OLG Düsseldorf: Bauunternehmer müssen sich an ihren Aussagen im Werbeprospekt wie ein Verkäufer an öffentlichen Äußerungen festhalten lassen.

27.04.2015

Der Besteller beauftragte das Unternehmen mit der Abdichtung des feuchten Kellers seiner Immobilie. Es wurde eine Vergütung in Höhe von 8.186,6 € vereinbart. Vor Auftragserteilung wurden die Kellerräumlichkeiten seitens des Abdichtungsunternehmens besichtigt und vor Ort wurde dem Auftragnehmer eine Broschüre (“Heft“) mit der Überschrift auf dem Deckblatt “Die Patentlösung für trockenen Keller - Wirkungsvoll. Wasserdicht. Werterhaltend.“, „Feuchte Keller trocknen schnell ab“, „Wasser dringt nicht mehr ein.“, „Effiziente Abdichtung“, „Dauerhaftigkeit der Maßnahme“ überreicht. Im Anschluss an die Besichtigung wurde das schriftliche Angebot des Unternehmens wie folgt formuliert: „Kellerteilabdichtung, Hohlkehle (ca. 8 lfdm. im Partyraum)“. Nach Ausführung der Abdichtungsarbeiten erweist sich der Keller im oberen Bereich als weiterhin feucht. Die Nacherfüllung wurde mit der Begründung endgültig und ernsthaft verweigert, es sei nur die Abdichtung der Hohlkehle gegen drückendes Grundwasser geschuldet und dieser Werkerfolg sei herbeigeführt worden. Der Besteller tritt vom Vertrag zurück und verlangt die Erstattung des Werklohnes. Der Unternehmer wird vom Landgericht antragsgemäß verurteilt.

Die Berufung des Unternehmers hat insgesamt keinen Erfolg.

Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich dabei nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung bzw. Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Ist eine bestimmte Funktionstauglichkeit des Werkes vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Werkunternehmer - als Leistungssoll und ungeachtet eines etwaig abweichenden Vergütungssolls - die vereinbarte Funktionstauglichkeit (so schon BGH, Urteil vom 08.11.2007, VII ZR 183/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2013, I-23 U 185/11). Gemessen daran, schuldete der Unternehmer dem Besteller als Leistungssoll zwar nur eine bestimmte Ausführungsart bzw. Methode (hier: Abdichtung mittels Injektionsverfahren), als der vertraglichen Leistungserfolg indes zugleich eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers. Bei der Auslegung von Willens-/Vertragserklärungen dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder zumindest für ihn erkennbar waren. Es ist bei der Auslegung auf diesen „Horizont“ diese Verständnismöglichkeiten des Empfängers auch dann abzustellen, wenn der Erklärende seine Erklärung anders verstanden hat und ggf. anders verstehen durfte.

Der Unternehmer muss sich an seinen Aussagen zur Beschaffenheit bzw. den Abdichtungswirkungen der von ihm angebotenen Werkleistungen auch im Werkvertragsrecht entsprechend den Grundsätzen des Kaufvertragsrechts zur öffentlichen Äußerung des Anbieters im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gewährleistungsrechtlich festhalten lassen. Im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht ändert nichts daran, dass Werbeaussagen als Begleitumstände für die Vertragsauslegung erhebliche Bedeutung erlangen können und zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen, wenn sie - dem Werkunternehmer erkennbar - für den Auftraggeber von erheblicher Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2007, NJW 2007, 1983). Demnach bestand der geschuldete Erfolg in der Gesamttrockenlegung des Kellers, sodass alle Maßnahmen durchgeführt werden mussten, die zur Beseitigung eines Feuchtigkeitseintritts von außen, gleich welcher Ursache, erforderlich seien.

Praxishinweis:

Nach dieser Rechtsprechung müssen Unternehmen für pauschale Werbeaussagen zum Werkerfolg einstehen, wenn diese im Vergleich zum vertraglich geschuldeten Leistungssoll zu weit gefasst sind. Pauschale Erfolgsversprechen wirken sich durch eine nachteilige Bestimmung des Leistungssolls zulasten des Unternehmers aus. Unternehmer sollten künftig darauf achten, Werbeversprechen vorsichtig zu formulieren und den Vertragspartner mit einer transparenten Darstellung der zu erbringenden Leistung aufklären.