EU-Kommission: Klage gegen Griechenland und letzte Mahnung an Deutschland wegen mangelnder Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie

21.07.2015

Darüber hinaus sieht die Richtlinie u. a. Folgendes vor:

  • Energieaudits für große Firmen (alle vier Jahre),
  • mehr Rechte für die Verbraucher in Bezug auf die Messung und Abrechnung ihres Energieverbrauchs,
  • die jährliche Renovierung von mindestens 3 % der Gebäude der Zentralregierung
  • und die Berücksichtigung der Energieeffizienz bei der öffentlichen Beschaffung.

 

Im Februar 2015 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Griechenland, in der sie das Land aufforderte, ihr alle Maßnahmen zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie mitzuteilen. Bislang wurden keine Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht verabschiedet bzw. der Kommission mitgeteilt.

Mit ihrer Klage gegen Griechenland beantragt die Kommission die Verhängung eines Zwangsgelds in Höhe von 29 145,60 EUR pro Tag. Bei der Festlegung dieses Zwangsgelds werden Dauer und Schwere des Verstoßes berücksichtigt. Falls die Umsetzung unvollständig bleibt und der Gerichtshof die Ansicht der Kommission bestätigt, müsste das tägliche Zwangsgeld vom Tag des Urteils an oder ab einem vom Gericht festgelegten Datum bis zum vollständigen Abschluss der Umsetzung gezahlt werden. Der Gerichtshof entscheidet über die endgültige Höhe des Zwangsgeldes, kann dabei aber über den von der Kommission vorgeschlagenen Betrag nicht hinausgehen.

Außerdem forderte die Europäische Kommission Deutschland auf, für die vollständige Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie zu sorgen. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um dieser Pflicht nachzukommen. Danach kann die Kommission beschließen, das Land ebenfalls vor dem Gerichtshof der EU zu verklagen und die Verhängung eines Zwangsgeldes zu beantragen.

Die Fortschritte bei der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie werden gegenwärtig in allen Mitgliedstaaten überprüft. Insgesamt haben 27 EU-Mitgliedstaaten (alle außer Malta) ein förmliches Aufforderungsschreiben erhalten, weil sie die Richtlinie nicht fristgemäß bis Juni 2014 umgesetzt haben. Bislang hat die Kommission acht mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten verschickt, in denen die vollständige Umsetzung noch immer nicht abgeschlossen ist (Österreich, Portugal, Bulgarien, Kroatien, Irland, Rumänien, Lettland und heute Deutschland). Außerdem hat sie gegen zwei Länder Klage vor dem Gerichtshof erhoben (Ungarn und heute Griechenland). Die Kommission wird die Fortschritte bei der Umsetzung auch weiterhin überwachen und bei Versäumnissen in künftigen Vertragsverletzungsrunden gegen die betreffenden Länder vorgehen.

Hintergrund

Energieeffizienz ist eine der kosteneffektivsten Möglichkeiten, die Energieversorgungssicherheit zu verbessern und die Emissionen von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen zu senken. Das Energiesystem und die Gesellschaft insgesamt müssen wesentlich energieeffizienter werden.

Die EU strebt bis 2020 eine Verringerung des jährlichen Primärenergieverbrauchs in Europa um 20 % an. Die Energieeffizienzrichtlinie ist ein zentrales Instrument zur Verwirklichung dieses Ziels. In ihr sind verbindliche Maßnahmen festgelegt, die dazu beitragen sollen, dass die EU das Energieeffizienz-Ziel von 20 % erreicht, ebenso wie Maßnahmen zur Intensivierung der Anstrengungen der Mitgliedstaaten für eine effizientere Energienutzung in sämtlichen Abschnitten der Energiekette – von der Energieumwandlung über die Verteilung bis zum Endverbrauch. Durch die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht soll die Kohärenz der politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sichergestellt werden, damit die Europäische Union das Ziel einer Senkung des Energieverbrauchs um 20 % erreichen kann.

Die vollständige Umsetzung und Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften im Energiebereich ist eine Priorität im Rahmen des vor kurzem verabschiedeten Pakets zur Energieunion. Die Kommission prüft derzeit auch die Situation in anderen Mitgliedstaaten, an die sie ebenfalls mit Gründen versehene Stellungnahmen wegen des fehlenden Erlasses von Umsetzungsmaßnahmen gerichtet hatte. Die Kommission könnte daher in Zukunft weitere Fälle vor den Gerichtshof bringen.

Nach dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat, kann die Kommission bei nicht fristgerechter Umsetzung von EU-Recht durch die Mitgliedstaaten den Gerichtshof ersuchen, Zwangsgelder zu verhängen. Das tägliche Zwangsgeld wird anhand einer Formel berechnet, bei der die folgenden Faktoren multipliziert werden:

  • Faktor für die Schwere des Verstoßes
  • Dauer des Verstoßes
  • Faktor n (der je nach Mitgliedstaat unterschiedlich ist und bei dem sein BIP berücksichtigt wird)
  • Pauschalgrundbetrag, der derzeit 660 EUR pro Tag beträgt.