzverordnungen sollen zu diesem Zweck angepasst werden.
Auf den Eilantrag der Stadt Germersheim hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße mit Beschluss vom 07. November 2016 (4 L 853/16.NW) die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die vom Landkreis Germersheim (Antragsgegner) dem zum Verfahren beigeladenen Verein DITIB-Türkisch-Islamische(n) Gemeinde Germersheim e.V. erteilte Baugenehmigung vom 8. Juli 2016 angeordnet. Damit dürfen vorerst keine Bauarbeiten ausgeführt werden.
Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) hatte in einem Urteil vom 03.03.2016 darüber zu befinden, ob ein Besteller bereits vor Abnahme der Werkleistung einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung verlangen kann (16 U 129/15).
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016 mit am 30.11.2016 verkündetem Urteil den Bau einer Krypta in einem Industriegebiet in Kirchardt (Landkreis Heilbronn) für zulässig erklärt (3 S 1184/16).
In einem Urteil vom 11.07.2016 hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) mit den rechtlichen Voraussetzungen einer Stundenlohnvergütung auseinandergesetzt (21 U 2/16).
Eine Lasertag-Anlage stellt eine Vergnügungsstätte und keine Anlage für sportliche Zwecke dar. Sie ist deshalb in einem Gewerbegebiet nicht zulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 28. September 2016 (8 A 10338/16.OVG) entschieden.
Das Landgericht Bamberg (LG Bamberg) hat sich im Rahmen einer Entscheidung vom 19.02.2016 (1 HK O 32/15) mit der Problematik auseinandersetzt, ob es sich beim Aufstellen von sogenannten „Lockerwänden“ um eine Bauwerkvertragsleistung handelt, für die auch eine Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB verlangt werden kann.
Mit Beschluss vom 24.08.2016 (11 K 772/16) hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den Antrag der Gemeinde Waldachtal auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Nutzungsänderung eines ehemaligen Hotels in eine Asylbewerberunterkunft abgelehnt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09. August 2016 (4 C 5.15) entschieden, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Ersetzung des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde beurteilt; nachträglich eintretende Rechtsänderungen haben außer Betracht zu bleiben.
Die Vermietung einzelner Zimmer eines Einfamilienhauses zur Wohnnutzung an mehrere Personen verstößt - auch in einem reinen Wohngebiet - nicht gegen Nachbarschaftsrechte. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 15.06.2016 (5 K 394/16.TR) entschieden.
Eine Stellplatzanlage mit 18 Wohnmobilstellplätzen einschließlich Übernachtungsmöglichkeit und Technikgebäude zur Strom- und Wasserversorgung ist im Gewerbegebiet zulässig, wenn es sich um eine Nebenanlage einer im Gewerbegebiet ansässigen Wohnmobiltechnikfirma handelt. Dies hat der VGH Mannheim mit Urteil vom 1. Juni 2016 (3 S 250/16) entschieden.
Ein Umspannwerk kann als „gewerblicher Kleinbetrieb“ im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein; das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 26. Juli 2016 (VG 19 K 192.14) entschieden.
Eine Bewohnerin aus Meckenheim hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Landkreises Bad Dürkheim gegen die Nutzung eines Stellplatzes auf dem benachbarten Grundstück der Beigeladenen als Abstellplatz für Mülltonnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße mit Urteil vom 14. Juli 2016 (4 K 11/16.NW) entschieden.
Ein Wohnhaus, das die Nachbargebäude in seiner Firsthöhe um 1 m überragt, fügt sich nicht in ein homogenes Wohngebiet ein und ist deshalb unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 15. Juni 2016 (3 K 656/15.MZ).
Die in einen Bauvertrag einbezogenen Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) sind nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO unwirksam. Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) sind nicht gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam. Dies hat der BGH mit Urteil vom 07.04.2016 (VII ZR 56/15) entschieden.
Die zum Betrieb einer Kleinrösterei in Eich ergangene Baugenehmigung ist nicht bestimmt genug gefasst, um sicherzustellen, dass von der Anlage keine unzumutbaren Geruchsimmissionen auf das Grundstück einer Nachbarin ausgehen. Deshalb hat das Verwaltungsgericht Mainz die Genehmigung mit Urteil vom 13. April 2016 (3 K 508/15.MZ) aufgehoben.
Die Anordnung eines vollständigen Abrisses eines baurechtswidrig errichteten Neubaus in Berlin ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 15. März 2016 (VG 13 K 255.15) entschieden.
Eine von einem Bauträger in den AGB eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die nach Entstehen der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft und Abnahme des Gemeinschaftseigentums vertragsschließenden Erwerber ("Nachzügler") an eine durch frühere Erwerber bereits erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums bindet, ist wegen mittelbarer Verkürzung der Verjährung gemäß § 309 Nr. 8 b) ff) BGB unwirksam. Dem Bauträger ist es als Verwender dieser von ihm gestellten, unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Vertrag sich noch im Erfüllungsstadium befinde und deshalb ein Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB nicht bestehe. Dies hat der BGH mit Urteil vom 25.02.2016 (VII ZR 49/15) entschieden.
Für die Beurteilung, ob ein Werk mangelhaft ist, kommt es nach einer durchgeführten Abnahme auf den Zustand des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme an. Die Verletzung einer Prüfungs- und Hinweispflicht durch den Werkunternehmer ist kein Tatbestand, der eine Mängelhaftung begründen kann. Dies hat der BGH mit Urteil vom 25.02.2016 (VII ZR 210/13) entschieden.
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2016 die Klage der E. Breuninger GmbH & Co.(Klägerin) gegen die Stadt Sindelfingen (Beklagte) wegen Rücknahme eines Bauvorbescheides für die Erweiterung des Breuningerlandes Sindelfingen abgewiesen (10 K 1251/13). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, eingelegt werden.
Der Landkreis Südwestpfalz hat einer Hundehalterin aus Eppenbrunn zu Recht die Haltung von mehr als zwei Huskys in einem allgemeinen Wohngebiet untersagt. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße mit Urteil vom 18. Januar 2016 (3 K 890/15.NW) entschieden.
Dem Auftragnehmer stehen keine Vergütungs-, Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche wegen eines gestörten Bauablaufs zu, wenn kein verbindlicher Bauzeitenplan für die Arbeiten an Ort und Stelle vereinbart wurde. Dies hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 02.12.2015 (11 U 102/12) entschieden.
Der Kostenvorschussanspruch beim VOB/B-Vertrag gegen den Unternehmer kann infolge stillschweigender Abnahme des Bauherrn verjähren. Die konkludente Abnahme erfolgt jedoch nur bei scheinbar mangelfreier Fertigstellung der Leistungen des Unternehmers aus der Ingebrauchnahme seiner Leistungen und Bezahlung seiner Werklohnschlussrechnung.Dies hat dasOLG München mit Urteil vom 10.11.2015 (9 U 4218/14) entschieden.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 5. Februar 2016 (4 B 3938/15) den Antrag mehrerer Nachbarn auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Norden verpflichtet werden sollte, dem Landkreis Aurich die Nutzung des vorhandenen Gebäudes der ehemaligen Küstenfunkstation Norddeich Radio als Flüchtlingsunterkunft und die Aufstellung von Mobilcontainern zu untersagen.
Bei einer aus natürlichen Personen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft kann von einer Vertrautheit mit der VOB/B nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Eine Kündigung des Bauvertrags durch den Auftragnehmer wegen Annahmeverzugs des Auftraggebers setzt voraus, dass dem Auftraggeber die Leistung so angeboten wird, wie sie sie nach dem Vertrag zu bewirken war (hier verneint). Dies hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 28.10.2015 (16 U 56/15) entschieden.
Dem Auftraggeber stehen im BGB-Werkvertrag vor der Abnahme jedenfalls dann Mängelrechte (hier: Anspruch auf Zahlung von Kostenvorschuss) zu, wenn die vom Auftragnehmer angebotene Mängelbeseitigung offensichtlich unzulänglich ist. Dies hat das das OLG Schleswig mit Urteil vom 16.07.2015 (7 U 124/14) entschieden.
Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern Schadensersatz verlangt und sich das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umwandelt.Nimmt der Auftraggeber die Leistung endgültig nicht ab, verjähren seine Ansprüche wegen Mängeln nicht innerhalb von fünf Jahren, sondern es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die aber erst mit Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen zu laufen beginnt. Dies hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 27.11.2013 (6 U 2521/09) entschieden. Der BGH hat mit Beschluss vom 10.09.2015 (VII ZR 347/13) die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Hafenbetriebe Ludwigshafen am Rhein GmbH haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den Wiederaufbau der im Juni 2013 abgebrannten Lagerhalle auf der Parkinsel in Ludwigshafen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße mit Urteil vom 16. September 2015 (3 K 245/15.NW) entschieden.
Ein Anwohner in einem reinen Wohngebiet in Maßweiler im Landkreis Südwestpfalz hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Hundezwingers in einen Taubenschlag. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße mit Urteil vom 16. September 2015 (3 K 322/15.NW) entschieden.
Hat sich ein Architekt vertraglich zur Kontrolle der Ausführungsplanung vertraglich verpflichtet, muss er sich auch mit etwaigen eigenmächtigen Anordnungen/Planungsänderungen seitens eines weiteren vom Bauherrn eingeschalteten Architekten - jedenfalls im Rahmen seiner Koordinierungspflichten - inhaltlich auseinandersetzen und ggf. korrigierend eingreifen und darf sich jedenfalls nicht ohne eindeutigen Hinweis an die Bauherrin darauf zurückziehen, mit alledem habe er schlicht nichts mehr zu tun. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 01.10.2015, (22 U 48/15) entschieden.
