Öffentliche Auftraggeber (AG) ziehen oftmals Unternehmen zur Mitwirkung an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens hinzu, was diese (vorbefassten) Unternehmen zu sogenannten Projektanten im Sinne von § 7 Vergabeverordnung (VgV) macht. Hat ein Bieter oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den AG vor der Einleitung des Vergabeverfahrens beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, hat der AG nach § 7 VgV angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht verzerrt wird. Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf reiche zur Herstellung eines fairen Wettbewerbs nicht immer aus, alle relevanten Unterlagen offenzulegen. Vielmehr seien im konkreten Einzelfall auch die Zuschlagskriterien "neutral" zu gestalten, um Wettbewerbsvorteile zu vermeiden bzw. zu beseitigen.
Unternehmen können sich für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen in sogenannten Präqualifikationsverzeichnissen (PQ-Verzeichnis) eintragen lassen. Dadurch lässt sich die Eignungsprüfung im Einzelfall (ganz oder teilweise) ersetzen, weil Auftraggeber von solch präqualifizierten Bietern - im Umfang ihrer Präqualifizierung - keine Einzelnachweise im Rahmen der Eignungsprüfung fordern dürfen.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt und der Hessische Verwaltungsgerichtshof haben jüngst entschieden, dass die Betreiberleistung einer Kindertagesstätte keinen „öffentlichen Auftrag“ im Sinne des § 103 Abs. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) darstellt und daher nicht ausschreibungspflichtig ist. Darüber hinaus ist die Durchführung eines Vergabeverfahrens unzulässig, da sie Grundprinzipien des Jugendhilferechts verletzt.
Weihnachten ist (zum Glück) jedes Jahr. Die Schwellenwerte für europaweite Vergabeverfahren werden dagegen (nur) alle 2 Jahre angepasst. Ab dem 1. Januar 2024 gelten wieder neue EU-Schwellenwerte, über die wir Sie informieren möchten.
Ab dem 25. Oktober 2023 werden die sogenannten „eForms“ bei EU-weiten Vergaben Pflicht. Die bisherigen EU-Standardformulare werden durch diese eForms ersetzt. Was eForms sind und was ihre Einführung für die Bekanntmachung von EU-weiten Vergaben in der Praxis bedeutet, möchten wir nachfolgend kurz erläutern.
Laut einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg kann ein öffentlicher Auftraggeber ein Planungsbüro, welches mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 6 und 7 des § 34 HOAI beauftragt war, in Anspruch nehmen, wenn der Zuwendungsgeber aufgrund von Vergabeverstößen Fördermittel zurückfordert.
Für die Betreuung von Vergabeverfahren schalten öffentliche Auftraggeber (AG) oftmals externe Berater ein, wie regelmäßig auch unsere Kanzlei. Die Vergabekammer des Bundes (VK Bund) hat nunmehr entschieden (Beschluss vom 07.12.2022 - VK 1-95/22), dass die letztendlichen Vergabeentscheidungen nicht auf solche Dritte delegiert dürfen. Die vom beauftragten Dienstleister vorbereitete Wertungsentscheidung muss vielmehr vom AG selbst nochmals (kurz) bestätigt werden.
Fällt die 10-tägige Wartefrist in einem Vergabeverfahren so auf die Feiertage und Wochenenden, dass einem Bieter für die Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag nur vier oder fünf Arbeitstage verbleiben, kann dies dazu führen, dass die Frist nicht wirksam in Lauf gesetzt wird. Zu diesem Ergebnis ist die Vergabekammer Südbayern gekommen.
Gemäß § 97 Abs. 4 GWB sind Leistungen grundsätzlich in Teillosen (d. h. in der Menge aufgeteilt) und in Fachlosen (d. h. getrennt nach Art oder Fachgebiet) zu vergeben. Hiermit sollen vornehmlich mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge berücksichtigt werden. Eine Gesamtvergabe ist nach dieser Vorschrift nur ausnahmsweise zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Der Auftraggeber muss hierbei die widerstreitenden Belange umfassend abwägen, um die für eine Gesamtvergabe sprechenden technischen oder wirtschaftlichen Gründe zu ermitteln. Diese Grundsätze hat das OLG Karlsruhe in einem aktuellen Beschluss vom 29.04.2022 nochmals bestätigt.
Die fehlende Aufnahme einer Stoffpreisgleitklausel in die Vergabeunterlagen begründet einen Vergabeverstoß, welcher zu einer Zurückversetzung des Vergabeverfahrens vor Angebotsabgabe führt. Dies hat die Vergabekammer Thüringen in ihrem Beschluss vom 3. Juni 2022 verdeutlicht.
Zum 1. Juni 2022 ist eine weitere Stufe aus dem Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) in Kraft getreten. Für öffentliche Auftraggeber ergibt sich daraus eine Abfragepflicht in Vergabeverfahren. Welche Neuregelungen bringt das Wettbewerbsregister mit sich?
Öffentliche Auftraggeber haben auch in Fällen der Notvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV so viel Wettbewerb wie möglich sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, mehrere Angebote einzuholen und so mindestens einen „Wettbewerb light“ zu initiieren.
Für die Vergabe freiberuflicher Leistungen gilt in Hessen seit dem 1. September 2021 § 50 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Auf dem Papier wird eine Vergabe von Architekten- und Ingenieursleistungen somit flexibler und trägt den Anforderungen der Vergabepraxis Rechnung. Dies führt hinsichtlich der „richtigen Verfahrenswahl“ nun allerdings zu Unsicherheiten.
Kommunen bedienen sich häufig externer Betreiber, um Kita-Plätze bereitzustellen. Dabei kommt es nicht selten vor, dass Städte und Gemeinden die Betreiberverträge für Kitas lediglich national ausschreiben. Die Rechtsprechung tritt dieser Praxis zunehmend entgegen.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat seine Vergabestellen angewiesen, in Anbetracht stark steigender Baustoffpreise die Anwendung sogenannter „Stoffpreisgleitklauseln“ bei Bauaufträgen zu prüfen (Erlass vom 21.05.2021, Az. BW I 7 -70437/9#3).
Öffentliche Auftraggeber heben Vergabeverfahren oftmals auf, ohne dass ein nach den Vergabeordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Bei einer Aufhebung ohne anerkannten Grund kann dem Zuschlagsbieter jedoch ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen. Mit einem Sonderfall hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) befasst: Hier hatte der Auftraggeber den Auftrag später an einen anderen Bieter vergeben, an den der Auftrag nach dem Ergebnis des ersten, grundlos aufgehobenen Vergabeverfahrens nicht hätte vergeben werden dürfen.
Die Vergabekammer des Bundes (VK Bund) hat mit ihrem Beschluss vom 28.08.2020 (erstmals) für rechtmäßig erachtet, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Dienstleistungsaufträge zur Bewältigung der Corona-Pandemie direkt vergeben hatte (VK 2–57/20).
Die A1 mobil hat im Jahr 2008 im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP) durch einen Konzessionsvertrag mit dem Bund u. a. den Ausbau sowie für die Dauer von 30 Jahren auch die Unterhaltung eines ca. 70 km langen Teilstücks der BAB 1 zwischen Hamburg und Bremen übernommen.
Das Vergabeverfahren für die Beschaffung `innovativer` Triebzüge für den Einsatz auf Regionalbahnstrecken in Schleswig-Holstein kann weitergeführt werden. Eine Neuausschreibung mit geänderten Vergabebedingungen ist nicht erforderlich. Das hat der Vergabesenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 13.06.2019 entschieden (Az: 54 Verg 2/19).
Der Senat für Vergabesachen des Thüringer Oberlandesgerichtes hat am 12.06.2019 über die Beschwerde eines in Arnstadt ansässigen Busverkehrsunternehmens entschieden (Az: 2 Verg 1/18), welche sich gegen das Vorhaben des Ilm-Kreises richtete, die Erbringung des gesamten ÖPNV in ihrem Zuständigkeitsgebiet ab Juli 2019 für die Dauer von 10 Jahren nicht öffentlich auszuschreiben, sondern direkt an eine Gesellschaft zu vergeben, die im Alleineigentum einer Tochtergesellschaft des Ilm-Kreises steht.
