VK Südbayern: Auftraggeber muss sämtliche von ihm geforderten Eignungsnachweise in der Vergabebekanntmachung benennen.

16.06.2015

Der Antragsgegner beabsichtigt, die Einsammlung und den Transport von Rest- und Bioabfall sowie Speiseresten im Verbandsgebiet des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft XX und in der Gemeinde YY sowie der Gemeinde ZZ für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 31.03.2023 in vier Losen zu vergeben. Hierbei bestehen bei allen Losen zwei Verlängerungsoptionen von jeweils drei Jahren. Die Leistung soll im Wege eines Offenen Verfahrens nach den Vorgaben der VOL/A vergeben werden und es wurde eine entsprechende Veröffentlichung im Rahmen einer EU-weiten Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 13.08.2014 bekannt gemacht. Es erfolgt eine Aufteilung in insgesamt 4 Lose, wobei sich ein Bieter für mehrere Lose bewerben konnte. Nebenangebote wurden zugelassen. Streitgegenständlich sind im vorliegenden Nachprüfungsverfahren nach der Abtrennung des Loses 2 und des Loses 4 unter dem Az.: Z3-3-3194-1-66-12/14 nur noch das Los 3 „Einsammlung und Transport von Rest- und Bioabfall im Gebiet Landkreis L“.

Gemäß Punkt IV. 2.1 der Bekanntmachung soll der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen bzw. der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes veröffentlicht sind, erteilt werden. Im Leitfaden zur Ausschreibung und Bewerbungsbedingungen wird unter Punkt 3 auf den Seiten 15 bis 21 die Wertung anhand der quantitativen und qualitativen Zuschlagskriterien dokumentiert. Die Anlage 1.1 der Ausschreibungsunterlagen macht im Punkt 2 Ausführungen zur Eignungsprüfung und in der Anlage 2 wurden Ausführungen zur technischen Leistungsbeschreibung gemacht.

Die für ihn abschlägige Entscheidung des Antragsgegners rügte der Antragsteller mit Schreiben vom 12.12.2014 ergänzt durch ein Schreiben vom 16.12.2014 und machte geltend, dass er das wirtschaftlichste Angebot unter Beachtung der Angebote und Loskombinationen sowohl quantitativ wie qualitativ abgegeben habe. Insbesondere die Rabattierungen seinen im Zusammenhang mit den Loskombinationen nicht hinreichend geprüft worden. Auch hätten die Mitbieter, an welche der Zuschlag erteilt werden soll, unterpreisige Angebote abgegeben und müssten deshalb ausgeschlossen werden. Zudem erfüllten diese nicht die Eignungskriterien. Dies gelte zum einen für die technischen Eignungskriterien insbesondere hinsichtlich des Fuhrparks und zum anderen hinsichtlich der persönlichen Einung. Es seien keine ausreichenden Referenzen für die ausgeschriebenen Leistungen bei den Mitbewerbern vorgelegt worden.

Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer war u. a. streitig, ob die Eignungskriterien hinreichend bekannt gemacht worden waren. Teilweise waren die Ausführungen in der Bekanntmachung unklar und auslegungsbedürftig. In diesem Zusammenhang hat die Vergabekammer auf folgende Grundsätze von allgemeiner Bedeutung hingewiesen:

Nach § 7 Abs. 5 EG VOL/A hat der Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung anzugeben, welche Eignungsnachweise er verlangt. Diese Bekanntgabe muss eindeutig sein (siehe auch OLG Düsseldorf, B. v. 26.03.2012 – VII-Verg 4/12). Zwar ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, sämtliche Einzelheiten z. B. seiner Nachweisforderungen schon in der Bekanntmachung anzugeben. Es reicht vielmehr aus, wenn der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung angibt, welche Nachweise er von den Bietern fordert. Ein darüber hinausgehender Inhalt der Vergabebekanntmachung, insbesondere die Auflistung und Konkretisierung von Nachweisen mit weiteren Einzelheiten, muss nicht in der Bekanntmachung, sondern kann in den Vertragsunterlagen erfolgen (ständie Rechtsprechung). Der Auftraggeber muss aber sämtliche von ihm geforderten Eignungsnachweise in der Vergabebekanntmachung benennen. Diese können in anderen Unterlagen, z.B. Begleitdokumenten, lediglich präzisiert werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bereits aus der Vergabebekanntmachung erkennbar sein muss, ob für den Interessenten eine Bewerbung in Betracht kommt. So hat beispielsweise der Auftraggeber die Anforderungen an Referenzen bereits genau in der Bekanntmachung zu beschreiben (siehe 2. VK Sachsen-Anhalt, B. v. 10.06.2009 - VK 2 LVwA LSA - 13/09). Die Vertragsunterlagen können die Angaben in der Vergabebekanntmachung lediglich in bestimmtem Umfang konkretisieren. Zudem ist aus Gründen der Transparenz und der Gleichbehandlung ein Absehen von in der Bekanntmachung genannten Eignungsanforderungen in den Vergabeunterlagen nicht zulässig.