VG Trier: Windenergieanlagen sind in einem Landschaftsschutzgebiet unter bestimmten Voraussetzungen zulassungsfähig

28.03.2017

Der NABU Rheinland-Pfalz hatte seinen Antrag insbesondere damit begründet, dass mit der Errichtung der geplanten Windenergieanlagen ein erhöhtes Tötungsrisiko von Rotmilanen und eine Zerstörung von Quartieren der streng geschützten Fledermausarten Bechsteinfledermaus und Zwergfledermaus einhergehe.

Nach Auswertung der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten gelangte die Kammer jedoch zu dem Schluss, dass das Bestehen eines Genehmigungshindernisses im Hinblick auf diese Risiken aller Voraussicht nach nicht bestehe, sodass insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestünden.

Soweit die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zudem unter Befreiung von den Verboten der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Haardtkopf erteilt worden sei, stelle sich auch diese Befreiung bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein maßgeblichen überschlägigen Betrachtung aller Voraussicht nach als rechtmäßig dar. Eine Befreiung könne nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erteilt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sei. Der Antragsgegner habe insoweit u.a. das öffentliche Interesse an der Erzeugung und Versorgung der Gesellschaft mit erneuerbaren Energien zur Begründung herangezogen und habe ausgeführt, dass bei der Genehmigung in Landschaftsschutzgebieten zu berücksichtigen sei, dass durch leistungsfähige Anlagen in Höhenlagen eine Vielzahl von ertragsschwachen Anlagen in weniger windhöffigen Gebieten eingespart werden könnten, wodurch die Auswirkungen auf das Landschaftsbild insgesamt minimiert würden. Ferner habe er in seiner Befreiungsentscheidung ausgeführt, dass der streitgegenständliche Standort für die Windenergienutzung sehr gut geeignet sei und habe auf klima– und energiepolitische Ziele der Landesregierung Bezug genommen.

Diese Erwägungen seinen nicht als defizitär anzusehen, sodass die im Rahmen einer Gesamtabwägung vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfallen müsse.