VGH Kassel: Bad Hersfeld muss über Standplatz für Riesenrad anlässlich des Hessentags neu entscheiden

29.05.2019

Die Stadt Bad Hersfeld hatte im Januar 2019 die Antragstellerin sowie einen anderen Schaustellerbetrieb, der von der Stadt in der Folge auch ausgewählt wurde, zur Abgabe eines Angebots für den Betrieb eines Riesenrads anlässlich des vom 7. bis zum 16. Juni 2019 stattfindenden Hessentags aufgefordert. Auswahlkriterien waren von der Stadt nicht genannt worden. Die Antragstellerin übersandte daraufhin ein Angebot i. H. v. 30.000, EUR netto. Der ausgewählte Bewerber bot 20.000, EUR netto und erklärte, jedes eingehende höhere Gebot um 1.100, EUR zu überbieten. Im Ergebnis bot dieser Bewerber 31.100. Euro und erhielt den Zuschlag.
Danach schloss die Stadt mit dem ausgewählten Bewerber einen Mietvertrag über den Standplatz und informierte die Antragstellerin hierüber.
Das Verwaltungsgericht Kassel hatte auf einen entsprechenden Eilantrag der Antrag stellerin hin der Stadt Bad Hersfeld aufgegeben, über die Vergabe des Standplatzes für ein Riesenrad anlässlich des Hessentags erneut zu entscheiden.
Die gegen diese Entscheidung von der Stadt Bad Hersfeld beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.
Zur Begründung seines heutigen Beschlusses führt der 8. Senat aus, die von der Stadt zur Veranstaltung des Hessentags vorgesehenen Flächen seien als öffentliche Einrichtung anzusehen. Das Fest werde nach der Vergabe durch das Land an eine Kommune von dieser eigenverantwortlich ausgerichtet. Die Antragstellerin habe daher einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Zulassung ihres Riesenrades. Diesen Anspruch habe die Stadt verletzt, weil sie im Hinblick auf ihre Rechtsauffassung, sie treffe keine öffentlich rechtliche Auswahlentscheidung, sondern vermiete lediglich einen Standplatz, keinerlei Ermessenserwägungen vorgenommen habe.
Zudem weist der 8. Senat für die nun zu treffende Auswahlentscheidung darauf hin, dass die Stadt kurzfristig Kriterien für die Standplatzvergabe zu entwickeln, anzuwenden und vorher bekannt zu geben habe. Diese dürften sich nicht allein auf die Abgabe des höchsten Gebotes beschränken. Der Zulassungsanspruch diene dem Zweck, dem qualifiziertesten Bewerber die Durchführung der Veranstaltung im öffentlichen Interesse und damit unter Einbeziehung der Interessen der Nutzer bzw. Besucher und des Veranstalters zu übertragen.