VG Hamburg: Klage einer Eigentümergemeinschaft gegen die Verlängerung der Start- und Landebahn wegen Unzulässigkeit abgewiesen.

27.02.2018

Die zehn Kläger erwarben im Jahr 2000 gemeinsam mit weiteren Miteigentümern ein 100qm großes, bei Erwerb zum Obstanbau genutztes Grundstück. Der Planfeststellungsbeschluss vom April 2004 sieht eine Enteignung des streitgegenständlichen Grundstücks vor. Im Sommer 2004 wurden auf ca. 1 qm des Grundstücks zu Messzwecken mehrere Gefäße mit sog. Zeigerpflanzen zur Messung von Schadstoffbelastungen aufgestellt. Die im Herbst 2004 von diesen Pflanzen genommenen Proben wurden zunächst konserviert und einige Jahre später vernichtet. Weitere Proben wurden nicht genommen.

Den nach Klagerhebung u.a. von den jetzigen Klägern begehrten einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im August 2004 ab. In der Folgezeit wurde der Planfeststellungsbeschluss mehrfach ergänzt. Auch der hiergegen begehrte einstweilige Rechtsschutz der Kläger wurde im Jahr 2006 abgelehnt. Im weiteren Verlauf erfolgte sodann die Verlängerung der Start- und Landebahn. Die über mehrere Jahre geführten Vergleichsverhandlungen u.a. mit den Klägern konnten nicht erfolgreich abgeschlossen werden.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung des Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Die Kläger könnten nicht die dem von Enteignung betroffenen Eigentümer eingeräumte Möglichkeit in Anspruch nehmen, den Planfeststellungsbeschluss auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Denn die Eigentümerstellung der Kläger sei zur Überzeugung des Gerichts allein deshalb begründet worden, um ein ansonsten nicht vorhandenes Klagerecht gegen das Vorhaben zu erwirken. Eine solche Klage sei rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. Denn das Klagerecht des Eigentümers solle der Gewährleistung seines Eigentums dienen, nicht aber das Eigentum der Gewährleistung eines ansonsten nicht gegebenen Klagerechts. Sowohl der Erwerb als auch die spätere Nutzung als Messgrundstück hätten zur Überzeugung des Gerichts im Wesentlichen der Abwehr des Vorhabens gedient. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau der Umstände unter Berücksichtigung der Lage und Größe des Grundstücks sowie des Zeitpunkts und der Umstände des Grundstückserwerbs; die Nutzung des Grundstücks zu Messzwecken sei weder ernstlich beabsichtigt noch betrieben worden. Andere den Klägern zustehende Rechte, die durch den Planfeststellungsbeschluss verletzt seien könnten, seien nicht ersichtlich.

Die Kläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat.