VG Neustadt a.d. Weinstraße: Wiederkehrender Straßenausbaubeitrag trotz Wohnlage an stark frequentierter Straße

07.08.2019

Ein Bürger aus Hinterweidenthal wendete sich gegen die Erhebung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags und machte insbesondere geltend, dass sein Grundstück an der Ortsdurchfahrt der B 427 liege und dadurch einer hohen Verkehrsbelastung ausgesetzt sei. Unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit habe er deshalb keinen Ausbauvorteil.
Das VG Neustadt hat die Klage abgewiesen.


Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts muss der wiederkehrende Ausbaubeitrag der Höhe nach nicht danach differenziert werden, ob der Beitragsschuldner an einer stark frequentierten oder an einer wenig befahrenen Straße wohnt. Das Verwaltungsgericht verwies hierzu auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach der mit dem Beitrag abzugeltende Sondervorteil maßgeblich in der Erschließung des beitragspflichtigen Grundstücks durch ein Netz von Straßen vermittelt werde, das in Abrechnungseinheiten zusammengefasst werde. Dies sei hier der Fall.


Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung bei dem OVG Koblenz beantragt werden.