Das Vergabeverfahren für die Beschaffung "innovativer" Triebzüge für den Einsatz auf Regionalbahnstrecken in Schleswig-Holstein kann weitergeführt werden. Eine Neuausschreibung mit geänderten Vergabebedingungen ist nicht erforderlich. Das hat der Vergabesenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 13.06.2019 (Az: 54 Verg 2/19) entschieden.
Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 12.02.2019 (Az: 9 U 728/18 Bau) die Berufung der Klägerin - einer Projektgesellschaft, die im Rahmen eines sog. "Autobahn ÖPP-Modells" (öffentlich-private Partnerschaft) Ausbau und Betrieb eines Teilstücks der Autobahn A 8 zwischen Augsburg und Ulm vertraglich übernommen hat - zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landgerichts München I bestätigt.
Mit Urteil vom 21.03.2019 (Az: C-465/17) hat der EuGH entschieden, dass die Vergabe von Rettungsdienstleistungen an anerkannte Hilfsorganisationen nicht europaweit ausgeschrieben werden muss.
Am 19.02.2019 sind die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) neu überarbeiteten Abschnitte 1-3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil 1 (VOB/A) im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (BAnz AT 19.02.2019 B2).
Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen, wenn die Sache entscheidungsreif ist. Ist sie verstrichen, bevor die Behörde den Widerruf verfügt, so wird sie auch dann nicht wieder in Lauf gesetzt, wenn der Betroffene dem Widerruf widerspricht und die Behörde dem Widerspruch aufgrund ergänzender Ermittlungen teilweise stattgibt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 23.01.2019 entschieden.
In seiner Entscheidung vom 28.03.2018 (Az: Verg 49/17) hat das OLG Düsseldorf über die praxisrelevante Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß in vorausgehenden öffentlichen Aufträgen einen Ausschluss im zeitlich nachfolgenden Vergabeverfahren rechtfertigen kann.
Der Kartellsenat des Kammergerichts Berlin hat mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (2 U 18/18 EnwG) in dem Verfahren über die Konzessionsvergabe für den Betrieb des Stromnetzes Berlin die Berufung eines Bieters zurückgewiesen. Dieser ist damit auch in der zweiten Instanz mit dem Versuch, das im Jahr 2011 begonnene Konzessionierungsverfahren zu unterbrechen, erfolglos geblieben. Der Kartellsenat sah keine rechtlich erheblichen Gründe, das Verfahren, welches sich im Stadium vor der Auswahl des künftigen Netzbetreibers befindet, zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu stoppen. Im Ergebnis hat das Kammergericht damit das Urteil des Landgerichts (Urteil vom 14. November 2017 - 16 O 160/17 kart) bestätigt.
In der Entscheidung vom 17.07.2018 musste sich die Vergabekammer Bund mit der Frage auseinandersetzen, ob die Verwendung von alten Vergabeunterlagen zwingend zum Ausschluss des Angebots vom Vergabeverfahren führt (Az: VK 2-54/18).
Im Urteil vom 19.12.2017 setzte sich das OLG Schleswig mit der Frage auseinander, ob bzw. falls ja, unter welchen Voraussetzungen, einem Bieter Schadenersatzansprüche gegen den Auftrag aus einer vergaberechtswidrigen Aufhebung des Verfahrens zustehen können (Az: 3 U 15/17).
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 11.07.2018 entschieden, dass das Vergabeverfahren des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW (BLB), das die Sanierung des Schieferdachs des Poppelsdorfer Schlosses in Bonn betrifft, nicht durch Erteilung des Zuschlags abgeschlossen werden darf (Az: VII-Verg 24/18). Der Senat änderte damit eine anderslautende Entscheidung der Vergabekammer Rheinland und gab einem Dachdecker Recht, der gegen seinen Ausschluss vom Vergabeverfahren vorgegangen war.
In der Entscheidung vom 20.12.2017 setzte sich die Vergabekammer Bund mit der Frage auseinander, ob es einem Auftraggeber möglich ist, eigenmächtig den Kommunikationsweg zu wechseln, wenn er selbst in den Vergabeunterlagen nur die Kommunikation über die eVergabe-Plattform vorgegeben hat (Az: VK 2 142/17).
Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigt mit seinem Beschluss vom 29.03.2018 (Az. 11 Verg 16/17), dass im Rahmen der Ausschreibung der Restabfallentsorgung der Landeshauptstadt Wiesbaden sowohl bei der Bestimmung des Leistungsgegenstandes als auch bei der Festlegung der Bewertungsvorgaben nicht gegen tragende vergaberechtliche Grundsätze verstoßen wurde.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigt mit seinem Beschluss vom 21.03.2018 (Az. 4 U 207/17), dass der Frankfurter Renn-Klub sich nicht auf die Nichtigkeit des Erbbauvertrages zwischen der Stadt Frankfurt am Main und dem DFB berufen kann. Es liege keine rechtswidrige Beihilfe vor.
In der Entscheidung vom 15.08.2017 musste sich die Vergabekammer Bund mit der Frage auseinandersetzen, ob ein lediglich 18 Minuten zu spät eingegangenes Angebot nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV vom Verfahren ausgeschlossen werden kann (Az: VK 2-84/17).
Auf der Grundlage des Erlasses I 7 – 81064.02/01 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) vom 08.12.2017 gilt ab dem 01.01.2018 für Baumaßnahmen des Bundes verbindlich die neue, überarbeitete Fassung des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB 2017).
Ab dem 01.01.2018 gelten neue Schwellenwerte für die europaweite Vergabe mit gegenüber den aktuellen Werten erheblichen Anhebungen. Mit der Veröffentlichung einer entsprechenden EU-Verordnung ist zeitnah zu rechnen.
Im Rahmen des Beschlusses vom 13.03.2017 musste sich die Vergabekammer Lüneburg mit den Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 17 EU Abs. 1 VOB/A 2016, hierbei insbesondere mit den an eine ordnungsgemäße Kostenschätzung zu stellenden Anforderungen, auseinandersetzen (Az: VgK-02/2017).
Im Rahmen des Beschlusses vom 06.06.2017 musste sich die Vergabekammer Thüringen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein ausgewähltes Fabrikat als sog. „Orientierungsfabrikat“ einer Ausschreibung derart zu Grunde gelegt werden kann, dass seine Parameter und Eigenschaften zu 100% in die Leistungsbeschreibung übernommen werden (Az: 250-4002-4513/2017-N-008-NDH).
Im Rahmen des Beschlusses vom 09.06.2017 setzte sich die Vergabekammer Westfalen mit der Frage auseinander, ob eine nachträgliche Benennung eines Herstellers vergaberechtlich möglich ist, wenn der Bieter in seinem Angebot den Hersteller zunächst offen ließ, der öffentliche Auftraggeber aber in der Leistungsbeschreibung die Angabe des Herstellers gefordert hat (Az: VK 1 – 12/17).
Im Rahmen des Beschlusses vom 20.12.2016 setzte sich die Vergabekammer Bund mit den rechtlichen Voraussetzungen einer Rüge im Sinne des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB auseinander (Az: VK 1-122/16).
Das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock) musste sich im Rahmen seines am 14.03.2017 ergangenen Urteils mit der in der Praxis bedeutenden Frage auseinandersetzen, ob ein öffentlicher Auftraggeber bei einer verzögerten Zuschlagserteilung dem Auftragnehmer die vor Zuschlagserteilung entstandenen Vorhaltekosten ersetzen muss (Az: 4 U 69/12).
Das geltende Vergaberecht ermöglicht es, Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen auszuschließen, wenn es bei ihnen zu Wirtschaftsdelikten oder anderen erheblichen Straftaten gekommen ist. Das vom Bundesrat am 07.07.2017 verabschiedete bundesweite „Wettbewerbsregister“ macht es Auftraggebern künftig leichter, das Vorliegen von Ausschlussgründen nachzuprüfen.
Die Vergabekammer des Bundes hat am 12.04.2017 einen Nachprüfungsantrag der AGES Road Charging Services GmbH & Co. KG (AGES), Langenfeld, zurückgewiesen. Der Nachprüfungsantrag richtete sich gegen eine Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, aufgrund derer das Unternehmen AGES nicht weiter am Bieterverfahren um das LKW-Mautsystem teilnehmen kann.
Der unter anderem für Kartell- und Energiewirtschaftssachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit mehreren Urteilen vom 03.04.2017 (6 U 151/16 Kart; 6 U 152/16 Kart; 6 U 156/16 Kart; 6 U 153/16 Kart; 6 U 155/16 Kart) die von der Klägerin, der Süwag Energie AG, im Eilverfahren beantragten einstweiligen Verfügungen gegen die Vergabe von Stromkonzessionsverträgen erlassen. Den beklagten Städte Achern, Renchen und Rheinau sowie den Gemeinden Sasbach und Sasbachwalden (jeweils Beklagte in fünf selbständigen Rechtsstreiten) wurde damit verboten, den beabsichtigten Stromkonzessionsvertrag mit der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG (Streithelferin), an der die Kommunen selbst beteiligt sind, abzuschließen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. März 2017 (10 C 3.16) entschieden, dass Erstattungsansprüche der Öffentlichen Hand gegen einen Subventionsempfänger nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit Ablauf von drei Jahren seit Kenntnis der Behörde verjähren.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in einem Urteil vom 07.09.2016 darüber zu entscheiden, ob die Verringerung des Auftragsgegenstandes im Wege eines Vergleichsabschlusses die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens erfordert (Rs. C-549/11). Der Gerichtshof hat dies bejaht.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 9. Februar 2017 (I ZR 91/15 – Flughafen Lübeck) entschieden, dass nationale Gerichte zwar die vorläufige Beurteilung in einem Eröffnungsbeschluss der Europäischen Kommission berücksichtigen müssen, eine bestimmte Maßnahme stelle eine Beihilfe dar. Eine absolute und unbedingte Verpflichtung, dieser vorläufigen Beurteilung zu folgen, besteht aber nicht.
Mit Urteil vom 15. November 2016 (8 LB 58/16) hat der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass Zuwendungsbewerber um eine Förderung mit öffentlichen Mitteln durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift grundsätzlich von der Gewährung von Zuwendungen ausgeschlossen werden dürfen, wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist als Umgestaltung dieser Beihilfe und damit als neue Beihilfe anzusehen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 26.10.2016 (C-590/14 P). Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn sich diese Umgestaltung aus einer Entscheidung eines nationalen Gerichts ergibt.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich in einem Urteil vom 26. Oktober 2016 (10 C 3.15) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Amateursportverein eine Sportförderung für den Betrieb einer Sporthalle wegen Verstoßes gegen das europarechtliche Verbot der unangemeldeten Durchführung wirtschaftlicher Beihilfen zurückzahlen muss. Es hat entschieden, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, die Frage, ob die Sportförderung alle Voraussetzungen einer anmeldepflichtigen wirtschaftlichen Beihilfe i. S. d. Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt, grundsätzlich eigenständig zu überprüfen. Diese Verpflichtung wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Europäische Kommission zuvor den Sachverhalt vorläufig geprüft und das Vorliegen einer Beihilfe angenommen hat.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat einen Leitfaden für das Ausfüllen der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) erstellt. Die EEE wurde mit der am 18.04.2016 in Kraft getretenen Reform des Vergaberechts als einheitliches Standardformular für eine Eigenerklärung von Unternehmen zu ihrer Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen eingeführt. Das Formular soll elektronisch ausgefüllt werden, wofür die Europäische Kommission einen Onlinedienst anbietet. Der Leitfaden des BMWi soll öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen den Umgang mit und das Ausfüllen der EEE erleichtern. Er kann auf der BMWi-Website abgerufen werden.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat seinen Erlass zur Einführung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 2016 vom 09.09.2016 veröffentlicht. Demnach sind die Neufassungen des 1. Abschnitts der VOB/A (Ausgabe 2016 vom 22.06.2016, veröffentlicht im BAnz AT 01.07.2016) und der VOB/C 2016 (in der Fassung der ATV, ausgegeben als DIN-Normen Ausgabe September 2016) ab dem 01.10.2016 für Bauleistungen des Bundes anzuwenden.
Mit Beschluss vom 15. September 2016 (2016/1674) hat die Europäische Kommission öffentliche Aufträge, die den Vertrieb von Strom und Gas an Letztverbraucher in Deutschland betreffen, in weiten Teilen von der Anwendung des EU-Vergaberechts freigestellt.
Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) hat sich in einem Beschluss vom 14.04.2016 (13 Verg 11/15) mit der Problematik befassen müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen vorbefasste Bieter (sog. Projektanten) an einem Vergabeverfahren mit ihrem Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden können. Es hat entschieden, dass lediglich die Befürchtung, es könne zu Wettbewerbsverzerrungen kommen, für einen Ausschluss des Projektanten nicht ausreicht.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 31.08.2016 einen Diskussionsentwurf der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) veröffentlicht.
Das Verfahren zur Vergabe sogenannter Wegenutzungsrechte für Verteilnetze (Gas, Strom) in den Kommunen soll verbessert werden. Die Wegenutzungsrechte zur leitungsgebundenen Energieversorgung (auch "Konzessionen" genannt) müssen in vergabeähnlichen Verfahren alle 20 Jahre neu vergeben werden. Nach Angaben der Bundesregierung ist es beim Wechsel der Inhaber dieser Wegenutzungsrechte vermehrt zu gerichtlichen Auseinandersetzungen gekommen. Die damit verbundenen Verfahrensverzögerungen würden der Allgemeinheit schaden, da wichtige Netzausbau- und Verstärkungsmaßnahmen zum Erliegen kommen könnten. Die Regierung hat daher den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung (18/8184) eingebracht. Zum Ziel des Gesetzes zitiert die Regierung aus dem Koalitionsvertrag, in dem es heißt, Absicht sei, "das Bewertungsverfahren bei Neuvergabe (zum Beispiel bei der Rekommunalisierung) der Verteilernetze eindeutig und rechtssicher zu regeln sowie Rechtssicherheit im Netzübergang zu verbessern".
Die EU-Kommission hat am 19.05.2016 eine Bekanntmachung veröffentlicht, der Aufschluss darüber gibt, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Ausgaben der EU-Beihilfenkontrolle unterliegen. Anhand dieser Erläuterungen werden Behörden und Unternehmen leichter erkennen können, wann öffentliche Fördermaßnahmen keiner beihilferechtlichen Genehmigung nach den EU-Vorschriften bedürfen.
Der vom Auftragnehmer im Rahmen eines Einheitspreisvertrags auf der Grundlage des Formblatts 221 (VHB 2008) kalkulierte Zuschlag für Wagnis ist nicht als ersparte Aufwendung von der Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB, § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2006) in Abzug zu bringen, da hiermit das allgemeine unternehmerische Risiko abgesichert werden soll. Das hat der Bundesgerichtshof am 24.03.2016 (VII ZR 201/15; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 30.10.1997).
Eine erhebliche Abweichung des Endpreises des Angebots des Bieters von den Endpreisen der übrigen Anbieter (hier: um 7,3%) und eine erhebliche Unterschreitung des angesetzten Budgets können zur Unzumutbarkeit der Auftragsdurchführung (wegen eines Kalkulationsirrtums des Bieters bei der Erstellung eines Angebotes) und einem in diesem Fall durch die Auftragserteilung begründeten Verstoß des Auftraggebers gegen das Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB führen. Dies hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 17.03.2016 (12 U 76/15) entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. April 2016 (8 C 2.15) entschieden, dass ein Marktpreis i. S. d. Preisrechts (§ 4 VO PR Nr. 30/53) auch bei einem Nachfragemonopol der öffentlichen Hand festzustellen sein kann, sofern die geforderte Leistung marktgängig ist und der Anbieter den Preis dafür im Wettbewerb mit anderen Anbietern gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber durchgesetzt hat.