Wird der Architekt mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 15 HOAI 1996 beauftragt und werden ihm innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel angezeigt, trifft den Architekten eine Untersuchungs- und Mitteilungspflicht. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Untersuchungs- und Mitteilungspflicht verjährt innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Bauherrn von der Verantwortlichkeit des Architekten, spätestens 10 Jahre ab Kenntnisnahme des Architekten vom Baumangel. Dies hat das OLG Celle mit Urteil vom 05.03.2015 (6 U 101/14) entschieden. Die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde nun zurückgenommen, so dass das Urteil rechtskräftig geworden ist (BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - VII ZR 57/15).
Der Auftraggeber kann Erstattung der Fremdnachbesserungskosten verlangen, die er als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten für angemessen halten durfte. Hat sich der Auftraggeber dabei sachverständig beraten lassen, kann er regelmäßig die Fremdnachbesserungskosten verlangen, die ihm aufgrund dieser Beratung zur Mängelbeseitigung entstanden sind. Dies hat das OLG Oldenburg mit Urteil vom 04.08.2015 (2 U 15/15) entschieden.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 25.08.2015 die Eilanträge zweier Nachbarn (Antragsteller) gegen die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für bis zu 240 Flüchtlinge in Hochdorf (Kreis Esslingen) abgelehnt (2 K 3951/15). Mit einem weiteren Beschluss vom 27.08.2015 hat das VG den Eilantrag einer Nachbarin (Antragstellerin) gegen den Bau einer Gemeinschaftsunterkunft zur Unterbringung von Flüchtlingen in Ostfildern abgelehnt (2 K 3693/15).
Mehrere Bewohner eines Wohngebiets im südpfälzischen Weingarten haben sich in einem Eilverfahren (Beschluss vom 19. August 2015 – 4 L 677/15.NW) mit Erfolg gegen eine von der Kreisverwaltung Germersheim einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der zuvor genehmigten Garage in eine mechatronische Werkstatt zur Wehr gesetzt.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschlüssen vom 12.08.2015 (2 K 2769/15 und 2 K 2692/15) die beiden Eilanträge von vier Nachbarn (Antragsteller) gegen die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für 70 Flüchtlinge, bestehend aus zwei zweigeschossigen Gebäuden, in Fertigteilbauweise in Esslingen-Zell abgelehnt.
Eine vom Auftraggeber gewünschte Umplanung stellt sich als der Risikosphäre des Auftraggebers zuzuordnende offenkundige Behinderung dar. Dementsprechend verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen. Kommt es zu auftraggeberseitigen Behinderungen und gerät der Auftragnehmer hierdurch in terminlichen Rückstand, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Abhilfe zu verlangen (VOB/B § 5 Abs. 3), selbst wenn die Vertragsfristen offenbar gefährdet sind. Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, die Folgen einer eingetretenen Behinderung durch Beschleunigungsmaßnahmen aufzufangen. Dies hat das OLG Köln mit Urteil vom 30.07.2013 - 24 U 179/11 - entschieden. Der BGH hat nunmehr mit Beschluss vom 25.06.2015 (VII ZR 228/13) die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und die Entscheidung damit bestätigt.
Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt. Wirkt sich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur in geringem Maße nachteilig aus, kann dies zwar die Prüfung veranlassen, ob bei Mängelansprüchen des Auftraggebers der Einwand entgegensteht, der Mängelbeseitigungsaufwand sei unverhältnismäßig. Am Vorliegen eines Mangels in derartigen Fällen ändert dies allerdings nichts. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.07.2015 (VII ZR 70/14) entschieden.
In einem reinen Wohngebiet ist eine Pension mit 17 Betten grundsätzlich unzulässig. Eigentümer von Nachbargrundstücken im reinen Wohngebiet können daher verlangen, dass die zuständige Baurechtsbehörde entscheidet, ob und inwieweit dagegen eingeschritten wird. Das hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (VGH) mit einem Beschluss vom 11. Mai 2015 (3 S 2420/14) entschieden. Damit blieben Anträge der Betreiber einer Pension in der Gemeinde Brühl im Rhein-Neckar-Kreis (Beigeladene) erfolglos, die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zuzulassen, das der Klage einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft (Klägerin) gegen das Landratsamt Rhein-Necker-Kreis (Beklagter) stattgegeben hatte.
Erklärt der Auftraggeber im Rahmen eines Werklohnprozesses wegen von ihm behaupteter Mängel der Werkleistung des Auftragnehmers die Minderung in Höhe des restlichen Vergütungsanspruchs, wird hierdurch das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt mit der Folge, dass die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch entbehrlich ist. Ausnahmsweise können ohne vorherige Abnahme der Werkleistung Vorschuss- oder Aufwendungsersatzansprüche nach § 637 BGB oder die Minderung nach § 638 BGB geltend gemacht werden, wenn eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht kommt, wovon auszugehen ist, wenn der Auftragnehmer das an ihn vor Abnahme gerichtete Begehren des Auftraggebers nach Mängelbeseitigung endgültig abgelehnt und daraufhin der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert hat. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 18.02.2015 (21 U 220/13) entschieden.
Überschreitet Lärm von einer Baustelle die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19. August 1970 (AVV Baulärm) festgelegten "Eingreif-Richtwerte" an der Wohnung eines Nachbarn, muss die Immissionsschutzbehörde auf Antrag des Nachbarn geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Baulärms anordnen, deren Auswahl in ihrem Ermessen steht. Der Nachbar kann aber konkrete Einzelmaßnahmen verlangen, wenn sich behördlich angeordnete Maßnahmen als unwirksam erweisen. Missachtet der Bauherr vollziehbare behördliche Anordnungen wiederholt und hartnäckig, kann auch der Betrieb der Baustelle vorläufig untersagt werden. Das hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 5. Februar 2015 (10 S 2471/14) entschieden und auf den Eilantrag einer Wohnungsmieterin (Antragstellerin) das Landratsamt Böblingen (Antragsgegner), das bereits Maßnahmen zur Minderung des Lärms von einer Großbaustelle angeordnet hatte, durch einstweilige Anordnung zu weiteren Maßnahmen zum Lärmschutz verpflichtet.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob die Planung des Architekten/Fachplaners fehlerhaft ist, ist der Zeitpunkt seiner Leistungserbringung, nicht der Zeitpunkt der Abnahme seiner Leistung. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik führen nicht zu einem gewährleistungspflichtigen Planungsfehler. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Beschluss vom 15.01.2015 (9 U 3395/14) entschieden.
Der mit der Leistungsphase 9 beauftragte Architekt ist nicht dazu verpflichtet, den Bauherrn über den Ablauf der Verjährungsfristen von Mängelansprüchen zu unterrichten. Denn eine rechtliche Beratung im Hinblick darauf, wann die Verjährung im konkreten Fall abläuft bzw. ob diese gehemmt ist, wird vom Architekten nicht verlangt.Der Architekt muss dem Bauherrn auch nicht empfehlen, innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Dies hat das LG Braunschweig mit Urteil vom 19.05.2015 (1 O 1886/14) entschieden.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 22.07.2015 (1 K 3348/15) die baurechtliche Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften in Leonberg bestätigt und den Eilantrag dreier Nachbarn (Antragsteller) gegen die Errichtung von 24 Wohncontainern (und zwei Technikräume) zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen in Leonberg abgelehnt.
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Urteilen vom 09.06.2015 (6 K 390/13.WI und 6 K 1150/14.WI) den Klagen der Firmen Aldi und Lidl gegen die Landeshauptstadt Wiesbaden wegen der Ablehnung ihrer Anträge zur Erweiterung der Märkte stattgegeben.
Überlässt der Generalunternehmer (GU) seinem Auftraggeber (AG) die Leistung eines Nachunternehmers (NU) zur Benutzung und nutzt der AG das Werk daraufhin, liegt darin eine (fiktive) Abnahme der Nachunternehmerleistung. Dies hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 18.06.2015 entschieden.
Ein Ingenieurvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Ingenieur über Planungsleistungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bodenverbesserung kann grundsätzlich Schutzwirkung zu Gunsten des späteren Grundstückserwerbers entfalten. Dies hat der BGH mit Urteil vom 12.03.2015 - VII ZR 173/13 – entschieden.
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu. Dies hat der BGH, in Fortführung zu seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteilvom 10.04.2014 - VII ZR 241/13), mit Urteil vom 11.06.2015 (VII ZR 216/14) entschieden.
Der Mangel des Architektenwerkes wird hinreichend substantiiert dargelegt, wenn der Auftraggeber (AG) die am Bauwerk sichtbaren Mängel bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet. Zu den Ursachen der Mängel muss der AG sich nicht äußern. Hat der AG den Mangel substantiiert dargelegt, obliegt es dem Architekten, den Beweis des ersten Anscheins einer Pflichtverletzung auszuräumen. Dies hat das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 14.04.2015 (15 U 189/12) entschieden.
Verlangt der Auftragnehmer (AN) eine Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung (§ 642 BGB), hat er eine Gegenüberstellung der gesamten betrieblichen Situation hinsichtlich sämtlicher Einnahmen und Ausgaben betreffend aller von ihm geplanten und außerdem aller tatsächlich auch durchgeführten Arbeiten vorzulegen. Die vorgenannte Gegenüberstellung hat einmal fiktiv ohne die Bauzeitverzögerung und einmal mit dieser zu erfolgen. Dies hat das OLG Köln mit Beschluss vom 08.04.2015 (17 U 35/14) entschieden.
Dem Auftraggeber steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängel zu, wenn er die angeblich festgestellten Mängel weder anzeigt noch den Auftragnehmer unter Setzung einer Frist zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat. Etwas anderes gilt, wenn eine entsprechende Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise entbehrlich war. Von einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln werden auch die zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Rechtsverfolgungskosten umfasst, wozu auch die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens gehören, sofern dessen Einleitung zweckmäßig war. Voraussetzung ist das Bestehen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage, deren sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Demnach steht und fällt ein dahingehender Schadensersatzanspruch mit der Fristsetzung. Dies hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 07.05.2015 (Az.: 15 U 17/14) entschieden.
Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B stellt für den Fall der Überschreitung der Massenansätze über 10 % hinaus eine abschließende Regelung dar. Für die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ist neben § 2 Abs. 3 VOB/B grundsätzlich kein Raum. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Parteien eine bestimmte Menge zur Geschäftsgrundlage ihres Vertrags gemacht haben und diese überschritten wird. Allerdings ist dem Einheitspreisvertrag der Umstand immanent, dass eine Mengenänderung eintritt. Hat der Auftragnehmer bewusst unter Wert kalkuliert, muss er sich auch bei der Vergütung der über 110 % hinausgehenden Mehrmengen an den von ihm kalkulierten Ansätzen festhalten lassen. Dies hat das OLG Köln mit Urteil vom 30.12.2014 (Az.: 17 U 83/13) entschieden.
Eine Bewohnerin aus Krähenberg wird durch die von der Kreisverwaltung Südwestpfalz einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung des vorhandenen Rinderlaufstalls von 90 Liegeboxen auf ca. 200 Rinder nicht in eigenen Rechten verletzt. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Urteil vom 23. Februar 2015 (3 K 34/14.NW) entschieden.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. März 2015 (1 ZB 14.2373) die Berufung gegen ein Urteil des VG München nicht zugelassen und damit dessen Entscheidung bestätigt bestätigt, auf die Klage eines Nachbarn die Baugenehmigung für die Unterbringung von Asylbegehrenden in einem Gewerbegebiet in Bad Tölz aufzuheben.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 8 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam. Dies hat der BGH mit Urteil vom 22.01.2015 (Az. ZR 120/14) im Anschluss an sein Urteil vom 01.10.2014 (Az. VII ZR 164/12) entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 27. Februar 2015 (V ZR 73/14) mit der Frage befasst, welches Schallschutzniveau ein Wohnungseigentümer einhalten muss, der den vorhandenen Bodenbelag (Teppichboden) in seiner Wohnung durch einen anderen (Parkett) ersetzt.
Sind bei einer Immobilie feuchte Stellen an den Innenwänden beseitigt worden, indem hinter der Tapete Alufolie aufgebracht und so das Feuchtigkeitsbild entfernt worden ist, so kann der Käufer vom Verkäufer Rückabwicklung des Vertrages von Schadensersatz verlangen. Eine Berufung auf einen im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss kommt dann nicht in Betracht, wenn der Verkäufer arglistig handelte. Dies hat das OLG Oldenburg mit Urteil vom 05.02.2015 (1 U 129/13) entschieden.
Ein Abdichtungsunternehmen muss sich hinsichtlich der Beschaffenheit der von ihm angebotenen Werkleistungen wie ein Verkäufer an seinen öffentlichen Werbeäußerungen festhalten lassen. Aussagen im Werbeprospekt des Unternehmers zu den Abdichtungswirkungen seiner Leistung führen grundsätzlich zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie für den Besteller von erheblicher Bedeutung sind und dieser Umstand für den Unternehmer erkennbar ist. Eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung kommt nur dann nicht zustande, wenn der Unternehmer die Aussagen seines Werbeprospekt vor dem Vertragsschluss gegenüber dem Besteller in einer Art und Weise einschränkt oder berichtigt, die vom laienhaften Empfängerhorizont des Bestellers aus verständlich ist. Insoweit trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 27.01.2015 (Az. 22 U 154/14) entschieden.
Eine Mängelanzeige nur per E-Mail hat in der Regel keine verjährungsverlängernde Wirkung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B, es sei denn, es liegt eine qualifizierte elektronische Signatur vor (§ 126 Abs. 3, § 126 a BGB). Da nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B nur eine schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung entfaltet, unterliegt eine schriftliche Mängelanzeige dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift, sodass eine nur per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur gesendete Mängelanzeige keine verjährungsverlängernde Wirkung entfalten kann. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 08.01.2015 entschieden (2-20 O 229/13).
Mit Beschluss vom 29.01.2015 (1 V 859/15) hat das Verwaltungsgericht Bremen auf den Antrag einer Eigentümerin (Antragstellerin) eines Nachbargrundstücks die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Genehmigung des Bauvorhabens „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 17 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 19 Stellplätzen angeordnet. Zugleich hat sie der Antragsgegnerin (Stadtgemeinde Bremen) aufgegeben, gegenüber dem Bauherrn – eine Projektgesellschaft – (Beigeladene) die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten hinsichtlich des Staffelgeschosses anzuordnen.
Mit Beschluss vom 22.01.2015 (8 L 4844/14.F) hat die für bau- und denkmalschutzrechtliche Verfahren zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main einem Eilantrag der Eigentümerin der mit der sogenannten „Villa Hahn“ bebauten Liegenschaften auf dem Mühlberg 45 in Frankfurt Sachsenhausen gegen einen von der Stadt Frankfurt am Main genehmigten Hotelanbau an das vorhandene Hotel „Cult“ auf dem unterhalb gelegenen Grundstück wegen Verstoßes gegen das denkmalschutzrechtliche Rücksichtnahmegebot stattgegeben und einen Baustopp verhängt.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Urteilen vom 21.01.2015 (9 C 1.14 u. a.) in mehreren Revisionsverfahren entschieden, dass Grundstückseigentümer, die sich mit der Gemeinde vertraglich über die von ihnen zu tragenden Erschließungskosten geeinigt haben, nicht für Mehrkosten herangezogen werden können, die im Wesentlichen inflationsbedingt entstanden sind.
Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 03.12.2014 (4 U 40/14) entschieden, dass beim Vollarchitekturvertrag (Leistungsphasen 1 bis 9) nicht automatisch die Verjährung der Gewährleistungsansprüche zu laufen beginnt, wenn seit der Fertigstellung des Bauwerks mehr als 10 Jahre verstrichen sind. Auch wenn die Verjährung der Gewährleistungsansprüche grundsätzlich ohne Abnahme nicht zu laufen beginnt, kann davon abgewichen werden, wenn Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht kommt. Derartige Umstände können angenommen werden, wenn feststeht, dass Leistungen der Leistungsphase 9 nach § 15 HOAI 1996 oder sonstige Erfüllungsleistungen aus dem Architektenvertrag nicht mehr zu erbringen sind. Die dahingehende Darlegungs- und Beweislast obliegt jedoch dem Architekten.
Die Stadt Wachenheim hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Planungs- und Gutachterkosten nach dem Scheitern des Bebauungsplans „Im Pfortenstück“ gegenüber den Investoren. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 18. Dezember 2014 (8 A 10642/14.OVG).
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist allein zur Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1 WEG befugt, da insoweit eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes besteht. Dies hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 19.08.2014 (4 W 35/14) entschieden.
Für Wohnungseigentümer ist eine individuelle Rechtsverfolgung bei Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums nicht mehr möglich, wenn die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen haben, dass ihre Ansprüche gemeinschaftlich geltend gemacht werden sollen.Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 05.12.2014 entschieden (V ZR 5/14).
Das OLG München hat mit Urteil vom 19.11.2014 (20 U 2215/14) entschieden, dass der Makler die aus dem Maklervertrag obliegende Aufklärungspflicht verletzt, wenn er einerseits im Internet und im Exposé ein Anwesen mit vollständiger Unterkellerung bewirbt, andererseits aber trotz positiver Kenntnis den potentiellen Käufer nicht darüber aufklärt, dass das Anwesen tatsächlich nur zum Teil unterkellert ist.
Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung in Art. 297 des Einführungsgesetzbuchs zum Strafgesetzbuch (EGStGB) ist nicht dahin eingeschränkt, eine Sperrgebietsverordnung dürfe eine öffentlich nicht wahrnehmbare Ausübung der Prostitution nur unter der Voraussetzung unterbinden, dass sie eine konkrete Belästigung der Öffentlichkeit durch Begleiterscheinungen der Prostitution hervorruft. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (6 C 28.13) entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Oktober 2014 (V ZR 9/14) entschieden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, sofern diese zwingend erforderlich ist und sofort erfolgen muss; unter dieser Voraussetzung ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner Wohnungseigentümer kein Raum. Verzögern die übrigen Wohnungseigentümer die Beschlussfassung über eine solche Maßnahme schuldhaft, können sie sich schadensersatzpflichtig machen.
Eine Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ohne ausreichenden Hinweis den Auftragnehmer zur Vermeidung erheblicher Nachteile bei Stoffpreissenkungen dazu anhält, bereits bei seiner Kalkulation von üblichen Grundsätzen abzuweichen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 01.10.2014 (VII ZR 344/13).
Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn (hier: durch unterirdisch verlegte Leitungen) jahrzehntelang gestattet hat, verliert hierdurch nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine Ansprüche aus § 1004 BGB geltend zu machen. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.05.2014 (V ZR 181/13).
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 07.11.2014 zum Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Das Gesetz kann somit wie geplant in Kraft treten.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.05.2014 (VII ZR 203/11) entschieden, dass dann, wenn die vereinbarte Funktionalität einer Glasfassade (hier: uneingeschränkte Bruchsicherheit) technisch nicht zu verwirklichen ist, dem Auftraggeber als Mängelrecht ausschließlich ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 634 Nr. 4, 311 a Abs. 2 BGB zusteht.
Die Ansiedlung eines weiteren Bordells im Gewerbegebiet „Alte Rheinhäuser Weide“ in Speyer ist baurechtlich unzulässig. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße mit Urteil vom 26. September 2014 (4 K 479/14.NW) entschieden.
