BMWi: Neue Regelungen zu öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich

19.09.2016

Nachdem für die Vergabe von Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte die Reform des Vergaberechts zwischenzeitlich abgeschlossen ist, steht nunmehr eine Regelung der Unterschwellenvergabe im Raum. Bislang ist in diesem Bereich nur die neue Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A – 1. Abschnitt) vom 01.07.2016 zu berücksichtigen. Der nun vorgelegte Entwurf soll auch die Vorgaben für die Liefer- und Dienstleistungsaufträge an die Vergaberechtsreform anpassen.

Das BMWi hat sich zum Entwurf wie folgt geäußert:

„Die flexiblen Regelungsansätze im neuen Oberschwellenvergaberecht sollen auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Anwendung kommen. Gleichzeitig sollen aber die auch bisher schon deutlich einfacheren Regeln für den Unterschwellenbereich erhalten werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat daher nach ersten Gesprächen mit den Bundesministerien und den Ländern den Diskussionsentwurf für eine Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) erarbeitet. Dieser soll die bisher geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A 1. Abschnitt) ersetzen.

Der BMWi-Diskussionsentwurf zur UVgO folgt dabei strukturell der neuen Vergabeverordnung (VgV), so dass öffentliche Auftraggeber wie auch die Unternehmen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ähnliche Regeln beachten müssen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beabsichtigt, die Öffentlichkeit, insbesondere die Verbände, zu dem Entwurf zu konsultieren. Die neuen Regelungen für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte soll durch Bund und Länder nach Einigung auf einen finalen Text Anfang 2017 in Kraft gesetzt werden.“

Die zukünftige UVgO trifft keine Regelungen zum persönlichen Anwendungsbereich. Ob Kommunen oder kommunale Unternehmen die UVgO anwenden müssen, ist somit letztendlich abhängig von den jeweiligen (zukünftigen) landesrechtlichen Vorgaben. In Hessen könnte eine entsprechende Regelung z. B. im HTVG erfolgen.