Die verspätete Kennzeichnung der Angebote nach dem Eröffnungstermin stellt einen Vergabeverstoß dar. Das gilt erst recht für die dauerhaft unterlassene Kennzeichnung der Angebote.Die unterlassene Kennzeichnung der Angebote durch das mit der Submission und der Wertung der Angebote beauftragte Ingenieurbüro berechtigt den öffentlichen Auftraggeber dazu, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben.Die Kennzeichnungspflicht ist nicht nur wettbewerbsschützend, sondern schützt auch den Auftraggeber.Dies hat die VK Lüneburg mit Beschluss vom 18.11.2015 (VgK-42/2015) entschieden.
Ab dem 18.04.2016 müssen alle EU-Mitgliedstaten die neuen Regeln zur öffentlichen Auftragsvergabe anwenden. Grundlage sind drei EU-Richtlinien, die klare und objektive Regeln zur Erteilung öffentlicher Aufträge und Konzessionen festlegen. Die Bereitstellung von Wasserdienstleistungen ist aus der betreffenden EU-Konzessionsrichtlinie explizit ausgenommen. Aus Sicht der EU-Kommission sollen die Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe vor allem sicherstellen, dass Steuergelder, die in den öffentlichen Kauf von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen fließen, wirtschaftlich ausgegeben werden. Die neuen Regeln sollen öffentliche Ausschreibungsverfahren weiter vereinfachen und sie besonders zu Gunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) flexibler machen. Sie sollen außerdem Anreize hin zu einer energie- und ressourceneffizienten Wirtschaft setzen, neben dem bestehenden Ziel, das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu erreichen.
Ein Vertrag über Kanalreinigung, Kanaluntersuchung und -dokumentation ist als Dienstleistungsauftrag zu qualifizieren und dementsprechend nach den Vorschriften der VOL/A und nicht nach VOB/A auszuschreiben. Das hat die VK Westfalen mit Beschluss vom 05.08.2015 (VK 2-16/15) entschieden.
Der Erklärungswert von Vergabeunterlagen ist anhand der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen, d. h. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Geht aus der Bekanntmachung nicht eindeutig hervor, welchen Anforderungen die Referenzen genügen mussten, um "vergleichbar" zu sein, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor mit der Folge, dass das Vergabeverfahren - bei fortbestehender Beschaffungsabsicht - in den Stand vor der Bekanntmachung zurückzuversetzen und zu wiederholen ist. Das hat die Vergabekammer des Bundes (VK Bund) mit Beschluss vom 22.1.2016 (VK 2-131/15) entschieden.
Der Auftraggeber darf Wahl- oder Alternativpositionen nur in das Leistungsverzeichnis aufnehmen, wenn er ein berechtigtes Interesse an dieser Ausschreibungstechnik darlegen kann. Dem Grundsatz der Produktneutralität ist durch eine herstellerneutrale Leistungsbeschreibung Rechnung zu tragen, nicht durch die Abfrage alternativer Produkte. Das Interesse des Auftraggebers, den Markt für alternative Ausführungsvarianten zu erkunden, kann eine Wahlposition nicht rechtfertigen. Dies hat das OLG München am 22.10.2015 beschlossen (Verg 5/15).
Das Bundeskabinett hat am 20.01.2016 die vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegte Verordnung zur Reform des Vergaberechts beschlossen. Grundlage der Verordnung ist das Ende 2015 verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts. Damit erfolgt die Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien in deutsches Recht, die bis April 2016 vorgenommen werden muss.
Die EU-Kommission hat die Schwellenwerte für öffentliche Aufträge, ab denen die EU-weiten Regelungen gelten, mit Wirkung vom 1. Januar 2016 angepasst. Für Bauvergaben beträgt der Schwellenwert nunmehr 5.225.000 Euro, für Liefer-und Dienstleistungen 209.000 Euro.
Die Vorschrift des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 fordert von der Vergabestelle bei Fehlen von geforderten Erklärungen und Nachweisen, dass diese nachverlangt werden. Diese Regelung verpflichtet den Auftraggeber darauf hinzuwirken, dass ein Bieter seinen ersten Fehler korrigiert und so den Ausschluss seines Angebots vermeidet. Die Nachforderung steht nicht in seinem Ermessen. Bei der geforderten Urkalkulation handelt es sich um eine Erklärung im Sinne des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012. Es handelt sich um eine leistungsbezogene Erklärung des Bieters, die der Nachforderungspflicht unterliegt. Dies hat die VK Nordbayern mit Beschluss vom 29.10.2015 (21.VK-3194-35/15) entschieden.
Es verstößt nicht gegen das Unionsrecht, wenn ein Bieter, der es ablehnt, sich zur Zahlung des Mindestlohns an seine Beschäftigten zu verpflichten, vom Verfahren zur Vergabe eines Auftrags ausgeschlossen wird. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 17.11.2015 (C-115/14) entschieden.
Der öffentliche Auftraggeber darf Angebote, die bei Vorliegen formaler Mängel jedenfalls im Sinn von § 13 EG Abs. 1 Nr. 4, § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 wegen widersprüchlicher Angaben (Erklärungen oder Nachweise) an sich "ausschlusswürdig" sind, nicht ohne Weiteres von der Wertung ausnehmen, ohne das von einem Ausschluss bedrohte Bieterunternehmen zuvor zu einer Aufklärung über den Inhalt des Angebots aufgefordert und ihm Gelegenheit gegeben zu haben, den Tatbestand der Widersprüchlichkeit nachvollziehbar auszuräumen. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 21.10.2015 (Verg 35/15) verkündet.
Grundsätzlich fehlen Dokumente nicht nur dann, wenn sie körperlich nicht vorhanden sind. Vielmehr sind sie auch dann als fehlend anzusehen, wenn sie formelle Mängel aufweisen oder inhaltliche Unzulänglichkeiten, die formellen Mängeln gleich kommen. Danach sind auch fehlende Einzelangaben innerhalb einer vorhandenen Gesamterklärung Nachforderungen zugänglich. Dies hat die VK Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 20.05.2015 (2 VK LSA 2/15) entschieden.
Die nach pflichtgemäßem Ermessen auszuübende Befugnis des Auftraggebers, nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2012 von einem Bieter Aufklärung zu verlangen, um sich unter anderem über seine Eignung und das Angebot selbst zu unterrichten, kann sich zu einer Aufklärungspflicht verdichten, wenn dem Bieter in einer formularmäßigen Erklärung offensichtlich ein Eintragungsfehler unterlaufen ist. Ein Ausschluss wegen derartiger offensichtlicher Eintragungsfehler ist erst dann zulässig, wenn der Bieter den Fehler nach einem ordnungsgemäßen, insbesondere unmissverständlichen Hinweis in einer angemessenen Nachfrist nicht ausräumt. Dies hat das KG Berlin mit Beschluss vom 07.08.2015 (Verg 1/15) entschieden.
Eine "Anweisung" oder Leistungsbestimmung, die den Umfang des ursprünglich Vereinbarten überschreitet, ist wie ein neues Vertragsangebot zu behandeln. Die "Aufstockung" von Vorhalteleistungen für den Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport) um 16% ist als eigenständiger öffentlicher Auftrag anzusehen. Dies hat das OLG Schleswig mit Beschluss vom 28.08.2015 (1 Verg 1/15) entschieden.
Fordert der öffentliche Auftraggeber bei einer freihändigen Vergabe drei Unternehmen zur Angebotsabgabe auf und gibt nur ein Unternehmer ein Angebot ab, muss der Auftraggeber keine weiteren "Ersatzangebote" einholen. Dies hat das VG Köln mit Urteil vom 01.07.2015 (16 K 6872/14) entschieden.
Das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht vereinbar. Die 6. Kammer des Gerichts hat das Gesetz daher mit Beschluss vom 27.08.2015 (6 K 2793/13) dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen zur Prüfung vorgelegt.
