VGH Mannheim: Übernachtungsteuer in Freiburg ist rechtmäßig

03.07.2015

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 15. Oktober 2013 eine Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer in der Stadt Freiburg im Breisgau (Übernachtungssteuersatzung). Gegenstand der Übernachtungsteuer ist der Aufwand eines Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen privaten Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Camping- und Reisemobilplatz und ähnliche Einrichtungen). Steuerschuldner ist der Inhaber des Beherbergungsbetriebes. Die Antragstellerin ist eine GmbH. Sie betreibt in Freiburg im Breisgau ein Hotel. Sie hält die Übernachtungssteuersatzung wegen Verletzung höherrangigen Rechts für unwirksam. Der VGH ist ihren Einwendungen gegen die Gültigkeit der Satzung nicht gefolgt.

Die Übernachtungssteuersatzung entspreche den Vorgaben von § 9 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) und sei auch mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar. Die Übernachtungsteuer sei trotz einzelner Merkmale mit Nähe zur Umsatzsteuer mit dieser bundesgesetzlichen Steuer nicht im Sinne des Artikels 105 Absatz 2a Satz 1 des Grundgesetzes (GG) "gleichartig". Das folge aus einer wertenden Gesamtbetrachtung von Gegenstand und Maßstab der Steuer, der Erhebungstechnik und der wirtschaftlichen Auswirkungen. Gewichtige Unterschiede gebe es beim Steuergegenstand. Anders als die Umsatzsteuer erfasse die Übernachtungsteuer nur einen Teil der entgeltlichen Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb, da nur privat veranlasste, kurzfristige entgeltliche Übernachtungen von Erwachsenen besteuert würden. Auch die Erhebungstechnik unterscheide sich deutlich von der Umsatzsteuer. Die Erhebung einer Aufwandsteuer auf entgeltliche Übernachtungen für private Zwecke verstoße auch nicht gegen das unionsrechtliche Gleichartigkeitsverbot nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie 2006/112/EG oder gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.

Die Antragsgegnerin habe die Übernachtungsteuer auch als indirekte Steuer konzipieren dürfen, die nicht den Übernachtungsgast als eigentlichen Steuerträger, sondern den Beherbergungsbetrieb zum Steuerschuldner mache. Denn die Übernachtungsteuer sei auf Abwälzung auf den Übernachtungsgast angelegt. Der steuerpflichtige Beherbergungsbetrieb könne den von ihm gezahlten Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach geeignete Maßnahmen - wie etwa Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens treffen.

Die den Beherbergungsbetrieben auferlegten Mitwirkungsbeiträge (Entgegennahme freiwilliger Angaben der Übernachtungsgäste sowie von Bescheinigungen über beruflich veranlasste Übernachtungen; Plausibilitätskontrollen; Weiterleitung an die Kommune als Steuergläubigerin) seien nicht unverhältnismäßig.

Die Satzung sei schließlich auch mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG vereinbar. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin weise sie kein strukturelles Vollzugsdefizit auf.

Quelle: Pressemitteilung des Geri