VG Koblenz: Windenergieanlagen nahe dem UNESCO-Welterbe „Oberes Mittelrheintal“ dürfen nicht gebaut werden

17.08.2018

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheides und eine neue Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, so die Koblenzer Richter. Den Anlagen stehe eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange entgegen, welche hier in der Form der drohenden Verunstaltung des Landschaftsbildes zu besorgen sei. Die Anlagen lägen im Bereich der Landschaftsschutzverordnung Mittelrheintal und könnten sich auf das Rheintal und seine Seitentäler „mit den das Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen“ auswirken. In der Sichtachsenstudie sei die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine technische Überprägung und die visuelle Dominanz der Anlagen beschrieben. Zum Maßstabsverlust führe die Sichtachsenstudie aus:

„Aufgrund der Höhe und des Ausmaßes der Anlagen (200 m Gesamthöhe, 140 m Nabenhöhe sowie 10 m bis 12 m Durchmesser am Mastfuß) kann die Verhältnismäßigkeit der Landschafts- und Kulturelemente, die das Welterbe prägen, verloren gehen. Aber auch Anlagen mit geringeren Höhen überragen die natürlichen Elemente wie z. B. alte Wälder und Baumbestände (ca. 20 m bis 30 m hoch) um ein Vielfaches. Die hohen Windenergieanlagen verändern die Maßstäblichkeit der natürlichen Landschaft und der kulturhistorischen Bauwerke, die im Erscheinungsbild zurücktreten und ihre landschaftsprägende Wirkung verlieren. Der Blick auf besondere, herausragende und landschaftsprägende Bauwerke wie z. B. Burgen, Burgruinen, Schlösser und historische Stadt- bzw. Ortsansichten wird erheblich gestört. Kulturhistorische Bauwerke verlieren ihre visuelle Anziehungskraft.“

Zwar lägen die Anlagen weder in der Kernzone noch im Rahmenbereich des Welterbegebietes, es komme hier aber entscheidend auf die gegebene Einwirkung in das schützenswerte Landschaftsbild an.

Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf eine rechtlich erhebliche Vorbelastung durch den Sendeturm Boppard-Fleckertshöhe berufen, da dieser eine weitaus geringere Höhe (ca. 100 m) habe, erheblich schlanker sei und die visuelle Anziehungskraft durch drehende Rotoren fehle. Die WEA in Kratzenburg, die trotz eines in der Sichtachsenstudie mit „hoch“ eingestuften Konfliktpotentials genehmigt und errichtet worden seien, bedeuteten prinzipiell eine vergleichbare Verunstaltung des Landschaftsbildes wie auch die von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Anlagen. Sie befänden sich indes – unabhängig von der genauen Kilometerzahl – ausweislich der Visualisierungen in der Sichtachsenstudie in einer solch großen Entfernung von den Anlagen der Klägerin, dass der Standort für die streitigen WEA nicht mehr als vorbelastet betrachtet werden könne. Ebenso wenig seien das Industriegebiet Dörth oder die Autobahn A 61, welche nicht in das Rheintal hineinwirkten, rechtlich erhebliche Vorbelastungen.