Um dem Transparenzgebot und dem Diskriminierungsverbot zu genügen, muss eine Eignungsanforderung so hinreichend klar und deutlich formuliert sein, dass es einem verständigen Bieter ohne eigene Interpretation eindeutig erkennbar wird, was ein öffentlicher Auftraggeber fordert. Unklarheiten dürfen nicht zu Lasten eines Bieters gehen. Dabei ist der objektive Empfängerhorizont entscheidend. Dies hat die VK Südbayern mit Beschluss vom 22.05.2015 (Z3-3-3194-1-13-02/15) klargestellt.
In Vergabeverfahren unterhalb der EU-Auftragsschwellenwerte, an denen ein grenzüberschreitendes Interesse besteht, sind die Grundregeln des EU-Primärrechts, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz, zu beachten.Daraus folgt, dass (auch) in einem Vergabeverfahren unterhalb der EU-Auftragsschwellenwerte ein Angebot nicht aus Gründen ausgeschlossen werden darf, die sich nicht aus den konkreten Bedingungen und Anforderungen der Ausschreibung ergeben. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 16.04.2015 (C-278/14) entschieden.
Die Wirtschaftlichkeit gemäß § 20 EG Abs. 1 c VOL/A 2009 eines Angebots bemisst sich danach, ob ein Angebot im Preis unangemessen von der Leistung abweicht. Die Angemessenheit des Angebotspreises ist anhand einer gesicherten Tatsachengrundlage durch eine Betrachtung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zu ermitteln. Der Gesamtpreis des Angebots ist in Relation zum Wert der angebotenen Leistung zu setzen.Verstöße gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung, die zu höheren Preisgestaltung eines Bieters führen, gehen zulasten der Vergabestelle.Eine sanktionslose Aufhebung der Ausschreibung aus anderen schwerwiegenden Gründen scheidet dann aus, wenn die Vergabestelle das Verfahren aufhebt, um von ihr zu vertretende Mängel der Vergabeunterlagen wie Verstöße gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung in § 8 EG Abs. 7 Satz 1 VOL/A 2009 oder Unklarheiten, die die Abgabe vergleichbarer Angebote verhindern, zu beheben. Dies hat die Vergabekammer Südbayern mit Beschluss vom 29.06.2015 (Z3-3-3194-1-22-03/15) klargestellt.
Das Bundeskabinett hat am 08.07.2015 den von Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, vorgelegten Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts verabschiedet. Damit wird die größte Reform des Vergaberechts seit über 10 Jahren eingeleitet. Es werden drei neue EU-Vergaberichtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Damit werden Struktur und Inhalt des Vergaberechts einfacher und anwenderfreundlicher. Denn klare Regeln sind der beste Garant für transparente und rechtssichere Verfahren. Zudem werden die Möglichkeiten für Auftraggeber gestärkt, soziale, ökologische und innovative Aspekte im Vergabeprozess zu berücksichtigen. Der Regierungsentwurf stellt außerdem klar, dass das geltende Recht, insbesondere das Arbeits- und Sozialrecht, immer einzuhalten ist, wenn öffentliche Aufträge ausgeführt werden. Das gilt vor allem für den bundesweiten gesetzlichen Mindestlohn.
Ungeachtet der Europarechtswidrigkeit des Tatbestandsmerkmals der "Unverzüglichkeit" erfordert § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, dass tatsächlich und rechtlich positiv erkannte Vergaberechtsverstöße zu irgendeinem Zeitpunkt vor Einreichung des Nachprüfungsantrags gegenüber der Vergabestelle gerügt werden. Dies hat die VK Südbayern mit Beschluss vom 18.03.2015 - Z3-3-3194-1-62-12/14 – entschieden.
Die in Zuwendungsbescheiden häufig verwendete Klausel, die Förderung ermäßige sich mit dem Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben, ist nicht als auflösende Bedingung anzusehen und führt daher nicht zu einer automatischen Zuwendungskürzung, wenn die Bewilligungsbehörde nachträglich die Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben neu bewertet. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.06.2015 (10 C 15.14) entschieden.
Gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 EG VOL/A muss der Auftraggeber sämtliche von ihm geforderten Eignungsnachweise in der Vergabebekanntmachung benennen. Diese können in anderen Unterlagen, z.B. Begleitdokumenten, lediglich präzisiert werden. Dies entschied die Vergabekammer Südbayern mit Beschluss vom 19.03.2015 (Z3-3-3194-1-61-12/14).
Ob ein Auftraggeber bei der Festlegung der Zuschlagskriterien von sachwidrigen Erwägungen ausgegangen ist, ist anhand der Vorschriften des § 97 Abs. 1, 4 und 7 GWB bzw. der § 19 Abs. 8 und 9 sowie § 24 EG VOL/A zu prüfen. Entscheidend ist, ob aus verständiger Sicht der Vergabestelle ein berechtigtes Interesse an den, in der Ausschreibung aufgestellten Forderungen (hier: zwingend mindestens 10 Referenzschreiben) besteht, so dass diese als sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig erscheinen und den Bieterwettbewerb nicht unnötig einschränken. In der Dokumentation sind die Gründe so dezidiert festzuhalten, dass auch einem Außenstehenden deutlich erkennbar und nachvollziehbar wird, aufgrund welcher Erwägungen die Zuschlagskriterien formuliert worden sind. Das Zuschlagskriterium "Referenzen/Erfahrung" stellt auf persönlichkeitsbezogene Kriterien ohne konkreten Auftragsbezug ab und stellt vor diesem Hintergrund daher eine unzulässige Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien dar. Das hat die Vergabekammer (VK) Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 09.12.2014 (1 VK 51/14) entschieden.
Ein Ausschluss eines Bieters wegen fehlender Erklärungen setzt entweder voraus, dass geforderte, aber fehlende Erklärungen nicht binnen einer angemessenen Nachfrist vom Bieter nachgeliefert wurden, oder aber, dass das Ermessen, nicht nachzufordern, in einer Art und Weise ausgeübt wurde, die sich im Rahmen des legitimen Ermessensspielraum hält. Durch die Formulierung in den Vergabeunterlagen, dass „eine Nachforderung fehlender Unterlagen und Nachweise nicht erfolgt“, kann das dem Auftraggeber zustehende Ermessen, solche Unterlagen und Nachweise nicht nachzufordern, nicht pauschal vorweggenommen werden. Dies hat die VK Bund mit Beschluss vom 05.03.2015 (VK 2-13/15) beschlossen.
Die einheitliche Vergabe eines Auftrages verstößt nicht gegen das Gebot der Bildung von Fachlosen, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Die Frage, ob Fachlose zu bilden sind, ist für jedes in Betracht kommende Fachgewerk getrennt zu beantworten. Arbeiten in Zusammenhang mit der Errichtung einer Lärmschutzwand sind geeignet, ein Fachlos zu bilden, weil sie ausreichend abgrenzbar sind. Es hat sich hierfür ein Markt gebildet, auf dem Anbieter solche Arbeiten als eigenständigen Auftrag übernehmen und gleichzeitig sind diese Arbeiten nicht untrennbar mit anderen verflochten. Dies hat das OLG München mit Beschluss vom 09.04.2015 (Verg 1/15) entschieden.
Eine freihändige Vergabe stellt regelmäßig einen schweren, die Kürzung staatlicher Zuwendungen rechtfertigenden Vergaberechtsverstoß dar, wenn die für eine solche Vergabe notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies hat der VGH München mit Urteil vom 09.02.2015 (4 B 12.2326) entschieden und damit die Linie der bisherigen zuwendungsrechtlichen Rechtsprechung bestätigt.
Entspricht keines der eingereichten Angebote den Anforderungen der Vergabeunterlagen, sind sie einer Zuschlagserteilung nicht zugänglich und das Vergabeverfahren ist aufzuheben. Geforderte Fabrikats-, Erzeugnis- und/oder Typangaben sind integraler Angebotsbestandteil und nicht nachzufordern. Das Fehlen solcher Angaben ist nicht heilbar und führt zum Angebotsausschluss. Dies hat die VK Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 13.08.2014 (3 VK LSA 75/14) beschlossen.
