VG Schleswig: Gemeinde muss Einzelhandelsagglomeration im Sinne der Landesplanung mit massiven Einschränkungen für den Einzelhandel überplanen

03.06.2017

Sachverhalt

Bei dem Ostseepark in der Gemeinde Schwentinental handelt es sich um eine der größten nicht überplanten Einzelhandelsagglomerationen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Verkaufsfläche beläuft sich mittlerweile auf ca. 90.000 qm. Seit vielen Jahren bemängeln die Landesplanung und Nachbargemeinden, dass dieser Einkaufspark in keinem rechten Verhältnis zur Größe und Bedeutung der Stadt Schwentinental stehe und dringend einer eingrenzenden Überplanung bedürfe. Die Planung der Stadt sieht hingegen die Ansiedlung eines weiteren Einkaufszentrums mit 14.000 qm Verkaufsfläche vor. Ende 2014 gab die Landesplanungsbehörde der Stadt Schwentinental daher mit Verwaltungsakt auf, den Ostseepark zu überplanen und dabei u.a. Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten auszuschließen. Auch die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben auf nicht bebauten Flächen im Ostseepark wurde untersagt.

Die Entscheidung

Eine hiergegen gerichtete Klage der Stadt hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts nunmehr mit Urteil vom 14.03.2017 im Wesentlichen abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die massive Einzelhandelsnutzung im Ostseepark sei mit den Zielen im Landesentwicklungsplan nicht vereinbar. Die Stadt sei verpflichtet, ihre örtliche Planung dieser Landesplanung anzupassen. Eine Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 GG liege hierin nicht. Lediglich die Anordnung über den generellen Ausschluss jeglichen Einzelhandels auf den unbebauten bzw. nicht mit Einzelhandel belegten Flächen sei wegen Unbestimmtheit der Anordnung unwirksam.

Die Kammer hat die Berufung an das Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.