VG Trier: Beitragspflicht trotz Grundstücksteilung

22.07.2015

Nachdem eine Ortsgemeinde im Eifelkreis Bitburg-Prüm eine Anwohnerversammlung zur Information ihrer Einwohner über eine geplante Ausbaumaßnahme durchgeführt hatte, ließ der Kläger sein ursprünglich bis an die Ausbaustraße angrenzendes Grundstück teilen und verkaufte den an die Straße angrenzenden, kleineren Grundstücksteil an seinen Sohn. Die Beklagte zog den Kläger dennoch zu Ausbaubeiträgen heran, der hiergegen nach erfolglosem Eilverfahren vor dem VG Trier und erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage erhoben hat. Er ist der Auffassung, sein Grundstück sei nicht beitragspflichtig, weil es zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides über keinen Zugang zur Ausbaustraße verfügt habe. Die Grundstücksteilung und der Verkauf des an die Ausbaustraße angrenzenden, neu entstandenen Grundstücks an seinen Sohn sei schon seit längerem geplant gewesen, da sein Sohn, der ansonsten über keine Lagermöglichkeiten verfüge, auf diesem Grundstück den Bau einer Garage plane und auch den weiteren Ankauf des benachbarten Grundstückes beabsichtige.

Das VG Trier hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stellen die Grundstücksteilung und der Teilverkauf des Grundstücks im konkreten Fall einen Missbrauch von Gestaltungsrechten dar (vgl. § 42 AO), da die vorgenommenen Verfügungen allein zur Vermeidung der Beitragspflicht durchgeführt worden sind. Wirtschaftliche oder sonstige beachtliche Gründe für diese Ausgestaltung des Grundstücks, die diesem zudem die wirtschaftlich beachtliche Bebaubarkeit genommen habe, seien weder vom Kläger noch von dessen Sohn vorgetragen worden. Vielmehr stelle der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Beklagten, Beiträge erheben zu wollen, und der Grundstücksteilung und -veräußerung durch den Kläger ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit der Rechtsgestaltung dar. Daher sei zu Recht der Eigentümer des ursprünglichen Grundstückes (vor Teilung und Übertragung) zu einem Beitrag herangezogen worden.

Praxishinweis:

Ob ein derartiger Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht stets bei derartiger Veräußerungsgeschäften anzunehmen. So entschied z. B. das OVG Münster in einem Beschluss vom 08.01.2014 (15 A 1179/11), dass die Ausparzellierung und Veräußerung eines unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzenden 181 qm großen sog. Vorderliegergrundstücks in der Regel nicht als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 AO zu werten sei, wenn es selbständig nutzbar ist (hier gemäß Bebauungsplan als Fläche für Stellplätze und Garagen) und ein rentierliches Handelsgut darstellt.