VG Wiesbaden: Bürgerbegehren „Für die Erhaltung des Landschaftszuges und Erholungsgebietes Taunuskamm“ ist unzulässig

29.02.2016

Hintergrund für die Initiierung des Bürgerbegehrens ist das in der Öffentlichkeit bekanntgewordene Projekt der städtisch kontrollierten ESWE Versorgung AG, die mit ihrer Tochter ESWE Taunuswind GmbH auf der Hohen Wurzel bis zu zehn Windkraftanlagen bauen möchte. Die von dem Bürgerbegehren betroffenen Flächen stehen größtenteils im Eigentum des Landes Hessen und liegen zum Teil in einem ausgewiesenen FFH Gebiet. Nachdem die Regionalversammlung Südhessen am 17.10.2014 dem Abschluss des Abweichungsverfahrens zugunsten des Windkraftvorhabens „Taunuskamm“ auf dem Gebiet Hohe Wurzel im Stadtgebiet Wiesbaden zugestimmt hatte, reichten die Kläger das Bürgerbegehren mit 8033 Unterstützungsunterschriften bei der Landeshauptstadt Wiesbaden ein.

Die Frage des Bürgerbegehrens lautet: „Sind Sie dafür, dass der Taunuskamm, d.h., die Gebiete Hohe Wurzel, Eichelberg/Rentmauer, Platte/Rassel (Wiesbadener Gemarkung), insgesamt von Windkraftanlagen freigehalten wird?“

Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden holte zunächst am 17.10.2014 beim Hessischen Städtetag eine Stellungnahme zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ein, die zu dem Ergebnis kam, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei, weil es einen gesetzeswidrigen Zweck verfolge und eine Entscheidung im Rahmen der Bauleitplanung darstelle. Im Übrigen fehle es an der erforderlichen Begründung des Bürgerbegehrens.

Daraufhin erklärte die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden mit Beschluss vom 18.12.2014 den Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids für unzulässig. Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden teilte den beiden Klägern, den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens, mit Bescheid vom 14.01.2015 mit, dass die Stadtverordnetenversammlung das Bürgerbegehren für unzulässig erklärt hat. Die hiergegen gerichtete Klage vom 08.05.2015 blieb erfolglos.

Zwar ist nach Auffassung des Gerichts der Bürgerentscheid nicht bereits ohne weiteres unzulässig, weil er in unzulässiger Weise in die Planungshoheit der Gemeinde eingreifen würde. Denn es gelte eine Ausnahme im Verfahren der Bauleitplanung für den „Aufstellungsbeschluss“, der Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein könne. Nach Sinn und Zweck müsse dies erst Recht für Grundsatzentscheidungen im Vorfeld des förmlichen Verfahrens der Bauleitplanung, also zu einem Zeitpunkt vor dem Aufstellungsbeschluss, gelten.

Die zur Abstimmung gestellte Fragestellung des Bürgerbegehrens ist nach Ansicht des Gerichts allerdings eine bloße Bürgerbefragung, die lediglich als Meinungsäußerung und nicht als Sachentscheidung zu qualifizieren sei. Dies sei von der Hessischen Gemeindeordnung nicht vorgesehen. Durch einen Bürgerentscheid werde eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde der „Entscheidung“ der Bürger unterstellt, d.h., anstatt der Stadtverordnetenversammlung treffen die Bürger unmittelbar die Sachentscheidung. Ein auf der Grundlage eines zulässigen Bürgerbegehrens durchgeführter Bürgerentscheid habe die Wirkung eines „endgültigen Beschlusses“ der Stadtverordnetenversammlung. Das Rechtsinstitut des Bürgerentscheids diene damit nicht dazu, unverbindliche Meinungsumfragen zur Ermittlung des Bürgerwillens zu kommunalpolitischen Fragestellungen abzuhalten oder eine „politische Signalwirkung“ herbeizuführen; ebenso wenig könne eine resolutionsartige Meinungskundgabe Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein.

