Bürgerentscheid für den Bau der Waldschlösschenbrücke

01.01.2012

Bürgerentscheid für den Bau der Waldschlösschenbrücke

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29.05.2007 (Az.: 2 BvR 695/07) entschieden, dass der UNESCO-Welterbe-Vertrag der Umsetzung des Bürgerentscheids für den Bau der "Waldschlösschenbrücke" nicht unbedingt entgegensteht. Somit muss es die Stadt Dresden vermutlich hinnehmen, dass das Elbtal wegen des Baus der Brücke seinen Status als Weltkulturerbe verliert. Auch verfassungsrechtliche seinen die für sofort vollziehbar erklärten Vergabeentscheidungen, mit der die Rechtsaufsichtsbehörden den Brückenbau eingeleitet habe, nicht zu beanstanden.

Der Stadtrat von Dresden beschloss im August 1996 den Bau der Brücke über die Elbe. Im Februar 2005 sprach sich die Mehrheit der Bürger von Dresden im Wege eines Bürgerentscheids für den Bau der Brücke aus, nachdem auf Grund geänderter Mehrheitsverhältnisse im Stadtrat der Brückenbau in Frage stand. Das Elbtal wurde 2004 in die Welterbeliste der UNESCO ausgenommen und wegen des beabsichtigten Baus der Waldschlösschenbrücke im Juli 2006 auf die Liste des gefährdeten Erbes der Welt gesetzt. Um den Welterbestatus zu erhalten, wurde durch mehrere Beschlüsse des Stadtrates der Oberbürgermeister von Dresden daraufhin beauftragt, die Vergabe von Bauleistungen und den Baubeginn der Brücke auszusetzen und mit der UNESCO Gespräche zu führen.

Das Regierungspräsidium als Rechtsaufsichtsbehörde ordnete daraufhin an, die Bauaufträge für den Bau der Brücke unverzüglich zu erteilen, um den Bürgerentscheid zu verwirklichen. Dieser Anordnung kam die Stadt Dresden nicht nach, woraufhin das Regierungspräsidium selbst die für den Bau der Brücke erforderlichen Vergabeentscheidungen traf und die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärte. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Stadt Dresden auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Stadt Dresden, verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Verletzung der Stadt Dresden in ihrem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG läge durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht nicht vor.

Zwar habe das Oberverwaltungsgericht lediglich eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheide des Regierungspräsidiums vorgenommen, aber es sei zu einer abschließenden Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache wurden vom Oberverwaltungsgericht eingehen geprüft und dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidungen des Regierungspräsidiums nicht festzustellen sei.

Laut Bundesverfassungsvertrag stünden völkervertragliche Verpflichtungen einer Entscheidung für die Umsetzung des Bürgerentscheides nicht notwendig entgegen, selbst dann wenn das Gericht im Hauptsacheverfahren zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Welterbekonvention formal wirksam in die deutsche Rechtsordnung transformiert worden ist. Nach Konzeption und Wortlauf bietet die Welterbekonvention keinen absoluten Schutz gegen jede Veränderung der eingetragenen Stätten des Kultur- und Naturerbes.

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens haben ausdrücklich die Souveränität der Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich die geschützten Stätten befänden, und die bestehenden Eigentumsrechte anerkannt. Zuvörderst Aufgabe der Vertragsstaaten sei die Erfüllung des Schutzauftrages. In seiner internationalen Dimension konkretisiere sich der Schutzauftrag in der ?Einrichtung eines System internationaler Zusammenarbeit und Hilfe, das die Vertragsstaaten in ihren Bemühungen um die Erhaltung und Erfassung des Kultur- und Naturerbes unterstützen soll?.

Das Bundesverfassungsgericht hält es in Anbetracht des völkerrechtlichen Rahmens verfassungsrechtlich für möglich, dass sich der in einer förmlichen Abstimmung festgestellte Bürgerwille als authentische Ausdrucksform unmittelbarer Demokratie in einem Konflikt über die planerische Fortentwicklung einer Kulturlandschaft durchsetzt. Nach Ansicht der Richter müsste nach einem erfolglosen Verhandlungsprozess über Kompromisslösungen auch der Verlust des Welterbestatus und ein damit verbundener Ansehensverlust in Kauf genommen werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht