Honorar

Die Vergütung unserer Tätigkeit

Wir bearbeiten die uns übertragenen Mandate in der Regel nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand auf der Basis einer zeitabhängigen Vergütung mit einem Stundensatz zwischen 200,00 € und 350,00 € netto (entspricht 238,00 bis 416,50 € brutto bei 19% Umsatzsteuer und - im Zeitraum 01.07.2020-31.12.2020 - 232,00 bis 406,00 € brutto bei 16% Umsatzsteuer). Der Aufwand wird minutengenau erfasst. Der konkrete Stundensatz im Einzelfall richtet sich unter anderem nach der Schwierigkeit der Angelegenheit, deren Bedeutung für den Mandanten, dem Haftungsrisiko sowie der Eilbedürftigkeit der Bearbeitung.

Zusätzlich berechnet werden Auslagen und Nebenkosten wie z. B. die Kosten für Porto und Telekommunikationseinrichtungen, Internetrecherchen, Kopierkosten in Höhe von 0,50 € pro Kopie, sowie ggf. anfallende Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten gemäß Nachweis. Alle Einzelheiten zur Vergütung und zum Mandat im Allgemeinen werden in einem Mandatsvertrag zwischen unseren Mandanten und uns fixiert. Erst mit Abschluss dieses Vertrages kommt das Mandatsverhältnis zu Stande. Für jedes Mandatsverhältnis gelten unsere Allgemeinen Mandatsbedingungen.

Kostenerstattungen Dritter (Gegner/Staatskasse) werden im tatsächlichen Umfang auf das vereinbarte Honorar in voller Höhe angerechnet. Sämtliche angegebene Honorarbeträge sind Nettobeträge, zuzüglich ist die jeweils gültige Umsatzsteuer zu entrichten.

Eine Abrechnung auf Grundlage der gesetzlichen Vergütung nach RVG erfolgt nur in besonderen Ausnahmefällen.

Ergänzend dürfen wir auf Folgendes hinweisen:

Im Verwaltungsrecht besteht nach den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) regelmäßig kein Versicherungsschutz. Sofern Versicherungsschutz durch eine Rechtsschutzversicherung besteht, übernimmt diese regelmäßig unser Honorar nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach RVG. Dies ist in der Regel nur ein geringer Teil der Gesamtvergütung. Daraus folgt bei der oben beschriebenen Vergütung auf Grundlage eines Stundenhonorars, dass die darüber hinaus gehende Vergütung auch bei bestehender Rechtsschutzversicherung vom Mandanten zu tragen ist.

Aufgrund der bestehenden Rechtslage (§ 4 RVG) müssen bei gerichtlichen Verfahren als Mindesthonorar die jeweils entstehenden gesetzlichen Gebühren nach dem RVG berechnet werden und zwar auch dann, wenn die Vergütung nach Stundensatz insgesamt geringer wäre als diejenige nach dem RVG.

Wir sind gesetzlich berechtigt, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen. Dies kann zur Folge haben, dass gegebenenfalls im Rahmen eines Mandats mehrere Rechnungen erstellt werden. Unsere Vorschussrechnungen und Endrechnungen sind innerhalb von zwei Wochen ab Zugang zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist tritt ohne weitere Mahnung Verzug ein (§ 286 Abs. 2 BGB).

Gerichtsgebühren

Die Gerichtsgebühren richten sich ausschließlich nach dem Gegenstandswert/ Streitwert der Angelegenheit.

Wird ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren betrieben, so werden die anfallenden Gerichtskosten von dem jeweiligen Kläger seitens des Gerichts im Voraus angefordert. Eine Zustellung der Klage an den Beklagten unterbleibt, solange die Gerichtskosten nicht einbezahlt sind. Dies kann bei verspäteter Zahlung zur Folge haben, dass Verjährung nur dadurch eintritt, dass die Gerichtskosten nicht einbezahlt worden sind. Sofern wir von Ihnen nicht bereits vor Klageerhebung den Gerichtskostenvorschuss angefordert haben, leiten wir Ihnen die Anforderung der Gerichtskosten durch die zuständige Gerichtskasse sogleich nach Erhalt weiter und teilen Ihnen mit, auf welche Bankverbindung die Zahlungsanweisung zu erfolgen hat. Gleiches gilt für die Anforderungen von Vorschüssen für die Begutachtung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen oder für Zeugengelder.

Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe sowie Prozessfinanzierung

In gerichtlichen Verfahren besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn die Angelegenheit hinreichende Erfolgsaussichten hat, nicht mutwillig ist und Sie nach Ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können. Wird Prozesskostenhilfe seitens des Gerichts bewilligt, erfolgt die Begleichung unserer anwaltlichen Vergütung durch die Gerichtskasse. Im Falle der ratenweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben Sie die Verfahrens- und Anwaltskosten in monatlichen Raten an die Gerichtskasse zurück zu erstatten. Allerdings wird im Falle des Unterliegens von der Prozesskostenhilfe nicht die Vergütung für den gegnerischen Rechtsanwalt mit umfasst.

Wir weisen außerdem auf die grundsätzliche Möglichkeit hin, für außergerichtliche Auseinandersetzungen im Falle Ihrer Bedürftigkeit Beratungshilfe zu erhalten.
In einigen Angelegenheiten (ab einer bestimmten Höhe des Streitwerts) besteht bei einigen Instituten (sog. Prozessfinanzierer) die Möglichkeit, den Prozess vorzufinanzieren.

Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie von einer dieser Möglichkeiten Gebrauch machen wollen.

Kostenerstattung / Kostenfestsetzungsverfahren

Zum Ende eines gerichtlichen Rechtsstreits (d.h. nach ergangenem Urteil oder nach rechtskräftig geschlossenem Vergleich) schließt sich das so genannte Kostenfestsetzungsverfahren an, in dessen Verlauf seitens des Gerichts berechnet wird, an welche der Parteien eine Kostenerstattung von Seiten der jeweils anderen Partei vorzunehmen ist. Diese Berechnung bestimmt sich nach dem Obsiegen und Unterliegen in der Hauptsache und danach, welche Partei bereits welche Kostenvorschüsse im Verlauf des Verfahrens eingezahlt hatte. Auch diesen Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts leiten wir Ihnen sogleich nach Erhalt weiter und teilen Ihnen mit, von welcher Partei hier etwas zu veranlassen ist.

Rechtsschutzversicherung

Sofern für Ihre Angelegenheit eine Rechtsschutzversicherung besteht und diese Deckungszusage erteilt hat, werden von dieser nicht nur unsere anwaltliche Vergütung (ggfs. unter Abzug der zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung) übernommen, sondern auch die Gerichts- und sonstigen Verfahrenskosten (Sachverständigenkosten, Zeugenentschädigung, etc.) und im Unterliegensfalle sogar die Anwaltskosten der gegnerischen Partei.
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, sind wir gerne bereit, die Deckungsschutzzusage bei Ihrer Versicherung einzuholen und die Korrespondenz mit Ihrer Versicherung zu führen. Wir weisen allerdings darauf hin, dass wir für diese selbst nicht rechtsschutzversicherten Tätigkeiten eine gesonderte Vergütung verlangen können, die von Ihrer Rechtsschutzversicherung nicht ersetzt wird.
Diese Kosten sind nur dann von Ihrer eigenen Versicherung zu tragen, wenn diese zuvor zu Unrecht die Deckungszusage verweigert hat.
Im Falle der Abrechnung nach Vergütungsvereinbarung (s.o.) erstattet die Rechtsschutzversicherung allerdings die Vergütung nur in Höhe der Gebühren nach dem RVG.