Die Frage des Bürgerbegehrens „Sind Sie dafür, dass der Taunuskamm, d.h. die Gebiete Hohe Wurzel, Eichelberg/Rentmauer, Platte/Rassel (Wiesbadener Gemarkung), insgesamt von Windkraftanlagen freigehalten wird?“ ist zu pauschal und gebe keinen Hinweis darauf, wer auf welche Weise die Windkraftanlagen zulässigerweise verhindern solle. In der Begründung werde nur Bezug genommen auf die „Planungen der städtischen Taunuswind GmbH“. Ein Bürgerentscheid, der das Ziel verfolge, alle Maßnahmen durch die kommunalen Organe zu beschließen bzw. zu ergreifen, ohne irgendwelche konkreten rechtlichen Auswirkungen zu benennen und ohne Berücksichtigung, ob sie rechtlich und tatsächlich möglich sind, sei deshalb nach Auffassung der Kammer unzulässig.

Zulässig wäre eine Fragestellung des Bürgerbegehrens hinsichtlich einer Grundsatzentscheidung, dass die Landeshauptstadt Wiesbaden alle tatsächlich möglichen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreift, den Taunuskamm von Windkraftanlagen freizuhalten.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass es unzulässig wäre, wenn das Bürgerbegehren erreichen wollte, dass der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden die Mitglieder im Aufsichtsrat der ESWE AG bei einem möglichen Beschluss zur Errichtung der Windkraftanlagen anweist, gegen das Projekt zu stimmen. Eine derartige Weisung an Mitglieder eines Aussichtsrates sei nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, da diese gegen zwingende bundesrechtliche Vorgaben des Aktienrechts verstoße.

Auch die Einflussmöglichkeiten der Landeshauptstadt Wiesbaden über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für Windkraftanlagen im Außenbereich auf der Grundlage des Baugesetzbuches seien begrenzt. Denn das gemeindliche Einvernehmen könne nur aus rechtlichen, nicht aus politischen Gründen versagt werden.

Das Bürgergehren könne auch nicht zulässigerweise dahingehend ausgelegt werden, der Landeshauptstadt Wiesbaden aufzugeben, keine eigenen städtischen Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen zur Verfügung zu stellen bzw. keine Zustimmung zur Inanspruchnahme eines städtischen Grundstücks für das Überstreichen durch den Rotor einer Windanlage an einem Standort 02 (WEA 02) zu erteilen, da das Bürgerbegehren sich eindeutig auf den Taunuskamm insgesamt beziehe und zwar unabhängig von den dortigen Eigentumsverhältnissen.

Schließlich urteilte das Gericht, dass das Bürgerbegehren auch deshalb unzulässig sei, weil die Begründung dem Bürger ein unvollständiges Bild über die Sach- und Rechtslage vermitteln würde. Durch die Formulierung des Begründungstextes in Zusammenhang mit der Fragestellung entstehe der Eindruck, die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten könnte darüber entscheiden, ob auf dem Taunuskamm Windkraftanlagen gebaut werden oder nicht. Die Unterzeichner des Bürgerbegehrens würden allerdings, so die Kammer, im Unklaren darüber gelassen, ob die Landeshauptstadt Wiesbaden in rechtlich zulässiger Weise den Bau von Windkraftanlagen auf dem Taunuskamm verhindern könne und welche Schritte hierzu erforderlich wären. Es werde auch völlig offen gelassen, wie die Beklagte das Ziel der Unterzeichner des Bürgerbegehrens umsetzen solle. Die Landeshauptstadt Wiesbaden könne dieses Ziel nicht ohne weiteres mit rechtlich zulässigen Mitteln umsetzen. Dem Bürger werde damit also unzutreffend suggeriert, dass er mit seiner Stimme über die Freihaltung des Taunuskamms von Windkraftanlagen entscheide. Entgegen der Ansicht der Kläger sei es für die Unterzeichner eines Bürgerbegehrens auch nicht irrelevant, ob die Zielsetzung später auch rechtlich umgesetzt werden könne. Denn solange das Bürgerbegehren nicht darauf hinweise, dass es faktisch nur auf eine unverbindliche politische Willensäußerung hinauslaufe, würden die Bürger darüber getäuscht, dass sie eine verbindliche Entscheidung treffen könnten. Auf eine Täuschungsabsicht der Verfasser des Bürgerbegehrens komme es hierbei nicht an, maßgeblich sei der objektive Inhalt des Bürgerbegehrens.

Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass auch keine „Nachbesserung“ der Frage stellung im gerichtlichen Verfahren in Betracht komme. Nach § 8b Abs. 4 Satz 4 HGO könne nur die Gemeindevertretung mit Zustimmung der Vertrauenspersonen lediglich „Unstimmigkeiten des Wortlauts“ der Fragestellung des Bürgerbegehrens bereinigen.