VG Kassel: Wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von Salzabwässern in unterirdische Gesteinsschichten rechtmäßig

23.09.2015

Die K + S Kali GmbH ist im Besitz einer durch das Regierungspräsidium Kassel erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von Salzabwässern in unterirdische Gesteinsschichten. Die Erlaubnis datiert vom 30.11.2011 und ist bis zum 30.11.2015 befristet. Ein Teil der Salzabwässer wird in den sogenannten Plattendolomit, eine Grundwasser führende Gesteinsschicht (Buntsandstein), eingeleitet.

Die antragstellende Gemeinde befürchtet, dass die Einleitung der Salzabwässer in den Plattendolomit die Trinkwasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet gefährde. Diese Befürchtung gründet auf dem Umstand, dass die Gemeinde in der Vergangenheit bereits einen Trinkwasserbrunnen wegen zu hoher Salzbelastung habe stilllegen müssen. Die Gemeinde hatte sich schon im Jahr 2012 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versenkungserlaubnis gewandt.

Diesen Antrag hatte das Verwaltungsgericht Kassel durch Beschluss vom 02.08.2012 abgelehnt. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.03.2013 (Aktenzeichen: 2 B 1716/12) zurückgewiesen. Durch den erneuten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versucht die Gemeinde, eine Abänderung des Beschlusses vom 02.08.2012 zu erreichen.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in ihrem ablehnenden Beschluss vom 18.08.2015 zur Begründung ausgeführt, dass die Gemeinde eine dritt-, d.h. sie schützende Wirkung nur aus dem wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme in Verbindung mit einer etwaigen Gefährdung ihrer (Trink-)Wasserversorgung ableiten könne. Bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis habe die erteilende Behörde im Rahmen ihres Ermessens die Interessen Dritter, so auch verschiedene, gegebenenfalls in Widerstreit miteinander stehende Interessen zu berücksichtigen. Ein Recht auf Rücksichtnahme bestehe allerdings erst dann, wenn die betreffenden Belange – hier der Gemeinde – durch die gestattete Gewässerbenutzung in gravierender Weise betroffen seien. Die erteilte Erlaubnis zur Gewässerbenutzung müsse sich als rücksichtslos darstellen. Maßgeblich für die Beurteilung sei insoweit der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Gemeinde im vorliegenden Verfahren sind nach Ansicht der 3. Kammer die Erfolgsaussichten in der Sache offen, so dass eine Folgenabwägung vorzunehmen sei, die zu Ungunsten der Gemeinde ausfalle.