OLG Frankfurt am Main: Auftraggeber muss lediglich die Mangelerscheinungen am Architektenwerk beschreiben, um seiner Darlegungslast zu genügen.

03.07.2015

Der AG beauftragte einen Architekten mit den Planungs- und Überwachungsleistungen für die Errichtung eines Biomasseheizkraftwerks. Die Tragwerksplanung, insbesondere die statische Berechnung für die Prallwände der beiden Brennstoffbunker, war architektenseits ebenfalls vertraglich geschuldet. Der Architekt beauftragte wiederrum ein Ingenieurbüro mit der statischen Berechnung. Das Heizkraftwerk wurde unter Zugrundelegung der Planung des Architekten sowie der von ihm gelieferten Statik errichtet. Kurze Zeit nach der Inbetriebnahme des Kraftwerks hielt die Prallwand des rechten Brennstoffbunkers den Belastungen der drückenden Brennstoffmenge nicht stand und wurde aus den Verankerungen gerissen. Dem AG entstand ein Schaden in Höhe von 127.000,00 €. Dieser Betrag wurde dem AG erstinstanzlich als Schadensersatz zugesprochen.

 

Die Berufung des Architekten blieb ohne Erfolg, da die von ihm gelieferte Tragwerksplanung mangelhaft war und ihren vereinbarten Zweck, die Tragfähigkeit zu gewährleisten, nicht erfüllte. Das Gericht sah darin den Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung des verantwortlichen Architekten. Es sei die Sache des Architekten gewesen, den Beweis des ersten Anscheins auszuräumen. Ob die Ursachen für den entstandenen Schaden wegen unzureichender Angaben zu den, auf die Prallwand einwirkenden Kräfte, aus der Sphäre des AG alleine stammen und diesem zuzurechnen waren, sei im vorliegenden Fall irrelevant. Der Architekt bzw. das von ihm beauftragte Ingenieurbüro hätte die Pflicht gehabt, die fehlenden Informationen vom AG einzuholen bzw. die bereits vorliegenden Informationen zu hinterfragen. Aufgrund des Vorliegens eines Anscheinsbeweises für eine Pflichtverletzung, sei Sache des Architekten gewesen, den Beweis des ersten Anscheins auszuräumen.

 

Praxishinweis: Die Entscheidung ist richtig und zeigt, dass der Architekt zwar nicht immer für die Fehler eines von ihm beauftragten Sonderfachmannes nach §§ 631, 634 ff., 280 BGB i.V.m. § 278 BGB haftet, jedoch eine solche Haftung immer dann in Betracht kommt, wenn gerade die, von einem Sonderfachmann zu begutachtende Frage, zu dem vom Architekten vertraglich geschuldeten Werkerfolg gehört. Die Darlegungs- und Beweislast des AG wurde im vorliegenden Fall großzügig gesehen.