VG Dresden: Landkreis Goerlitz ist zur Herausgabe von Umweltinformationen zum Tagebau Nochten verpflichtet

21.06.2016

Nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist es u. a. verboten, besonders geschützte Tiere zu töten, zu verletzen oder ihre Niststätten zu zerstören. Das Umweltamt des Landkreises erteilte dem im vorliegenden Verfahren beigeladenen Bergbauunternehmen mit Bescheiden aus den Jahren 2009 und 2012 unter Festlegung von Auflagen und Kompensationsmaßnahmen sowie deren Überwachung und Dokumentation Ausnahmegenehmigungen von solchen »artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten« für bestimmte Tierarten, etwa dem Schwarzspecht und bestimmten Fledermausarten. Die Genehmigungen erfolgten aus »zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses«, hier »dem genehmigten Abbau im Braunkohlebergbau Nochten«. Sie beruhten- einschließlich der behördlich angeordneten Artenschutzmaßnahmen - auf Gutachten, die von der Bergwerksbetreiberin in Auftrag gegeben und mit ihren Genehmigungsanträgen vorgelegt wurden. Im Sommer 2012 bat die Umweltgruppe Cottbus unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz des Freistaats Sachsen das Landratsamt um Übermittlung dieser Unterlagen sowie vorhandener Dokumentationen über die Durchführung der angeordneten Schutzvorkehrungen. Dies lehnte die Behörde ab. Die Gutachten könnten aus Datenschutz- und Urheberrechtsgründen nicht herausgegeben werden, weil das Bergwerksunternehmen als Eigentümer seine Zustimmung verweigere.

Dieser Argumentation folgten die Richter der 3. Kammer nicht. Sie wiesen in der gestrigen mündlichen Verhandlung darauf hin, dass bloße Datensammlungen und Kartierungen des Tier- und Pflanzenbestandes bereits nicht dem urheberrechtlichen Schutz unterfallen dürften. Soweit im Rahmen fachlicher Gutachten und Stellungnahmen eigenständige wissenschaftliche Leistungen erfolgten, seien diese zwar durch das Urheberrecht geschützt. Allerdings müsse die Behörde in diesen Fällen eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Veröffentlichung umweltrelevanter Informationen vornehmen. Dabei müsse auch auf die Person des Antragstellers abgestellt werden. Die Umweltinformationsgesetze des Bundes und der Länder dienten nicht in erster Linie der Befriedigung von privaten Informationsinteressen, sondern u. a. einer Schärfung des allgemeinen Umweltbewusstseins und der Ermöglichung einer wirksamen Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen. Da der Kläger nach seinem Satzungszweck gerade auch diese Ziele verfolge, könnten ihm im konkreten Einzelfall die begehrten Informationen nicht vorenthalten werden. Allerdings gestattet das Gericht der Behörde, Ortsangaben hinsichtlich angeordneter und durchgeführter Ausgleichsmaßnahmen unkenntlich zu machen. Die Richter tragen damit der Besorgnis des Umweltamtes Rechnung, dass die Veröffentlichung - etwa der Standorte errichteter Nistkästen - zu einer Störung ihrer Bewohner durch neugierige Besucher führen könnte.