BMWi: Neuer Leitfaden zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE)

02.12.2016

Ein Unternehmen kann auch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber keine vorausgefüllte EEE zur Verfügung gestellt hat, freiwillig eine EEE vorlegen. Der öffentliche Auftraggeber ist in einem solchen Fall verpflichtet, die vorgelegte EEE zu akzeptieren (vgl. §§ 48 Abs. 3, 50 VgV, § 6b EU Abs. 1 Satz 2 VOB/A).

Eine Verwendungspflicht für Unternehmen besteht nur dann, wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Verwendung der EEE vorschreibt, was ihm freisteht. Der öffentliche Auftraggeber wiederum ist nicht verpflichtet, eine vorausgefüllte EEE in den Vergabeunterlagen bereitzustellen, er erleichtert damit aber den Unternehmen das Ausfüllen der EEE.