VG Trier: Keine Windkraftanlage in der Nähe einer Flugsicherungseinrichtung

18.04.2016

Die beigeladene Windkraftbetreiberin beabsichtigt die Errichtung einer Windkraftanlage innerhalb eines im regionalen Raumordnungsplan für die Region Trier hierfür ausgewiesenen Vorranggebietes. Nachdem das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entschieden hatte, dass durch die Errichtung des Bauwerkes zivile Luftsicherungsanlagen gestört werden könnten, lehnte der beklagte Landkreis die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zunächst ab. Auf den Widerspruch der Beigeladenen erteilte durch Abhilfebescheid dieser jedoch die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windkraftanlage und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung keine Bindungswirkung für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung entfalte. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung als auch die Betreiberin der Flugsicherungseinrichtung Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier.

Die Richter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier gaben den jeweiligen Klagen mit Urteilen vom 18. Januar 2016 statt. Zur Begründung führten sie aus, den Klägerinnen in beiden Verfahren könne zunächst die Befugnis zur Klageerhebung nicht abgesprochen werden. Die streitige Genehmigung sei rechtswidrig, da die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung, dass eine Flugsicherungseinrichtung durch die Errichtung bestimmter Bauwerke gestört werden könne, für den beklagten Landkreis bindend sei. Aufgrund dieser Bindungswirkung sei eine diese Entscheidung missachtende immissionsschutzrechtliche Genehmigung rechtswidrig und daher aufzuheben.