VGH München: Bebauungsplan für Sondergebiet "InterFranken" unwirksam

26.05.2015

Mit dem Bebauungsplan wurde im Wege interkommunaler Zusammenarbeit der Städte Feuchtwangen und Schillingsfürst, der Märkte Dombühl und Schopfloch sowie der Gemeinden Diebach, Schnelldorf, Wettringen und Wörnitz ein Industrie- und Gewerbepark am Autobahnkreuz Feuchtwangen / Crailsheim festgesetzt. Der Bebauungsplan sollte die Voraussetzungen dafür schaffen, dass durch die Ansiedlung großflächiger Industrie- und Logistikbetriebe neue Arbeitsplätze im strukturschwachen Raum Westmittelfranken entstehen können.

Der VGH München hat den Normenkontrollanträgen stattgegeben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs leidet der Bebauungsplan bereits an einem formellen Mangel, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Denn es fehle ein rechtsstaatlich gebotener Hinweis darauf, an welcher Stelle die maßgebliche DIN-Vorschrift zur Geräuschkontingentierung, die im Plan weder im Volltext wiedergegeben noch als Anlage beigefügt sei, für die Betroffenen zu finden oder einzusehen sei. Der Bebauungsplan verstoße auch inhaltlich gegen höherrangiges Recht. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich das festgesetzte Sondergebiet bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von dem durch die allgemeine Zwecksetzung bestimmten typischen Erscheinungsbild eines Industriegebiets nach dem BauGB wesentlich abhebe. Die Festsetzung eines Mindestflächenbedarfs eines Betriebs von 5 ha sei außerdem nicht hinreichend bestimmt. Ferner genüge die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung hinsichtlich des Verkehrslärmschutzes nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es könne schon nicht davon ausgegangen werden, dass die mit der Verwirklichung des Bebauungsplans einhergehenden Immissionsbelastungen durch Verkehrslärm zutreffend ermittelt worden seien. Zudem bleibe unklar, ob bei der Abwägungsentscheidung davon ausgegangen worden sei, dass die durch die Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen an verschiedenen "Brennpunkten" ausgelösten Immissionskonflikte durch die Zuerkennung aktiven und passiven Lärmschutzes bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gelöst werden sollten oder ob dies späteren Entscheidungen vorbehalten bleiben sollte.