Die Änderung berücksichtigt das ab Januar 2018 geltende neue Bauvertragsrecht des BGB sowie seine Auswirkung auf die Formblätter und Richtlinien des VHB, die vergaberechtlichen Änderungen im ersten Abschnitt der VOB/A 2016 sowie die neuen Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).
Erhalten bleibt aber die bekannte Struktur mit dem ablauforientierten Aufbau mit Formblättern und den dazugehörigen Richtlinien.