Eine Leistungsbeschreibung ist intransparent, wenn der Auftraggeber den Bietern ein detailliertes Leistungsverzeichnis für die Angebotsabgabe an die Hand gibt, dass auf 558 Seiten in 308 Positionen die zu erbringenden Leistungen beschreibt und dass die Möglichkeit ausschließt, Nebenangebote einzureichen, andererseits aber Abweichungen von Materialstärken und Funktionalitäten zulässt, ohne dabei anzugeben, in welchen Leistungspositionen und in welchem Umfang solche Abweichungen möglich sind. Darauf hat die Vergabekammer des Bundes mit Beschluss vom 17.11.2014 (VK 2-77/14) hingewiesen.
Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand "zusammenhängen" und damit "in Verbindung stehen". Sie müssen sich aber nicht unmittelbar aus dem ausgeschriebenen Leistungsgegenstand ergeben. Der notwendige Auftragsbezug ist gegeben, wenn eine Leistung fakultativ angeboten werden kann. Der Auftraggeber darf im Rahmen der anzustellenden Prognose diejenigen Eignungsnachweise fordern, die er zur Sicherstellung seines Erfüllungsinteresses für erforderlich hält, die mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen und die nicht unverhältnismäßig, nicht unangemessen und für Bieter nicht unzumutbar sind.Dies hat das OLG Düsseldorf am 19.11.2014 entschieden (Beschluss vom 19.11.2014 - VII-Verg 30/14).
Ein öffentlicher Auftraggeber kann grundsätzlich nicht verpflichtet werden, einen Auftrag aufgrund einer Ausschreibung zu erteilen, den er als fehlerhaft erkannt hat. Folglich unterliegt die Entscheidung, wie und in welchem Umfang er einen erkannten Ausschreibungsfehler behebt, seiner Gestaltungsfreiheit.. Der Auftraggeber kann eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens auch auf eine Teilposition beschränken, wenn diese Teilpositionen die Preisstruktur des Gesamtangebots nicht in relevanter Weise beeinflusst. Ob eine solche relevante Beeinflussung vorliegt, ist nicht anhand einer starren prozentualen „Geringfügigkeitsschwelle“, sondern anhand der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 12.01.2015 entschieden (Verg 29/14).
Die Bundesregierung hat am 07.01.2015 die "Eckpunkte zur Reform des Vergaberechts" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Kabinett beschlossen.
Die Eckpunkte zur Reform des Vergaberechts sehen eine Vereinfachung der komplexen Struktur des deutschen Vergaberechts vor. Bislang waren die Vorschriften zur Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen über verschiedene Regelwerke verteilt. Künftig sollen sie im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in Rechtsverordnungen zusammengeführt und vereinheitlicht werden. Den Besonderheiten bestimmter Leistungen trägt die neue Struktur weiterhin Rechnung. Das gilt insbesondere für Bauleistungen.
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 17.12.2014 (Verg 22/14) entschieden, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bildung von Bietergemeinschaften bestehen. Insbesondere unterliegen diese nicht einem Generalverdacht, sie seien ein nach § 1 GWB unzulässiges Bieterkartell.
Das neue Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) wurde am 18.12.2014 in dritter Lesung vom Hessischen Landtag verabschiedet. Es wird am 01.03.2015 in Kraft treten.
Der EuGH hat mit Urteil vom 11.12.2014 (C-113/13) entschieden, dass dringende Krankentransportdienste vorrangig und im Wege der Direktvergabe an Freiwilligenorganisationen vergeben werden dürfen.
Das Landgericht Berlin hat am 09.12.2014 im Vergaberechtsstreit über den Betrieb des Gasnetzes zwischen der GASAG und dem Land Berlin ein Urteil (16 O 224/14 Kart) verkündet. Danach ist dem Hilfsantrag der Klägerinnen stattgegeben worden und dem Land untersagt worden, das Nutzungsrecht für den Betrieb des Gasversorgungsnetzes zu vergeben oder mit einem durch Umwandlung des Landesbetriebes Berlin Energie hervorgegangenen Unternehmen einen Gaskonzessionsvertrag abzuschließen.
Der für Rechtsstreitigkeiten über Vergabeverfahren zuständige X. Zivilsenat hat mit Urteil vom 11. November 2014 (X ZR 32/14) entschieden, unter welchen Voraussetzungen es einem öffentlichen Auftraggeber verwehrt ist, auf ein Angebot den Zuschlag zu erteilen, das nur infolge eines Kalkulationsirrtums des Anbieters außerordentlich günstig ausgefallen war.
Die Anforderung zusätzlicher Rettungsdienstleistungen durch den Kreis Schleswig-Flensburg von dem DRK Kreisverband im Jahr 2012 ist durch einen Mitbewerber, ein privates Rettungsdienstleistungsunternehmen, im Jahr 2014 verspätet angegriffen worden, so dass ein eventueller Verstoß gegen Vergaberecht vor Gericht nicht mehr überprüft werden kann. Dies hat der Vergabesenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 4.11.2014 (1 Verg 1/14) entschieden.
Die Vergabekammer Arnsberg hat mit Beschluss vom 12.03.2014 (VK 1/14) entschieden, dass eine Zuschlagserteilung bereits dann vergaberechtswidrig ist, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerhafte Leistungsbeschreibung zu Angeboten führt, die nicht vergleichbar sind.
Der Hessische Landtag berät zurzeit über ein neues Tariftreue- und Vergabegesetz. Ziel ist es, den Kommunen u.a. eine stärkere Berücksichtigung sozialer und ökologischer Kriterien im Vergabeverfahren zu ermöglichen.
Ein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschriebenes Mindestentgelt kann nicht auf die Arbeitnehmer eines Nachunternehmers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erstreckt werden, wenn diese Arbeitnehmer den betreffenden Auftrag ausschließlich in diesem Staat ausführen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines derartigen Mindestentgelts, das keinen Bezug zu den Lebenshaltungskosten in diesem anderen Mitgliedstaat hat, verstößt gegen die Dienstleistungsfreiheit. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 18.09.2014 (C-549/13).
Öffentliche Auftraggeber sind gemäß § 97 Abs. 3 GWB dazu verpflichtet, Leistungen grundsätzlich in der Menge aufzuteilen (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Ziel dieser Regelung ist es, dass sich auch kleinere Marktteilnehmer an Vergabeverfahren der öffentlichen Hand mit Aussicht auf Erfolg beteiligen können. Bisweilen schwierig kann sich die Beantwortung der Frage gestalten, wie groß die einzelnen Lose sein dürfen, um noch als mittelstandsfreundlich zu gelten. Ein im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie entwickeltes Onlinetool soll die zutreffende Losbildung nun erleichtern.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat mit Urteil vom 27.06.2014 (17 U 5/14) entschieden, dass es auch zu den Pflichten des Projektsteuerers gehört, für eine Erfüllung der Auflagen des Zuwendungsbescheides zu sorgen. So hat bei einem an die VOB/A gebundenen Bauherrn der von diesem beauftragte Projektsteuerer die Pflicht, die zu deren Einhaltung notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Daraus wiederum folgt, dass der Projektsteuerer dem Auftraggeber auf Schadensersatz haftet, wenn dieser Zuwendungen zurückerstatten muss, weil bei der Mittelverwendung Vergabevorschriften nicht eingehalten worden sind oder der Vergabevermerk nicht ordnungsgemäß erstellt wurde.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 10.07.2014 (C-213/13) entschieden, dass ein Vertrag, der die Errichtung eines Bauwerks, das den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen genügt, zum Hauptgegenstand hat, einen öffentlichen Bauauftrag darstellt und daher nicht unter den Ausschluss in Art. 1 lit. a der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge fällt, auch wenn er eine Verpflichtung enthält, das betreffende Bauwerk zu vermieten. Die genannte Vorschrift lautet:
„Im Sinne dieser Richtlinie … a) gelten als 'öffentliche Dienstleistungsaufträge' die zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen schriftlichen entgeltlichen Verträge, ausgenommen … iii) ungeachtet deren Finanzmodalitäten Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen …".
