VGH München: Aufhebung der Baugenehmigung für Unterbringung von Asylbewerbern in Bad Tölz rechtmäßig

09.06.2015

Zwar können nach den einschlägigen Regelungen der Baunutzungsverordnung in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise auch Anlagen für soziale Zwecke ihren Platz finden. Allerdings gilt das wegen des wohnähnlichen Charakters grundsätzlich nicht für soziale Einrichtungen wie Flüchtlingsunterkünfte. Der Grund für die gesetzliche Regelung ist darin zu sehen, dass in Gewerbegebieten nicht gewohnt werden soll, vielmehr sollen sich dort Betriebe ansiedeln, deren Tätigkeit ein störungsfreies Wohnen gerade nicht zulässt.

Die Baugenehmigung war auch nicht deshalb rechtmäßig, weil das Landratsamt - gestützt auf das Ende November 2014 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden - nachträglich eine Befreiung von den Festsetzungen des städtischen Bebauungsplans erteilt hatte. Zwar erleichtert das Gesetz abweichend von der bisherigen Regelung bis Ende 2019 die Unterbringung von Asylbegehrenden in Gewerbegebieten, allerdings nur dann, wenn der Bebauungsplan im Gewerbegebiet zumindest ausnahmsweise soziale Anlagen akzeptiert. Anders als das Landratsamt ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass der Bebauungsplan der Stadt Bad Tölz aus dem Jahr 2009 Anlagen für soziale Zwecke im Gewerbegebiet generell ausschließt.