EuGH: Italien hat im Hinblick auf 44 Deponien gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie über Abfalldeponien verstoßen

21.03.2019

Nach einem Schriftwechsel gewährte die Kommission Italien eine Antwortfrist bis zum 19. Oktober 2015 und erläuterte, dass das in Rede stehende Verfahren sogenannte „Abschlussverpflichtungen“ betreffe, d. h. die Verpflichtung, die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat für eine bestimmte Deponie bereits erlassen habe, auch durchzuführen. Diese Abschlussverpflichtungen bestehen daher je nach der jeweiligen Deponie entweder in der Umsetzung der zu deren Stilllegung erforderlichen Maßnahmen oder in der Durchführung der notwendigen Arbeiten, um diese Deponie mit der Richtlinie in Einklang zu bringen, falls die Fortsetzung ihres Betriebs genehmigt worden war.


Im Jahr 2017 hat die Kommission angesichts der Antworten, die Italien geliefert hatte, eine Vertragsverletzungsklage vor dem Gerichtshof erhoben, weil Italien 44 Deponien nach wie vor nicht in Einklang mit der Richtlinie gebracht oder sie geschlossen hatte.
Mit seinem heutigen Urteil erkennt der Gerichtshof für diese 44 Deponien auf einen Verstoß Italiens gegen seine Verpflichtungen nach der Richtlinie.


Auf der Ebene der Grundsätze weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist befand, und dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.


Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die Kommission die Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen auf den 19. Oktober 2015 festgesetzt hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte Italien nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um die betreffenden 44 Deponien anzupassen, und daher gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/31 verstoßen.


Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass erstens zwischen den Parteien unstreitig ist, dass 31 Deponien am 19. Oktober 2015 nicht stillgelegt und zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage der Kommission nach wie vor mit der Richtlinie nicht in Einklang standen. Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass von den Parteien bestätigt wurde, dass die Arbeiten, mit denen sieben weitere Deponien mit der Richtlinie in Einklang gebracht werden sollten, im Lauf der Jahre 2017 und 2018, d. h. nach dem 19. Oktober 2015, abgeschlossen wurden. Drittens ist der Gerichtshof, was sechs weitere Deponien betrifft, der Ansicht, dass Italien der Kommission keine Möglichkeit gegeben hat, von den Dokumenten Kenntnis zu nehmen, die die Anpassung dieser Deponien belegen, und dass, selbst wenn eine solche Anpassung gegeben wäre, diese erst nach dem 19. Oktober 2015 erfolgt ist.