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) hat einen Grundstückseigentümer aus Delmenhorst (Beklagter) mit Urteil vom 30. Januar 2014 (1 U 104/13) verurteilt, die zu seinem Grundstück führenden Entsorgungsleitungen vom Nachbargrundstück der Klägerin zu entfernen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg blieb damit ohne Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.06.2014 (4 CN 4.13) die Unwirksamkeit der Festsetzung „Laubmischwald“ in einem Bebauungsplan bestätigt. Das Gericht hat zu dieser Festsetzung u. a. ausgeführt:
Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einem Beschluss vom 31.07.2014 (4 BN 12.14) unter anderen darüber zu befinden, ob § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei einer richtlinienkonformen Auslegung auch im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB verlangt, die wesentlichen Gründe ortsüblich bekannt zu machen, die zur Durchführung eines beschleunigten Verfahrens ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geführt haben. Das Gericht hat diese Frage wie folgt beantwortet:
Mit Urteil vom 28.05.2014 (6 K 701/13), dessen Begründung den Prozessparteien am 26.08.2014 übermittelt wurde, hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zur Zulässigkeit eines bordellartigen Betriebes im faktischen Gewerbegebiet in Baden-Baden entschieden.
Hält eine ohne Baugenehmigung errichtete bauliche Anlage die nach der Landesbauordnung vorgeschriebene Mindest-Abstandsfläche zum Nachbargrundstück nicht ein und ist eine Ausnahme von den Vorschriften über Abstandsflächen nicht zulässig, kann der dadurch in seinen Rechten verletzte Nachbar in der Regel verlangen, dass die Baurechtsbehörde den Abbruch dieser Anlage anordnet. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem Ende Juli 2014 rechtskräftig gewordenen Urteil vom 24. März 2014 (8 S 1938/12) in einem Nachbarstreit um eine baurechtswidrige Grenzgarage entschieden.
Eine Immobiliengesellschaft aus Baden-Württemberg hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung von vier Fachmärkten „unter einem Dach“ in einem Gewerbegebiet der Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße mit Urteil vom 7. Juli 2014 ( 3 K 861/13.NW) entschieden.
Am 1. August 2014 ist die sog. Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch in Kraft getreten. Damit erhalten die Länder die Kompetenz, über Abstandsregelungen die Außenbereichsprivilegierung für Windenergieanlagen einzuschränken. Die Bayerische Staatsregierung, von der die Initiative zu dieser Regelung ausging, hat bereits ein Gesetz in den Landtag zur Umsetzung eines „10-H-Abstands“ zwischen Wohngebäuden und der Windenergie eingebracht.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 10. Juli 2014 (4 U 24/14) ein Urteil des Landgerichts Osnabrück bestätigt und damit einen Makler zur Rückzahlung von knapp 20.000 € verurteilt.
Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Mannheim) hat mit Urteil vom 26. Juni 2014 (5 S 203/13) den Normenkontrollantrag eines Landwirts aus Oberbaldingen (Antragsteller) gegen eine Veränderungssperre der Stadt Bad Dürrheim (Antragsgegnerin) abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 2. Juli 2014 (VIII ZR 316/13) mit der Frage beschäftigt, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn ein schriftlicher Liefervertrag nicht abgeschlossen worden ist und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist.
Die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften in Stuttgart-Plieningen ist zulässig. Das hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 04.06.2014 (13 K 2041/14) entschieden und den Eilantrag einer Nachbarin gegen den Bau zweier Gebäude zur Unterbringung von ca. 160 Flüchtlingen in Plieningen abgelehnt.
Mit Urteil vom 27. Januar 2014 (M 8 K 12.5554) hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts München die Baugenehmigung für eine Kindertagesstätte der Landeshauptstadt München auf Klage von Nachbarn hin aufgehoben.
Weder das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen noch der Bauleiter haften für Personenschäden, die auf fehlenden Sicherungsvorkehrungen in solchen Gebäudeteilen beruhen, mit deren Betreten nicht gerechnet werden musste. Dies gilt auch bei Unfällen des Bauherrn, dem das Aufsuchen des Rohbaus als Grundstückseigentümer erlaubt ist. Ruhen die Arbeiten im Inneren eines Gebäudes, bedarf es keines Schutzes im nicht ohne weiteres zugänglichen Obergeschoss des Hauses. Dies hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz mit Urteil vom 5. März 2014 (5 U 1090/13) in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Trier entschieden.
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Urteil vom 27.03.2014 (4 K 692/13) eine Klage der Gemeinde Hünstetten gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens abgewiesen. Diese hatte sich dagegen gewehrt, dass der Rheingau-Taunus-Kreis als Untere Naturschutzbehörde das für die naturschutzrechtliche Genehmigung eines ansonsten baugenehmigungsfreien Vorhabens erforderliche Einvernehmen der Gemeinde Hünstetten ersetzt hatte.
Seit 1. Mai gelten neue Vorgaben für die Energieeffizienz von Gebäuden. Mit diesem Datum trat die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft, die unter anderem Verbesserungen für den Energieausweis vorsieht. Die wichtigsten Neuerungen stellen wir Ihnen nachfolgend vor.
Ein Unternehmer, der in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet einen Gewerbebetrieb führt, hat Anspruch gegen die Kommune, dass diese für sein Grundstück eine Zufahrt zu öffentlichen Verkehrswegen erstellt, die zum Befahren mit Schwerlasttransportern geeignet ist. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 20. März 2014 (4 K 633/13.NW) entschieden.
Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat mit Urteil vom 10. April 2014 (VII ZR 241/13) entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 2. April 2014 (VIII ZR 46/13) mit der Frage befasst, ob ein Handwerker gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat, die dem Handwerker dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Nördliche Innenstadt" der Stadt Bad Urach vom 28. Juni 2011 ist unwirksam. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 10.04.2014 (8 S 47/12) aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. März 2014 entschieden. Damit hatten Normenkontrollanträge der Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks und einer Wohnung in der Nähe des Plangebiets (Antragsteller) in vollem Umfang Erfolg.
Ein privater Bauherr ist im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, für Dacharbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Er haftet deswegen nicht, wenn ein Handwerker vom Dach stürzt, weil er die gebotene Absicherung der beauftragten Dacharbeiten unterlassen hat. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch Beschluss vom 21.02.2014 (11 W 15/14) im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster bestätigt.
Der Eigentümer eines Gebäudes, das in der Denkmalzone „Theodor-Heuss-Straße“ in Neustadt an der Weinstraße liegt, ist bei der Sanierung des Fachwerkgiebels nicht verpflichtet, nur zweiflügelige Sprossenfenster zu verwenden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Beschluss vom 13. März 2014 (8 A 11176/13.OVG).
Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in seiner ersten Entscheidung zur durch das Forderungssicherungsgesetz geänderten Fassung des § 648a Abs. 1 BGB (Urteil vom 6. März 2014 – VII ZR 349/12) darüber entschieden, in welchem Umfang der Unternehmer nach einer Kündigung des Bauvertrags durch den Besteller für seine Vergütung eine Bauhandwerkersicherung beanspruchen kann.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit am 7.3.2014 bekannt gewordenen Urteil vom 19. Dezember 2013 (1 B 12.2596) entschieden, dass die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für die Aufbringung einer großflächigen Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf einem Teil des Daches eines denkmalgeschützten Einfirsthofs in Bad Heilbrunn zu Recht verweigert wurde.
Gibt ein Grundstückseigentümer bei einem Fachunternehmen eine Kellerabdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit in Auftrag, so schuldet der Werkunternehmer auch dann eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers, wenn im Vertrag eine bestimmte Ausführungsart (hier: Injektionsverfahren) vereinbart wurde. Das hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit am 13. Februar 2014 verkündetem Urteil (12 U 133/13) entschieden.
Der u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 20. Februar 2014 (VII ZR 172/13) neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen der Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann.
Die Anlieger einer von einem privaten Erschließungsträger nicht zu Ende gebauten Anwohnerstraße in Bad Dürkheim haben keinen Anspruch gegen die Stadt Bad Dürkheim auf Fertigstellung der zu ihrem Wohnanwesen führenden Straße. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem am 24.1.2014 veröffentlichten Urteil vom 12. Dezember 2013 (4 K 388/13.NW) entschieden.
Zahlt der Besteller eines Bauwerks nach versehentlich vollständiger Zahlung des Werklohns an den Unternehmer die Bauabzugssteuer an das Finanzamt, trifft den Unternehmer eine aus dem Vertragsverhältnis resultierende Nebenpflicht, diesen Betrag an den Besteller zu erstatten. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.09.2013 (VII ZR 2/13) entschieden. Der Unternehmer kann allerdings wegen seines nach § 48a Abs. 2 EStG gegebenen, fälligen Anspruchs auf ordnungsgemäße Abrechnung und damit auf Vorlage der unterschriebenen dritten Ausfertigung über den Steuerabzug bei Bauleistungen gegen einen solchen Erstattungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 1 BGB geltend machen.
Bei einem Werkvertrag kann auch nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen noch nicht von einem Fehlschlag der Nachbesserung auszugehen sein. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, wann die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, so dass der Besteller bereits aus diesem Grund die Instandsetzung durch einen anderen Unternehmer auf Kosten des ursprünglich beauftragten Unternehmers veranlassen kann. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem am 24.10.2013 veröffentlichten Urteil vom 28.02.2013 (21 U 86/12) unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Essen entschieden.
Der Umbau eines Gebäudes zu einer Kindertagesstätte ist in einem allgemeinen Wohngebiet generell zulässig. Der von Kindern in einer solchen Einrichtung auch beim Spielen im Freien verursachte Lärm ist den Eigentümern benachbarter Wohnungen oder Wohngrundstücke in der Regel zumutbar. Für das umgebaute Gebäude sind allerdings gegebenenfalls die Vorschriften der Landesbauordnung über Abstandsflächen einzuhalten. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Mannheim) mit einem am 4.12.2013 bekannt gegebenen Beschluss vom 27. November 2013 (8 S 1813/13) entschieden.
Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 (2 L 653/13.KS) einen Eilantrag gegen die Stadt Kassel abgewiesen, mit dem die Umsetzung eines Bauvorhabens für betreutes Wohnen gestoppt werden sollte.