Die Vergabekammer Sachsen hat in einem Beschluss vom 23. Mai 2014 (1/SVK/011-14) - gegen die jüngere Tendenz in der Rechtsprechung - Bietergemeinschaften grundsätzlich als zulässig einzustufen.
Der EuGH hat auf die Vorlagefrage des OLG Hamburg hin mit Urteil vom 8.5.2014 (C-15/13) entschieden, dass die Vergabe eines Auftrag durch die Universität Hamburg an die Hochschul-Informations-System GmbH einen öffentlichen Auftrag darstellte, bei der das vorgesehene öffentliche Vergabeverfahren eingehalten werden muss.
Die Dokumentation spielt im Vergabeverfahren eine zentrale Rolle, und zwar auch im VOF-Verfahren. Werden freiberufliche Leistungen nach VOF vergeben, müssen nicht nur die schriftlichen Fragen des Auftraggebers und die schriftlichen Antworten der Bieter zu Aufgabe, Honorar und Organisation in der Vergabeakte dokumentiert werden, sondern auch der inhaltliche Verlauf der Verhandlungsgespräche selbst muss in die Akte. Dies hat die Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern am 05.09.2013 (2 VK 12/13) entschieden.
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 28.11.2013 (2 L 140/12) im Fall einer Zuwendungsrückforderung entschieden, dass der Verzögerungszinsanspruch den Verjährungsvorschriften des BGB unterliegt. Die Verjährung von vermögensrechtlichen Ansprüchen im öffentlichen Recht werde ausgelöst, wenn die Eckpunkte des konkreten Rechtsverhältnisses - die beteiligten Rechtssubjekte und der rechtserhebliche Sachverhalt - feststehen und die Behörde den Anspruch hätte ausüben sollen und können. Der Verzögerungszinsanspruch entstehe daher bei verzögertem Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Bescheiderteilung verschiebe nur die Fälligkeit des Anspruches auf diesen Zeitpunkt.
Die Vergaberichtlinie für öffentliche Auftraggeber (2014/24/EU), die Vergaberichtlinie für Sektorenauftraggeber - Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Postdienste (2014/25/EU) und die neu geschaffene Konzessionsvergaberichtlinie (2014/23/EU) sind am 28. März 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden (L 94 vom 28. März 2014). Sie treten am 17. April 2014 in Kraft.
Das Landgericht Düsseldorf hat der Gemeinde Niederkrüchten mit Beschluss vom 26. Februar 2014 (37 O 87/13) untersagt, einen Konzessionsvertrag über den Betrieb des Stromverteilnetzes und des Gasverteilnetzes in der Gemeinde mit einem nach Losentscheid ausgewählten Bieter abzuschließen. Damit gab es einem Eilantrag eines unterlegenen Mitbieters statt.
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit Beschluss vom 25. Februar 2014 (Verg 9/13) die Stadt Leipzig verpflichtet, das Vergabeverfahren um das Leipziger Freiheits- und Einheitsdenkmal in den Zustand nach Aushändigung des Pflichtenheftes für die Weiterentwicklungsphase und nach Bekanntgabe des Wertungsanteils dieser Bearbeitungsphase an die Wettbewerber zurückzuversetzen und danach liegende Wertungsschritte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen.
Gibt der öffentliche Auftraggeber mehrere Zuschlagskriterien bekannt, kann er diese nicht nach freiem Ermessen gewichten. Dies entschied die Vergabekammer des Bundes mit Beschluss vom 14.01.2014 (VK 2-118/13). Danach darf einem einzelnen Wertungskriterium keine bloße Alibifunktion zukommen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 7. Januar 2014 (X ZB 15/13) entschieden, dass Nebenangebote nicht zugelassen und gewertet werden dürfen, wenn in einem Vergabeverfahren der Preis alleiniges Zuschlagskriterium ist. Damit wurde durch eine sog. Divergenzvorlage des OLG Jena (Beschluss vom 16.09.2013 - 9 Verg 3/13) eine lange umstrittene vergaberechtliche Frage entschieden. Einer Vorlage an den EuGH lehnte der BGH mit der Begründung ab, dass Nebenangebote bereits nach dem deutschen Vergaberecht bei einem reinen Preiswettbewerb nicht zugelassen werden dürfen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 5.12.2013 (C-561/12) entschieden, dass es öffentlichen Auftraggebern nicht erlaubt ist, im Rahmen von Verhandlungsverfahren mit Bietern Verhandlungen über Angebote zu führen, welche nicht den zuvor festgelegten verbindlichen Anforderungen entsprechen.
Am 15.1.2014 hat das Europäische Parlament (EP) die neuen EU-Vergaberichtlinien zur Modernisierung des EU-Vergaberechts angenommen. Bereits im Juni 2013 hatten sich Vertreter des EP, des Rates und der Europäischen Kommission im Rahmen des sogenannten informellen Trilogs auf die wesentlichen Eckpunkte für die Modernisierung des EU-Vergaberechts geeinigt. Die formelle Zustimmung durch die Mitgliedstaaten kann nun auf einem der nächsten Räte erfolgen. Die Richtlinien treten 20 Tage nach der anschließenden Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft und müssen innerhalb von zwei Jahren in das nationale Recht umgesetzt werden.
Am 24.10.2013 wurde die Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung ist am 25.10.2013 in Kraft getreten. Danach werden die EU-Schwellenwerte in Zukunft über eine dynamische Verweisungsnorm bestimmt.
Gemeinden müssen den Konzessionär für ihr Stromnetz in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren auswählen. Das gilt auch im Fall der Übertragung an einen Eigenbetrieb. Das hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in zwei Urteilen vom 17.12.2013 (KZR 65/12, 66/12) entschieden.
Am 24. Oktober 2013 wurde die Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) im Bundesgesetzblatt (BGBl) Teil I Nr. 63 veröffentlicht. Die Änderungen traten am Folgetag (25.10.2013) der Veröffentlichung in Kraft. Die Änderungsveoprdnung beinhaltet insbesondere die dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden EU-Schwellenwerte und eine Lockerung der strikten Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bei "nachrangigen Dienstleistungen" nach Anlage 1 Teil B VgV.
In einem Urteil vom 21.03.2013 (VII ZR 122/11) hatte der BGH sich mit der Auslegung einer Vergütungsabrede in einem Bauvertrag und den Anforderungen an eine ausreichende Leistungsbeschreibung zu befassen.
Das Bundeskabinett hat am 31.7.2013 die 7. Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung beschlossen. Damit können künftig bei bestimmten Vergaben im Dienstleistungssektor Kriterien wie die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Personals herangezogen werden. Die Änderung erlaubt es, in Zukunft insbesondere bei der Vergabe von Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie von Arbeitsmarktdienstleistungen diese personenbezogenen Kriterien stärker zu berücksichtigen.
Mit Beschluss vom 7.11.2012 (VII-Verg 12/12) hat das OLG Düsseldorf klargestellt, dass auch eine Preisangabe von 0,00 € eine Preisangabe im vergaberechtlichem Sinn darstellt, soweit diese näher begründet wird.
Das Recht der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht einer nationalen Regelung entgegen, die es erlaubt, dass öffentliche Einrichtungen ohne Ausschreibung Verträge über eine Zusammenarbeit schließen, mit denen keine gemeinsame öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird und die geeignet sind, einen etwaigen privaten Dienstleistungserbringer besser zu stellen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 19.12.2012 (C-159/11) entschieden.
Mit Beschluss vom 12.11.2012 (13 ME 231/12) hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden, dass sich ein Rettungsdienstträger in einem verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren zur Erteilung einer Dienstleistungskonzession für die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes bei derzeit fehlenden speziellen rechtlichen Vorgaben an die existierenden Bestimmungen des förmlichen Vergaberechts anlehnen darf. Daraus ergebe sich, dass auch formelle Ausschlussfristen festgelegt werden dürfen, innerhalb derer vollständige Bewerbungsunterlagen vorzulegen sind.
