EuGH-Generalanwalt: Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI verstoßen gegen das EU-Recht

01.03.2019

Bereits seit Juni 2017 läuft unter dem Aktenzeichen C-377/17 beim EuGH in Luxemburg ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland. Gegenstand des Verfahrens ist die Vereinbarkeit des verbindlichen Preisrechts der HOAI mit dem EU-Recht.

Mit der am 23.06.2017 eingereichten Klage begehrt die Kommission die Feststellung, dass die verbindlichen Honorare für Architekten und Ingenieure nach Maßgabe der HOAI die Niederlassung von Architekten und Ingenieure erschweren, indem potentielle Anbieter daran gehindert werden, Leistungen gleicher Qualität zu niedrigeren Preisen und Leistungen höhere Qualität zu höheren Preisen zu erbringe. Dies sei aber mit der Niederlassungsfreiheit nicht zu vereinbaren.

Nach Auffassung der Kommission könne eine entsprechende Beschränkung auch nicht durch das Interesse an der Wahrung der Qualität der Dienstleistungen bzw. dem Verbraucherschutz gerechtfertigt werden, da insoweit kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Preis bestehe.

Nachdem am 08.11.2018 die mündliche Verhandlung stattgefunden hat, hat der Generalanwalt am 28.02.2019 seine Schlussanträge (Schlussanträge ECLI:EU:C:2019:163) gestellt. Auch er hält die Regelungen der HOAI zu den Mindest- und Höchstsetzen im Ergebnis für europarechtswidrig.

Nach Auffassung des Generalsanwalts hat die Bundesrepublik Deutschland nicht hinreichend nachweisen können, dass ein Mindestpreis zur Wahrung der hohen Qualität der Ingenieur- und Architektenleistungen zwingend erforderlich ist. So könnte dieses Ziel auch durch die Ergreifung von Alternativmaßnahmen erreicht werden, etwa durch berufsethische Normen, Haftungsregelungen und Versicherungen, Informationspflichten, Pflichten zur Veröffentlichung von Tarifen oder zur Festlegung von Richtpreisen durch den Staat. Was die benannten Mechanismen angeht, hat nach Einschätzung des Generalsanwalts die Bundesrepublik Deutschland aber nicht hinreichend nachweisen können, dass diese zur Wahrung der Qualität der Dienstleistungen weniger effektiv sind bzw. dieser Zweck durch die Mindestsätze der HOAI besser gewährleistet werden kann. Entsprechendes gilt für den angeführten Verbraucherschutz.

Was die Höchstsätze der HOAI angeht, so diene dieser Umstand zwar der Transparenz und damit im Ergebnis dem Verbraucherschutz. Allerdings hat die Bundesrepublik Deutschland hierbei nicht nachweisen können, dass andere, weniger einschneidende Maßnahmen –  so etwa Preisorientierungen –, nicht auch zum gleichen Ergebnis führen könnten.

Das Urteil des EuGH wird bis zum dritten Quartal 2019 erwartet.