Eine vom Tragwerksplaner erstellte Statik ist mangelhaft gemäß §634 Nr. 4 BGB, wenn diese den vereinbarten Zweck nicht erfüllt, weil sie die nach den konkreten Boden- und Grundwasserverhältnissen erforderlichen Maßnahmen nicht vorsieht. Dabei kann den Auftraggeber ein Mitverschulden am Schaden treffen, wenn dieser unzutreffende Angaben gemacht hat und dadurch die Statik mangelhaft ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15.5.2013 (VII ZR 257/11).
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 14.10.2013 (11 K 2941/13) entschieden, dass eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auch im Gewerbegebiet zugelassen werden kann. Es hat unter Abänderung des (anderslautenden) Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 14.03.2013 die gegen die Gemeinschaftsunterkunft gerichteten Eilanträge von zwei Nachbarn abgelehnt. Damit darf die Baugenehmigung der Stadt Fellbach zur Nutzung eines Gebäudes im Gewerbegebiet "Handwerkergebiet" in Fellbach-Oeffingen als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nunmehr vollzogen werden.
Das OLG München hat mit Urteil vom 09.07.2013 (28 U 4652/12) entschieden, dass ein Bauüberwacher für die Ausführungsmängel an von ihm überwachenden Bauwerken haftet.
In dem vom OLG München zu entscheidendem Fall schlossen die Kläger und der Beklagte einen Vertrag über die Errichtung eines Zweifamilienhauses. Später wurden weitere Vereinbarungen u. a. über die Beobachtung der Arbeiten zwischen den Parteien geschlossen. Nach den abgeschlossenen Arbeiten kam es in den Kellerräumen des errichteten Gebäudes zu Mängeln durch eindringendes Wasser. Die Klägerin verlangte nun von dem Beklagten Schadensersatz hinsichtlich dieser Mängel. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, woraufhin die Beklagten Berufung eingelegt haben.
Die Kosten für die Beseitigung eines Werkmangels sind gemäß § 635 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig, wenn bei Abwägung aller Umstände der mit der Beseitigung erzielte Erfolg in keinem Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachten Geldaufwands steht. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 18.07.2013 (VII ZR 231/11).
Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 31.01.2013 (2 U 40/12) entschieden, dass ein Tiefbauunternehmen für Beschädigungen an unterirdischen Versorgungsleitungen verantwortlich ist, soweit es bei Schachtarbeiten nicht die äußerste Sorgfalt walten lässt und sich den erforderlichen Grad an Gewissheit über den Verlauf der Leitungen verschafft.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 9. Oktober 2013 (VIII ZR 318/12) mit der Frage befasst, in welcher Frist kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren.
Am 1.10.2013 ist eine Änderung des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) in Kraft getreten, die Verbraucher besser vor unseriösen Notaren und dem Erwerb von Schrottimmobilien schützen soll. Bevor ein Kaufvertrag beurkundet werden kann, muss zukünftig eine Wartefrist von zwei Wochen eingehalten werden, für deren Einhaltung die Notare einstehen müssen. Das Gesetz verpflichtet die Notare nunmehr, Verbrauchern den Vertragstext zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung zu stellen. Wird die Frist nicht beachtet und unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden. Ein mehrmaliger Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur Entziehung der Notarzulassung führen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.7.2013 (4 CN 3.12) entschieden, dass die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung eines Bauleitplanentwurfs auch schlagwortartige Informationen darüber enthalten muss, welche Umweltbelange in den verfügbaren Stellungnahmen behandelt werden.
Im Streit um die in einem Wohngebiet der Stadt Hemer gehisste Fahne des Fußballclubs Borussia Dortmund hat das Verwaltungsgericht Arnsberg die Beseitigungsklage eines Nachbarn durch Urteil vom 15. Juli 2013 (8 K 1679/12) abgewiesen.
Der durch die Nutzung des Außenspielbereichs einer Kindertagesstätte entstehende unvermeidbare Lärm spielender Kinder ist weder gebietsunverträglich noch rücksichtslos. Deshalb ist gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Außenspielbereich von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 20.08.2013 (13 K 2046/13) entschieden und den Eilantrag von sieben Anwohnern (Antragsteller) gegen den Bau von zwei Kindertagesstätten für insgesamt 80 Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren und 8 Jugendliche in Stuttgart - Bad Cannstatt zurückgewiesen.
Ein Landwirt, der in einem "Altenteilerhaus" im Außenbereich wohnt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Baugenehmigung für einen Swimmingpool. Auf die Privilegierung landwirtschaftlicher Bauvorhaben im Außenbereich kann er sich insoweit nicht berufen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) mit Urteil vom 25.07.2013 (3 S 241/12).
Dem vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 16.5.2013 (VII ZR 63/11) entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin hat die Beklagte mit der Errichtung von Tausalzsilos beauftragt. Nach Abnahme der Werkleistungen im Oktober 2002 traten in Form von Verrutschen der Spannbänder und Schiefstand der Silos Mängel auf. Diese Mängel rügte die Klägerin am 23. Juni 2003. Die Beklagte führte daraufhin Nachspannarbeiten durch, unterließ aber die Beseitigung des Schiefstandes. Auch nach nochmaliger Aufforderung zur Beseitigung des Schiefstandes seitens der Klägerin am 11. August 2003 und einer Nachfristsetzung am 22.August 2003 passierte nichts. Die Klägerin reicht am 03. November 2005 Klage ein und verlangt den Ersatz der Mängelbeseitigungskosten von der Beklagten. Diese verteidigt sich mit der Einrede der Verjährung. Das Landgericht in 1. Instanz sowie das Berufungsgericht verneinten den Ablauf der Verjährungsfrist und entschieden zu Gunsten der Klägerin. Die Revision wurde vom Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen legte die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein.
Mit einem den Beteiligen am 30.7.2013 zugestellten Urteil vom 26.7.2013 (8 K 1068/12) hat das Verwaltungsgericht Köln der Klage eines Grundstückseigentümers im „Wochenendhausgebiet Hasenbach" stattgegeben, der sein Wohngebäude über die im Bebauungsplan vorgesehene zulässige Grundfläche hinaus erweitert hat.
Ungeachtet der getroffenen Vereinbarung zwischen Bauherr und Architekt ist die Planung eines Reihenhauses mit nur einschaligen Trennwänden mangelhaft, wenn der verfolgte Zweck der Weiterveräußerung als Reihenhäuser nicht erfüllt werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 20.12.2012 (VII ZR 209/11) entschieden.
Ein Dachdeckerbetrieb haftet für eine infolge von Schneelast eingestürzte, erst 6 Monate alte Lager- und Verladehalle, weil er die den Einsturz verursachende mangelhafte Bauausführung zu verantworten hat. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 12.04.2013 (12 U 75/12) unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Siegen entschieden.
Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 07.12.2012 (10 U 183/11) klargestellt, dass allein durch das Tätigwerden eines Architekten kein Vertrag begründet wird, aus welchem eine Vergütung der erbrachten Leistungen abgeleitet werden kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 6.12.2012 (VII ZR 84/10) klargestellt, dass ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht deshalb vom Gericht verneint werden darf, weil eine genaue Ermittlung des Schadensumfangs nicht möglich ist.
Der Einbau eines massiven Wohngebäudes in eine in der freien Landschaft stehende ehemalige Tabakscheune aus Holz ist nicht baugenehmigungsfähig. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 26. Februar 2013 (4 K 864/12.NW) entschieden.
Der unter anderem für das Architektenrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 21.03.2013 (VII ZR 230/11) über die Pflichten eines Architekten im Hinblick auf die Ermittlung und Berücksichtigung der Kosten eines von ihm zu planenden Bauwerks entschieden.
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 29.11.2012 (5 U 70/12) entschieden, dass die Arbeiten eines vom Bauherren eingeschalteten Fachplaners zum Zwecke der Mangelbeseitigung vom bauüberwachenden Architekten überprüft werden müssen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 5. März 2013 (7 K 926/12.KO) die Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für einen Kletterwald mit der Begründung abgewiesen, dass kein Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot vorliege.
Mit Urteil vom 31.01.2013 (8 A 1245/12) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt aufgehoben und die Prostitutionsausübung in einem „Massagesalon“ entgegen den Vorgaben der Frankfurter Sperrgebietsverordnung zugelassen.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Hinweisbeschluss vom 03.09.2012 (22 U 58/12) entschieden, dass nicht der Auftragnehmer, sondern der Auftraggeber die Kosten eines Sachverständigen für die abschließende Begutachtung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen zu tragen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat in einem Urteil vom 12.11.2012 (4 C 2052/11) seine Rechtsauffassung bestätigt, wonach sich textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die die mit der Planung neu zugelassene Nutzung zeitlich beschränken, nicht auf eine planungsrechtliche Grundlage gestützt werden können und daher unwirksam sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11.10.2012 (VII ZR 179/11) entschieden, dass auch bei Baumängeln Schadensersatz beansprucht werden kann, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung aufgrund eines zu hohen Kostenaufwandes verweigert.
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat – anknüpfend an seine Entscheidung vom 26.8.2011 (1 MB 11/11) mit Beschluss vom 17.7.2012 (1 MB 23/12) entschieden, dass im Falle der Verletzung des sog. Gebietserhaltungsanspruchs dieser nicht im Eilverfahren durchgesetzt werden könne.
Wer sich gegenüber einer bauaufsichtlichen Verfügung auf materiellen Bestandschutz beruft, trägt auch bei sehr alten Anlagen (hier: Fensteröffnungen in einer Grenzwand nach Art. 676 des Code Civil) die materielle Beweislast, wenn deren Baurechtmäßigkeit im Errichtungszeitpunkt nicht mehr aufklärbar ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 12.12.2012 (8 A 10875/12).