Mit Urteil vom 29.11.2012 (C-182/11) hat der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren „Econord“ die Anforderungen an eine vergaberechtsfreie Inhouse-Vergabe konkretisiert. Danach ist in einem Fall, in dem mehrere öffentliche Stellen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber gemeinsam eine Einrichtung zur Erfüllung ihrer Gemeinwohlaufgabe errichten oder eine öffentliche Stelle einer solchen Einrichtung beitritt, die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellte Voraussetzung für die Befreiung dieser Stellen von ihrer Verpflichtung, ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge nach den Vorschriften des Unionsrechts durchzuführen, nämlich dass diese Stellen über die Einrichtung gemeinsam eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausüben, nur dann erfüllt, wenn jede dieser Stellen sowohl am Kapital als auch an den Leitungsorganen der Einrichtung beteiligt ist.
Der unterlegene Bieter einer öffentlichen Ausschreibung kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht verlangen, dass einer Gemeinde die Konzessionsvergabe für den Betrieb eines Trinkwassernetzes vorläufig untersagt wird. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 26.09.2012 (I-12 U 142/12) entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt.
Art. 55 Richtlinie 2004/18/EG gebietet, dass die nationale Regelung eine Bestimmung enthält, die im Wesentlichen vorsieht, dass ein Bewerber, der einen ungewöhnlich niedrigen Preis ansetzt, vom öffentlichen Auftraggeber schriftlich aufzufordern ist, diesen zu erläutern. Es ist Sache des nationalen Richters, anhand des gesamten Akteninhalts zu überprüfen, ob die betreffenden Bewerber aufgrund der Aufforderung zur Erläuterung ihres Angebots dessen Zusammensetzung ausreichend darlegen konnten.
Der Begriff des Fachloses knüpft an die anfallenden Gewerke an, sofern diese sachlich abgrenzbar sind. Das Gebot der Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose ließe bei abstrakter Betrachtungsweise den Schluss zu, dass jede größere Maßnahme in einzelne Arbeitsschritte und Etappen bzw. Leistungen zu zerlegen und daher in kleinteiligen Fachlosen zu vergeben wäre. Deshalb sind die auftraggeberseitigen Gründe für das Absehen von einer Fachlosvergabe zu bewerten, was einem reduzierten Prüfungsmaßstab unterliegt. Der mit einer losweisen Vergabe allgemein verbundene Mehraufwand bleibt bei der Abwägung grundsätzlich unberücksichtigt.
Angebote können nur dann wegen Fehlens geforderter Erklärungen ausgeschlossen werden, wenn die Anforderung so eindeutig formuliert ist, dass die Bieter sicher feststellen können, welche Erklärungen von ihnen wann abzugeben sind.
Anwaltsleistungen sind nach der VOF, nicht nach der VOL/A auszuschreiben. Der Umstand, dass Anwaltsleistungen sog. nachrangige Dienstleistungen nach den Anhängen I B Kategorie 21 (Rechtsberatung) sind, hindert Nachprüfungsverfahren nach den §§ 102 ff GWB nicht. Angebote von Anwälten sind jedenfalls dann nicht als ungewöhnlich niedrig auszuschließen, solange sie sich innerhalb der Bandbreite einer zulässigen Rahmengebühr nach § 14 RVG halten, auch wenn dabei der Vergütungsrahmen nach unten ausgeschöpft worden ist.
Eine Rüge erfolgt jedenfalls dann nicht rechtzeitig, wenn sie zusammen mit dem Angebot abgegeben wird und der Auftraggeber die Rüge nicht zur Kenntnis nehmen kann, weil das Angebot bis zum Ablauf der Angebotsfrist ungeöffnet bleibt. Für die Rüge als geschäftsähnliche Handlung gilt § 130 BGB entsprechend, so dass der Zugang die Möglichkeit des Empfängers von einer Kenntnisnahme erfordert.
Entspricht ein Nachunternehmer den an die Bieter gestellten Mindestanforderungen an die Eignung nicht, so schlägt dies als Eignungsmangel auf den Bieter durch und führt zum Ausschluss des Angebots.
Das grundsätzliche Verbot, dem Bieter oder Auftragnehmer in der Leistungsbeschreibung oder in sonstigen Vergabeunterlagen ungewöhnliche Wagnisse für Umstände oder Ereignisse aufzubürden, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einfluss auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann, ist aus der VOL/A 2006 nicht in die Neuregelung der VOL/A 2009 übernommen worden. Es besteht als solches nicht mehr und ist auch nicht mehr anzuwenden. Regelungen, die nach früherem Recht als Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses zu tadeln waren, lassen sich nach derzeit geltender Rechtslage in Einzelfällen allenfalls in der Regel unter dem Gesichtspunkt der (Un-)Zumutbarkeit einer für Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstanden. Es stellt sich nicht als unzumutbare Risikoverlagerung dar, wenn der Bieter/Auftragnehmer gewisse Preis- und Kalkulationsrisiken tragen soll, die vertragstypischerweise ohnedies ihm obliegen.
Das Sektorenauftraggebern zukommende Ermessen, über die
Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise zu entscheiden, kann in den
Bewerbungsbedingungen für ein Vergabeverfahren dahingehend auf Null reduziert
werden, dass eine Nachforderung ausgeschlossen ist.
Der Ausschluss der Nachforderung kann auf bestimmte Unterlagen beschränkt
werden.
Die Begriffe "Erklärungen und Nachweise" in § 19 EG VOL/A 2009 sind weit zu verstehen. Deshalb können sämtliche (fehlenden) Angaben - mit Ausnahme der gesondert von § 19 EG Abs. 2 Satz 2 VOL/A 2009 angesprochenen (wesentlichen) Preisangaben - nachgefordert werden. Die Vergabestelle ist jedoch in Ausübung des ihr zukommenden Ermessens nicht gehindert, von einer Nachforderung abzusehen. Einen Anspruch auf die Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise gewährt § 19 EG Abs. 2 VOL/A 2009 nicht. Auch wenn die Vergabestelle das ihr im Rahmen des § 19 EG Abs. 2 VOL/A 2009 eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über den Ausschluss nicht ausgeübt hat, ist der Ausschluss eines Angebots nicht vergaberechtswidrig, wenn der fehlenden Erklärung für die Wertung der Angebote ein besonderer Stellenwert zukommt.
Der Senat des OLG Düsseldorf hält an seiner Auffassung fest, dass Nebenangebote unzulässig sind, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. Aufgrund der gegenteiligen Ansicht des OLG Schleswig legt das OLG Düsseldorf diese Frage dem BGH vor.
Vom Nachforderungsrecht des § 19 EG Abs. 2 Satz 1 VOL/A 2009 ist die Aufforderung zur materiellen Vervollständigung von Eignungsnachweisen nicht umfasst.
Grundsätzlich ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, ihm mögliche und zumutbare Angaben zur Kontamination eines zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens zu machen. Ein Unterlassen solcher Angaben kann die Auslegung des Vertrags dahin rechtfertigen, eine Bodenkontamination liege nicht vor.
Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kontaminierung des zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens ist nicht notwendig, wenn diese sich aus den Umständen klar und eindeutig ergibt, weil der im Leistungsverzeichnis beschriebene Boden regelmäßig kontaminiert ist (hier: Boden unterhalb einer teerhaltigen Asphaltschicht).
Der Auftraggeber kann auf Unterkostenangebote auch bei einem beachtlichen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung den Zuschlag erteilen, ohne dass sich Mitbieter auf die Verletzung der in erster Linie den Auftraggeber schützenden Vorschrift zur Preisangemessenheit berufen können. Die Preisangemessenheitsprüfung entfaltet erst dann bieterschützende Wirkung, wenn für den Auftraggeber feststeht, dass er mit der Auftragserteilung wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen begünstigt oder ein Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben worden ist, Mitbewerber insgesamt vom Markt zu verdrängen.