VG Mainz: Eigentümer muss aufgrund der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen Grundstück für Allgemeinheit öffnen

04.11.2019

Der Kläger erwarb von einem privaten Erschließungsträger eines Baugebiets eine Fläche von ca. 800 qm, die er als private Gartenfläche herrichtete und nutzte. Der Kaufvertrag verwies auf den einschlägigen Bebauungsplan, der für das Grundstück eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festsetzt. Die Gemeinde forderte den Kläger in der Folgezeit auf, das Grundstück entsprechend der Bestimmung im Bebauungsplan der Nutzung durch die Öffentlichkeit zugänglich zu machen und insbesondere den Zaun zur Erschließungsstraße zu öffnen. Nachdem Gespräche zwischen den Beteiligten auch zur Übernahme des Grundstücks durch die Gemeinde gescheitert waren, verfolgte diese ihr Ziel mit einer Klage weiter. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg.

Die Kommune könne einen Privaten unmittelbar auf Beachtung der Festsetzung eines Bebauungsplans verklagen, um die Einhaltung des Rechts sicherzustellen. Sie müsse hierbei nicht vorrangig mit einem Verwaltungsakt gegen den Grundstückseigentümer vorgehen, etwa indem sie ihn zum Unterlassen der dem Bebauungsplan widersprechenden Nutzung auffordere. In dem streitgegenständlichen Bebauungsplan sei mit der notwendigen Bestimmtheit in zulässiger Weise eine öffentliche Grünfläche als Parkanlage für die Allgemeinheit geregelt worden. Die Erreichbarkeit des Parks über im Eigentum Dritter stehender Wegeflächen werde bauleitplanerisch mittels eines Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit ermöglicht. Gegebenenfalls müsse dieses gegenüber den Dritten durchgesetzt werden.