Mit Urteil vom 2.11.2012 (VII ZR 200/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien eines Architektenvertrages, wonach der Architekt eine Baukostengarantie übernimmt, während er bei Kostenunterschreitung die Minderkosten als Prämie erhält, nicht der Preiskontrolle am Maßstab der HOAI unterliegt.
So genannte Grenzgaragen dürfen nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – anders als andere Gebäude wie zum Beispiel Wohngebäude – ohne Einhaltung der ansonsten geltenden Abstände zur Grundstücksgrenze errichtet werden. Wie ein erst Ende 2012 veröffentlichtes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 25.6.2009 (1 A 10050/09) zeigt, ist allerdings nicht jede Garage derart privilegiert. Garagen, die mittels einer Verbindungstür in das Wohnhaus funktional integriert sind, können vom Abstandsflächenprivileg der Landesbauordnung keinen Gebrauch machen.
Bereits mit Urteil vom 16.9.2010 hatte der Bundesgerichtshof – entgegen der bis dahin ergangenen Rechtsprechung – erstmalig entschieden, dass im Baugenehmigungsverfahren der Gemeinde bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden Amtspflichten obliegen, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr in einem Urteil vom 25.10.2012 (III ZR 29/12) bestätigt und fortgeschrieben. Der Bundesgerichtshof entschied, dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn der (einfache) Bebauungsplan, dessen Festsetzungen das Bauvorhaben widerspricht und auf dessen Inhalt die Verweigerung des Einvernehmens gestützt wird, unwirksam ist.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat sich in einem Beschluss vom 19.11.2012 (7 L 1204/12) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine längere Nutzungsunterbrechung sich auf die Wirksamkeit einer Baugenehmigung und den durch die Baugenehmigung vermittelten baurechtlichen Bestandsschutz auswirkt.
Der VGH München hat mit Beschluss vom 15.11.2012 (1 ZB 10.2422) entschieden, dass die Errichtung einer Skihütte nur dann im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich erforderlich ist, wenn sie für die gastronomische Grundversorgung der Skifahrer objektiv notwendig sei. Für eine privilegierte Zulässigkeit genüge es hingegen nicht, dass durch den zusätzlichen Gaststättenbetrieb die Attraktivität des Skigebiets gesteigert werde.
Das Baurecht in Baden-Württemberg soll nach Auskunft des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur künftig stärker nach ökologischen, sozialen und sicherheitstechnischen Gesichtspunkten ausgerichtet werden. Das Landeskabinett stimmte am 4. Dezember 2012 den Eckpunkten zur Novelle der Landesbauordnung (LBO) zu. Ziel der Novelle ist es laut einer Pressemitteilung der Landesregierung, Nachhaltigkeit im Baurecht durch praktikable Verbesserungen zu stärken. So soll der Bau gut zugänglicher Abstellflächen und -räume für Fahrräder sowie Kinderwagen vorgeschrieben und die Errichtung von Solar- oder Kleinwindkraftanlagen erleichtert werden. Damit soll die Nutzung regenerativer Energie erleichtert und der Radverkehr gefördert werden. Außerdem sei geplant, Rauchwarnmelder in Privathäusern zur Pflicht zu machen. Auf der Grundlage dieser Eckpunkte soll nun ein Gesetzentwurf ausgearbeitet werden.
Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit Urteil vom 13.11.2012 (11 U 853/12) entschieden, dass der Mehrzwecksaal des Kulturpalastes eine herausragende Gestaltungsleistung des Architekten darstellt. Gleichwohl darf die Stadt Dresden den Mehrzwecksaal aber durch einen reinen Konzertsaal ersetzen.
Als sonstiges Sondergebiet i. S. v. § 11 Abs. 1 BauNVO kann auch ein Gebiet ausgewiesen werden, welches der Sicherung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes im Hinblick auf ein das Landschaftsbild prägendes Kulturdenkmal dient. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz in einem Normenkontrollverfahren mit Urteil vom 17.10.2012 (1 C 10059/12) entschieden.
Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 6.9.2012 (VII ZR 193/10) erneut über Mehrvergütungsansprüche entschieden, die ein Auftragnehmer geltend gemacht hat, dem in einem öffentlichen Vergabeverfahren der Zuschlag erst nach mehrmaliger Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist erteilt wurde.
Das VG Neustadt hat entschieden, dass es einem Anwohner in einem reinen Wohngebiet in Germersheim untersagt ist, auf seinem Grundstück einen Taubenschlag mit mehr als 60 Brieftauben zu betreiben.
Das VG Neustadt hat entschieden, dass die Baugenehmigung für den Umbau eines seit 1830 bestehenden Wohnhauses aufzuheben ist, da drei Fenster im Erdgeschoss der Grenzwand des Gebäudes nach heutiger Rechtslage baurechtlich unzulässig sind.
Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer entgeltlich die Reparatur solcher Leistungen in Auftrag gegeben, die dieser bereits erbracht hat und die von einem Drittunternehmen vor der Abnahme beschädigt worden sind, entfällt die Vergütungspflicht für diesen Auftrag nicht bereits deshalb, weil der Auftragnehmer möglicherweise noch die Vergütungsgefahr trug. Es muss vielmehr im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden, ob der Auftraggeber bereit war, trotz dieses Umstands und unter Berücksichtigung aller sonstigen dem Reparaturauftrag zu Grunde liegenden Umstände, eine Vergütungspflicht zu begründen.
Führen Mängel in der Planung sowie eine unzureichende Bauüberwachung zu Baumängeln und lässt sich das Bauwerk aufgrund dieser Mängel vom Auftraggeber nicht zum kalkulierten Preis veräußern, kann der Auftraggeber den entgangenen Gewinn als Mangelfolgeschaden ersetzt verlangen. Der Auftraggeber muss darlegen und beweisen, dass die gegenüber seinen Preisvorstellungen beim Verkauf erlittenen Einbußen Folge der mangelhaften Leistung des Architekten sind.
Verträge über die Reinigung von Gebäuden sind grundsätzlich als Werkverträge zu qualifizieren.
Eine Schlussrechnung entfaltet - von den Fällen des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B abgesehen - keine Bindungswirkung zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist deshalb nicht gehindert, auch noch nach Stellung der Schlussrechnung solche Forderungen geltend zu machen, die nicht in die Schlussrechnung aufgenommen worden sind, aber in ihr hätten enthalten sein können. Derartige Ansprüche werden allerdings gemeinsam mit den in der Schlussrechnung enthaltenen Forderungen fällig und verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Architekten können gar nicht vorsichtig genug sein, wenn sie Aufträge „im Namen“ ihrer Bauherren erteilen. Denn das passiert schneller als gedacht: Gerade der bauleitende Architekt gerät auf der Baustelle häufig in Interessenkonflikte. Einerseits ist er erster Ansprechpartner der Bauunternehmen, die schnelle Lösungen für unvorhergesehene Probleme erwarten, andererseits will er seine Bauherrschaft entlasten und nicht wegen jedes Details behelligen. Weil es praktisch scheint und Zeit spart, erteilt er dann mitunter Aufträge, ohne dazu bevollmächtigt zu sein. Typisch ist nicht nur die Beauftragung eines Vermessungsingenieurs, sondern auch die Anordnung von Stundenlohnarbeiten, ohne dass solche vom ursprünglichen Bauvertrag umfasst sind.
Macht der Auftraggeber bei einer Stundenlohnvereinbarung geltend, die Betriebsführung des Architekten sei unwirtschaftlich gewesen, muss der Architekt zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen jedenfalls so viel vortragen, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausführung darlegungspflichtigen Auftraggeber eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird. Insoweit trifft den Architekten eine sekundäre Darlegungslast. Der Architekt trägt nicht die Beweislast dafür, dass der abgerechnete Aufwand angemessen war.
Die Erstattung von Fahrtkosten ist in aller Regel nur bei Werkleistungen, die in ein oder zwei Stunden auszuführen sind, allgemein üblich. Das gilt auch dann, wenn sich der Leistungsort am Ort des Bauvorhabens befindet. Bei über einen Zeitraum von mehreren Wochen zu erbringenden Werkleistungen ist eine Berechnung der An- und Abfahrtszeiten nach Stunden nicht üblich.
Es ist eine Binsenweisheit, aber sie ist längst nicht bei allen angekommen: Kostensicherheit lässt sich nur mit einer abgeschlossenen Planung vor Baubeginn gewährleisten. Baubegleitende Planung, wie sie heute vor allem bei kommunalen und Großprojekten üblich ist, verursacht dagegen in der Regel Nachträge und damit verbunden Kostensteigerungen von 20 bis 30 Prozent.
Der mit dem vollen Leistungsbild beauftragte Architekt schuldet regelmäßig eine genehmigungsfähige Planung. Das anfängliche Fehlen einer genehmigungsfähigen Planung stellt eine Pflichtverletzung des Architektenvertrags dar.
Eine gemäß § 4 Abs. 1 HOAI a.F. schriftlich bei Auftragserteilung getroffene Honorarvereinbarung ist wirksam, wenn die danach zu zahlende Pauschalvergütung das Honorar nicht unterschreitet, das dem Auftragnehmer nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unter Berücksichtigung der dort festgelegten Mindestsätze zusteht. Sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der für gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI a.F. nicht preisgebundene Leistungen verbleibende Honoraranteil unter dem für den Tafelhöchstwert des § 74 Abs. 1 HOAI a.F. geltenden Honorarmindestsatz liegt.
Ein Bauunternehmer verschweigt einen Gründungsmangel arglistig, wenn er in Kenntnis seiner dahingehenden vertraglichen Verpflichtung die zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung gebotene Bodenuntersuchung nicht vorgenommen hat und er den Besteller bei der Abnahme des Hauses darauf und auf die damit verbundenen Risiken nicht hinweist.
Eine von den Parteien vereinbarte und vorgenommene Bemusterung verdrängt die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, wenn die Bemusterung die geschuldete Werkbeschaffenheit endgültig festlegt. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber bei der Bemusterung alle Abweichungen vom Leistungsverzeichnis ohne Weiteres erkennen konnte.
