OVG Koblenz: Planfeststellungsbeschluss zum Bau eines Sportboothafens an der Moselschleife Zeller Hamm rechtswidrig

17.05.2018

Das Verwaltungsgericht sei im Ergebnis zurecht davon ausgegangen, dass der Plan­feststellungsbeschluss vom 15. März 2016 nicht vollständig von der Entscheidungs­kompetenz der handelnden SGD Nord abgedeckt und daher aufzuheben sei. Aus den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften ergebe sich keine ausreichende, das gesamte Vorhaben abdeckende Planfeststellungsbefugnis der SGD. Eine solche Befugnis folge insbesondere nicht aus der Bestimmung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz – LWG –, wonach die Errichtung von Häfen einschließlich Sport­boothäfen der Planfeststellung bedürfe. Der Begriff des Hafens im Sinne dieser Vor­schrift erfasse – neben dem Hafenbecken einschließlich des Kais – auch alle sonstigen wasser- und landseitigen Anlagen, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Hafenbecken stünden. Ein enger funktionaler Zusammen­hang in diesem Sinne bestehe, wenn die jeweilige Anlage für die Funktion des Hafens von wesentlicher Bedeutung sei, wobei bei Sportboothäfen insoweit zu beachten sei, dass sie neben einer Verkehrsfunktion auch eine Erholungs- und Freizeitfunktion hät­ten. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei von der Planfeststellungsbefugnis der SGD allerdings – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch die Hafen­promenade in ihrer Gesamtheit, der Parkplatz, die sogenannte Slipanlage samt Zufahrt sowie die Liegewiese westlich des Kais erfasst. Der Planfeststellungsbefugnis unterfielen hingegen nicht diejenigen landseitigen Grundflächen, welche die SGD mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen überplant habe und die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Hafenbecken stünden. Die Planung dieser Aus­gleichs- und Ersatzmaßnahmen müsse einem Bebauungsplan der jeweils zuständigen Gemeinde vorbehalten bleiben. Zwar könnten nach § 43 Abs. 1 Satz 1 LWG in Verbin­dung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als not­wendige Folgemaßnahmen planfestgestellt werden. Das hinter § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stehende Gebot der Problembewältigung rechtfertige es aber nicht, andere Pla­nungen mit zu erledigen, wenn und obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskon­zept erfordern. Hier habe die SGD zahlreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf einer Gesamtfläche von knapp 50.000 Quadratmetern festgesetzt und plane zudem, das kommunale Wegenetz in dem betroffenen Bereich grundlegend zu verändern. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bedürften daher eines eigenen umfassenden Pla­nungskonzepts, das nicht durch die SGD, sondern von den betroffenen Gemeinden in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit zu entwerfen sei.