Es existiert kein Grundsatz des Inhalts, dass bei Widersprüchen zwischen Plänen und Leistungsverzeichnis stets die Pläne vorrangig sind. Im Fall eines Widerspruchs zwischen Plänen und Leistungsverzeichnis ist der vom Auftragnehmer geschuldete Leistungsumfang vielmehr durch eine Auslegung der gesamten Vertragsunterlagen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte zu ermitteln.
In einem Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte können den Bietern bei einer Verletzung von Vergaberegeln, denen der Auftraggeber unterworfen ist, Ansprüche auf Unterlassung eines Vertragsabschlusses zustehen. Dieser Unterlassungsanspruch ist nicht auf willkürliche Handlungsweisen des Auftraggebers beschränkt und kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden.
In einer Wohnung, die in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, darf kein nichtmedizinischer Massagesalon betrieben werden. Das gilt nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt zumindest dann, wenn in dem Salon erotische Ganzkörper-Entspannungsmassagen angeboten werden und damit eine Nutzung zu prostitutionsähnlichen Zwecken vorliegt.
Ein Bauträgervertrag kann - entsprechend § 314 BGB - außerordentlich gekündigt werden, wenn eine Partei der anderen einen wichtigen Grund zur Kündigung gibt, insbesondere wenn sie schwerwiegend vertragsuntreu wird. Eine verbotene Eigenmacht des Bauherrn (Auswechseln des Objektschlosses unter Aussperrung des Bauträgers ohne dauerhafte Bereitstellung eines Schlüssels/Gewährung des weiteren Zutritts zum Objekt nur nach Gutdünken des Bauherrn) kann - unter Berücksichtigung der vertraglichen Abreden im Einzelfall - eine fristlose Kündigung des Bauträgervertrags insbesondere dann rechtfertigen, wenn sie sich zugleich als eklatanter und wiederholter Verstoß des Bauherrn gegen die bauvertragliche Kooperationspflicht darstellt.
Die von der HOAI vorgegebenen Höchstsätze dürfen nur überschritten werden, wenn der jeweilige Höchstsatz eine leistungsgerechte Honorierung nicht mehr gewährleistet. Dies gilt auch bei urheberrechtlich geschützten Werken der Baukunst. Für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Leistung im Sinne des § 4 Abs. 3 HOAI a.F. kommt es nicht auf die Person des leistenden Architekten, sondern auf das konkrete Objekt an.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B obliegt es dem Auftraggeber, die erforderlichen Anträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu stellen, so dass der Auftragnehmer in der Lage ist, seine Werkleistung vertragstreu und rechtzeitig zu erfüllen. Nur ausnahmsweise hat der Auftragnehmer - kraft überlegener Fachkunde - eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber, sofern er eine Spezialbaumaßnahme mit besonderen Genehmigungen zu erbringen hat, für die der Auftraggeber keinen Architekten oder Sonderfachmann mit der Planung beauftragt hat und auch sonst nicht fachkundig bzw. fachkundig beraten ist. Beginnt der Auftragnehmer in Kenntnis des Fehlens der Genehmigung mit der Ausführung, kann ihn - jedenfalls bei seinen Ansprüchen, die über den reinen Vergütungsanspruch für die geleistete Arbeit hinausgehen - ein Mitverschulden in Bezug auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 VOB/B treffen. Ein Mitverschulden scheidet aber aus, wenn er annehmen durfte, dass einer Genehmigung etwaig entgegenstehende Hindernisse beseitigt seien.
Unterlässt der Statiker die gebotene vollständige Berechnung (hier: Kippsicherheit einer Sporthalle) und entwickelt der Prüfstatiker nach entsprechender Beanstandung eine eigene, kostenaufwändige Lösung (hier: Ausführung von Erdankern), enthebt dies den Statiker nicht von der Pflicht, seine eigene Leistung innerhalb der Parameter der bisherigen Planung fertig zu stellen. Er haftet dem Auftraggeber daher auf Schadensersatz in Höhe der umgesetzten aufwändigeren Lösung. Erbringt der Statiker die vertraglich geschuldete Leistung in mangelhafter Weise, bietet das öffentliche Preisrecht der HOAI keine Grundlage, den Honoraranspruch des Statikers ganz oder teilweise entfallen zu lassen. Der Statiker ist jedoch nach Treu und Glauben gehindert, in seine Honorarberechnung diejenigen anrechenbaren Kosten einzustellen, die dadurch verursacht worden sind, dass er diese Kosten durch eine fehlerhafte Planungsleistung unnötig hat entstehen lassen.
In ergänzender Auslegung eines VOB/B-Einheitspreisvertrags kann der Auftragnehmer eine Vergütung für ersatzlos entfallene Leistungspositionen (Nullpositionen) nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B verlangen, wenn ein Fall der vom Regelungsgehalt dieser Vertragsklausel erfassten Äquivalenzstörung vorliegt. In der Ausgleichsberechnung nach § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B sind auch Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen zu berücksichtigen.
In ergänzender Auslegung eines VOB/B-Einheitspreisvertrags kann der Auftragnehmer eine Vergütung für ersatzlos entfallene Leistungspositionen (Nullpositionen) nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B verlangen, wenn ein Fall der vom Regelungsgehalt dieser Vertragsklausel erfassten Äquivalenzstörung vorliegt. In der Ausgleichsberechnung nach § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B sind auch Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen zu berücksichtigen.
Zu den vom Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Grundleistungen der konstruktiven Gebäudeplanung gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. Im Zusammenhang mit dieser Planung in Auftrag gegebene Besondere Leistungen des Brandschutzes sind nicht zu vergüten, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht getroffen worden ist. Offen bleibt, ob und unter welchen Voraussetzungen im Allgemeinen eine Qualifizierung von Leistungen des Brandschutzes auch als isolierte Besondere Leistungen möglich ist.
Die generelle Höchstaltersgrenze beim 68. Lebensjahr mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung bis zur Vollendung des 71. Lebensjahrs verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Gewährleistung eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege rechtfertigt keine Ausnahme im Sinne von § 10 Abs. 1 AGG.
Eine Mindestsatzunterschreitung liegt vor, wenn das für die vertraglichen Leistungen insgesamt vereinbarte Honorar unterhalb des nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelten Honorars liegt. Eine isolierte Prüfung, ob einzelne in der Honorarordnung vorgesehene Abrechnungseinheiten unterhalb der Mindestsätze honoriert werden, ist nicht zulässig. Ein Auftrag umfasst jedenfalls dann mehrere Gebäude im Sinne von § 22 Abs. 1, § 66 Abs. 1 HOAI a.F., wenn die Gebäude konstruktiv voneinander getrennt sind und nicht in einem funktionellen Zusammenhang stehen.
Ein Anspruch des Bestellers auf Kostenvorschuss zur Selbstvornahme aufgrund von Mängeln besteht beim BGB-Bauvertrag bereits vor der Abnahme. Im Bestreiten von Mängeln im Prozess liegt nicht stets die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nachbesserung. Sind jedoch in einem selbständigen Beweisverfahren Mängel festgestellt worden und erklärt sich der Auftragnehmer dessen ungeachtet nicht zur Mängelbeseitigung bereit, sondern bestreitet die Mängel zum großen Teil, ist dies als endgültige Verweigerung einer Mängelbeseitigung anzusehen.
Werden bei der Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs im Wege des großen Schadensersatzes die Anschaffungskosten dadurch zurückgewährt, dass der Erwerber von seiner Darlehensverbindlichkeit gegenüber der finanzierenden Bank befreit wird, und haben sich die Anschaffungskosten als Absetzung für Abnutzung steuerrechtlich ausgewirkt, fließen dem Erwerber als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen zu, die als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern sind. Diese Steuerverbindlichkeit ist bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen, soweit der Erwerber sich die erzielten Steuervorteile anrechnen lässt.
Bei einem Handelskauf (hier: Lieferung von Betonfertigteilen) muss der Käufer die gelieferten Waren gemäß § 377 HGB unverzüglich untersuchen, was auch bei Sukzessivlieferungen grundsätzlich eine zumindest stichprobenweise Untersuchung jeder Lieferung beinhaltet, und einen Mangel unverzüglich anzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und der Käufer muss trotz etwaiger Mängel die vereinbarte Vergütung zahlen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Auch wenn einem Architekten nur teilweise Leistungen nach den Leistungsphasen 5 - 9 übertragen werden, obliegt ihm das Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 bis zur ausführungsreifen Lösung. Dies gilt auch in Bezug auf die Ausführungsdetails einer Abdichtung. Schaltet der Auftraggeber einen Sonderfachmann ein, um eine fachspezifische Frage abzuklären, scheidet eine Haftung des Architekten grundsätzlich aus, falls dieser Fachbereich nicht zum allgemeinen Wissenstand eines Architekten gehört. Hat der Architekt nach dem Vertrag die weitergehende Werkplanung des mit der Ausführung beauftragten Bauunternehmers zu genehmigen und freizugeben, steht der Architekt planerisch in der Verantwortung und hat jedenfalls als "Supervisor" Bedenken anzumelden, wenn sich die vom Bauunternehmer zur Ausführung vorgesehene Leistung als erhöht risikobehaftet darstellt.
Wird die VOB/B in einem vom Besteller mehrfach verwendeten Vertragsmuster nicht als Ganzes vereinbart, unterliegen die Regelungen des Vertrags einer isolierten Inhaltskontrolle. § 16 Nr. 3 VOB/B hält einer isolierten Inhaltskontrolle nicht stand, weil die Fälligkeit des Werklohns zu Lasten des Unternehmers abweichend vom gesetzlichen Leitbild des § 286 BGB verschärft wird.
Erbringt eine deutsche Ingenieurgesellschaft Planungsleistungen für ein ausländisches Bauvorhaben, ist die HOAI anwendbar, wenn die Parteien deutsches Recht gewählt haben. Eine solche Rechtswahl kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Die HOAI ist leistungsbezogen auszulegen. Sie kommt zur Anwendung, wenn die geschuldete Leistung den Leistungsbildern der HOAI oder deren anderen Bestimmungen entspricht. Werden die vertragsgegenständlichen Planungsleistungen von einer als "Ingenieurgesellschaft" bezeichneten GmbH erbracht, ist es nicht erforderlich, dass die Gesellschafter Architekten oder Ingenieure sind.
Die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung muss innerhalb der zweimonatigen Prüfungsfrist des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B gerügt werden. Die Beanstandung der Prüfbarkeit genügt nur dann den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B, wenn der Auftraggeber hinreichend deutlich macht, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüfbare Abrechnung erhalten hat.
Der VGH Mannheim hat entschieden, dass ein Bordellbetrieb, in dem keine Prostituierten wohnen, im Gewerbegebiet allgemein zulässig und keine dort nur ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätte ist.
Bei einem Gebrauchsgegenstand können nur solche Merkmale
Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.
4 UrhG begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch
gestaltet sind.
Bei Werken der angewandten Kunst muss genau und deutlich dargelegt werden,
inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form
hinaus künstlerisch gestaltet ist.
Auch wenn einem Architekten nur teilweise Leistungen nach
den Leistungsphasen 5 - 9 übertragen werden, obliegt ihm das Durcharbeiten der
Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 bis zur ausführungsreifen Lösung. Dies
gilt auch in Bezug auf die Ausführungsdetails einer Abdichtung. Schaltet der
Auftraggeber einen Sonderfachmann ein, um eine fachspezifische Frage
abzuklären, scheidet eine Haftung des Architekten grundsätzlich aus, falls
dieser Fachbereich nicht zum allgemeinen Wissenstand eines Architekten gehört.
Hat der Architekt nach dem Vertrag die weitergehende Werkplanung des mit der
Ausführung beauftragten Bauunternehmers zu genehmigen und freizugeben, steht
der Architekt planerisch in der Verantwortung und hat jedenfalls als
"Supervisor" Bedenken anzumelden, wenn sich die vom Bauunternehmer
zur Ausführung vorgesehene Leistung als erhöht risikobehaftet darstellt.
Gemäß § 4 Nr. 7 Satz 1 VOB/B kann der Auftraggeber zwar
schon während der Ausführung Mängelbeseitigung verlangen. Einen Anspruch auf
Erstattung der Mängelbeseitigungskosten hat er allerdings nur, wenn dem
Auftragnehmer vor einer Nachbesserung eine angemessene Frist zur
Mängelbeseitigung gesetzt und die Auftragsentziehung angedroht wurde. Danach
kann der Auftraggeber gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B den Vertrag kündigen und die
Ersatzvornahmekosten geltend machen.
Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme, wenn die Fristsetzung und die Kündigung
reine Förmelei wären, weil der mit ihnen verfolgte Zweck, den Auftragnehmer zur
Erfüllung anzuhalten und klare Verhältnisse zu schaffen, nicht berührt ist.
Die Verjährung des vor der Abnahme entstandenen Anspruchs auf Ersatz der
Mängelbeseitigungskosten beginnt beim VOB-Vertrag grundsätzlich nicht vor der
Abnahme.
Eine trotz fehlender Abnahmereife ausdrücklich erklärte
Abnahme ist wirksam.
Die Abnahmeerklärung kann nicht wegen Irrtums über die fehlende Abnahmereife
angefochten werden.
Die Bundesregierung will die Rechtsstellung von Kindertageseinrichtungen verbessern. Kindertagesstätten sollen künftig auch in reinen Wohngebieten zulässig sein, wenn ihre Größenordnung der Gebietsversorgung angemessen ist. Eine entsprechende Änderung des Bauplanungsrechts sieht ein Referentenentwurf aus dem Bundesbauministerium vor, wie die CDU/CSU-Bundestagsfraktion am 16.02.2012 mitteilt.
Ob von einem einheitlichen Vertrag auszugehen ist, hängt vorrangig vom Willen der Parteien ab. Allein eine Verschiebung des Leistungsbeginns um mehr als zwei Jahre sowie technische Änderungen sind für die Annahme eines auf Vertragsaufhebung und Neuabschluss gerichteten Parteiwillens nicht ausreichend.
Ab Schlussrechnungsreife kann der Schadensersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB nicht mehr auf offene Abschlagsrechnungen gestützt werden. Wird die Schlusszahlung erst während der Rückschlagfristen der §§ 130 Abs. 1, 131 InsO fällig, kommt eine Haftung wegen Verstoßes gegen die Verwendungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BaufordSiG nicht mehr in Betracht.
Die Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers müssen nicht notwendig dasselbe Gewicht haben wie zu seinen Lebzeiten. Der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks, der sich zu Änderungen genötigt sieht, muss grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen persönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung. Öffentliche Interessen an der Veränderung eines öffentlichen Zwecken dienenden Bauwerks sind in die Interessenabwägung einzubeziehen, wenn diese öffentlichen Interessen zugleich eigene Interessen des Eigentümers sind.
Kaufvertrag oder Werkvertrag? Beide Vertragsarten sind am Bau üblich. Nach der Entscheidung des BGH vom 23.07.2009 (Az. VII ZR 151/08) wird die Unterscheidung in Zukunft immer wichtiger. Vor allem Architekten und Fachplaner sollten sie nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Preiswerter bauen mit einem Architekten aus dem Ausland? Das geht, aber das Risiko ist hoch. Deutsche Architekten sind an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gebunden. Die so genannte HOAI, die 2009 novelliert wurde, regelt die Planungsleistungen der Architekten und Ingenieure und deren Honorare. Die in der HOAI festgelegten Honorarsätze sind verbindlich und dürfen nicht unterschritten werden.
Wer bauen möchte, der kann sein Haus von einem Architekten planen lassen. Sein Know-how gibt es jedoch nicht umsonst. Aber ab wann wird ein Architekt für seine Leistungen bezahlt? Ab welchem Zeitpunkt wird die Akquise zum Vertrag, das unverbindliche Vorgespräch zum vergütungspflichtigen Auftrag? Diese Fragen stehen immer wieder im Raum, wenn sich Planer und Bauherr die ersten Male treffen. Bedauerlicherweise wird das Problem dabei selten angesprochen. Das ist ein Fehler, denn häufig entstehen so Missverständnisse und schließlich Ärger ums Geld.
Viele Menschen träumen vom eigenen Heim, scheuen aber vor der individuellen Planung mit dem Architekten zurück. Sie befürchten hohe Kosten, Zeit und Aufwand. Stattdessen suchen sie sich Fertigobjekte über das Internet. Ein solches schlüsselfertiges Objekt kann sich allerdings im Laufe der Bauzeit zum Albtraum entwickeln.
Der Erwerber eines Einfamilienhauses vom Bauträger darf die Zahlung einer nach Baufortschritt fälligen Rate des Vertragspreises wegen bis dahin aufgetretener Baumängel in angemessenem Verhältnis zum voraussichtlichen Beseitigungsaufwand auch dann verweigern, wenn der Vertrag im Jahr 2003 geschlossen worden ist. Das Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln der Leistungen, die mit der Bezugsfertigrate abgerechnet werden, wird grundsätzlich nicht dadurch beschränkt, dass die Fertigstellungsrate noch nicht bezahlt worden ist. Stehen der für die Fälligkeit der Schlussrate erforderlichen "vollständigen Fertigstellung" Mängel entgegen, führt allein der Umstand, dass die Parteien nunmehr seit Jahren über das Vorhandensein und die Beseitigung dieser Mängel streiten, nicht zur Fälligkeit.
Architekten und Ingenieure müssen heute nicht nur die technischen Regeln des Bauens beherrschen, sondern sie sollen sich darüber hinaus auch mit komplizierten rechtlichen Spezialfragen auskennen. Damit sind sie aber häufig überfordert, denn gerade die Vertragsgestaltung im Bauwesen erfordert Spezialwissen, das selbst ein erfahrener Planer nicht haben kann. Kluge Architekten, vorausschauende Ingenieure und vorsichtige Bauherren ziehen deshalb frühzeitiger einen Baurechtsanwalt zu Rate.
Hat ein Architekt Leistungen zur Erfüllung eines formnichtigen Vertrags erbracht, kann er diese unter Zugrundelegung der Mindestsätze der HOAI nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abrechnen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber eigene Aufwendungen erspart hat und das Bauwerk unter Verwendung der Planungsleistungen des Architekten errichtet worden ist. Ein solcher Anspruch scheidet aus, wenn der Architekt weiß, dass die Mitarbeiter des Auftraggebers nicht berechtigt sind, ihn (mündlich) zu beauftragen.
Ein Ausnahmefall in Form enger wirtschaftlicher Beziehung kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass ein Ingenieur als Nachunternehmer über längere Zeit eine Vielzahl von Aufträgen zu einem unter dem Mindestsatz liegenden Pauschalhonorar ausführt.
(23.02.2006) In einem jüngst bekannt gewordenen Urteil vom 06.10.2005 (VII ZR 117/04) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass dann, wenn der Verkäufer einer Altbauwohnung gegenüber dem Erwerber Herstellungspflichten übernimmt, die nach Art und Umfang Neubauarbeiten nicht entsprechen, die Vertragspartner die verschuldensunabhängige Sachmängelgewährleistung nach Kaufvertragsrecht wirksam ausschließen können. In einem derartigen Fall finde bei einem Mangel, der nicht die Verletzung der Herstellerpflicht betreffe, Kaufrecht Anwendung. Daher könne jedenfalls für Mängel der von der Modernisierung des Objekts unberührt gebliebenen Altbausubstanz die Wandelung des Kaufvertrags wirksam ausgeschlossen werden.