OVG Schleswig: Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 des Landes Schleswig-Holstein zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung ist unwirksam.

09.03.2015

Ziel der Landesplanung ist es gewesen, die Windenergienutzung auf bestimmten, genau abgegrenzten Flächen, zu konzentrieren. Damit sollte einer „Verspargelung“ der Landschaft entgegengewirkt werden. Gegen die Planung haben sich insbesondere Eigentümer und Betreiber von Windkraftanlagen, die auch in anderen Bereichen Windkraftanlagen errichten möchten, gewehrt. Es haben sich aber auch Grundstückseigentümer und zwei Gemeinden gegen die Ausweisung von Eignungsflächen gewendet, weil sie Beeinträchtigungen durch die Entstehung von Windparks in ihrer Nähe befürchten.

Grundlage der angefochtenen Regionalpläne ist der Landesentwicklungsplan 2010. Dort sind u.a. die Grundsätze und Ziele der Raumordnung in Bezug auf die Windenergie geregelt. Darin ist die Zielbestimmung getroffen, dass ca. 1,5 % der Landesfläche als Eignungsgebiete für die Windenergienutzung festzulegen sind.

Die Teilfortschreibungen der Regionalpläne wurden – parallel mit der Aufstellung des Landesentwicklungsplans – seit 2009 vorbereitet. Das Land beauftragte zunächst die Kreise mit der Erstellung sogenannter Kreiskonzepte zu geeigneten Flächen für die Windenergienutzung. Dabei sollten unabhängig von der fachlichen Eignung keine Flächen aus Gemeinden in die Eignungsflächen einbezogen werden, die die Errichtung von Windkraftanlagen ablehnen. Parallel dazu ermittelte die Landesplanungsbehörde unabhängig vom Gemeindewillen allein nach fachlichen Gesichtspunkten Potenzialflächen. Bei einem Vergleich der Kreiskonzepte mit den Potenzialflächen der Landesplanung stellte sich heraus, dass sowohl die von den Kreisen ermittelten Flächen als auch die Potenzialflächen der Landesplanung für sich genommen mehr als ausreichend für die erforderlichen Neuausweisungen zur Erreichung des im Landesentwicklungsplan 2010 genannten Ziels von 1,5 % der Landesfläche wären. Ein Abgleich der Flächen ergab allerdings, dass lediglich 0,22 % der Landesfläche deckungsgleich waren. Ein wesentlicher Grund hierfür war u.a., dass die Kreise wegen ablehnender Voten der Gemeinden viele von der Landesplanung benannte Potenzialflächen nicht gemeldet hatten. Darauf wurden nochmals sämtliche von den Kreisen und Gemeinden benannten Flächen überprüft. Ergebnis der Überprüfung war ein erster Vorentwurf der Landesplanung, der nochmals mit den Kreisen und verschiedenen Landesbehörden abgestimmt wurde.

Das Verfahren zur Teilfortschreibung der Regionalpläne wurde im Juli 2011 eingeleitet und die Planentwürfe wurden öffentlich ausgelegt. Nach Auswertung der Stellungnahmen und einer zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung änderte das Land die Pläne allerdings stellenweise erneut, ohne ein weiteres Beteiligungsverfahren durchzuführen. Die Feststellung der Teilfortschreibung wurde anschließend im Dezember 2012 öffentlich bekannt gemacht.

Den von den Antragstellern in den am 20.1.2015 verhandelten Fällen gegen die Festsetzungen für die Planungsräume I und III erhobenen Rügen ist der 1. Senat überwiegend gefolgt.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des Senats Theis zunächst aus, dass die Teilfortschreibungen der Regionalpläne für diese Planungsräume an Verfahrensfehlern litten, die für sich betrachtet schon zur Unwirksamkeit der Pläne führten.

Darüber hinaus seien die angefochtenen Regionalpläne aber auch aus materiellen Gründen unwirksam, weil diese erhebliche Abwägungsmängel aufwiesen. Die im Rahmen der Planaufstellung gebotene Abwägung öffentlicher und privater Belange sei bereits fehlerhaft, weil das Land das planerische Ziel, eine Nutzung der Windenergie nur in den ausgewiesenen Eignungsgebieten zuzulassen, durch die in den Plänen gewählten Festsetzungen rechtlich nicht erreichen könnte.

Bei den Tabuzonen fehle eine hinreichende Differenzierung zwischen harten und weichen Kriterien und bei den letztgenannten auch eine hinreichende Abwägung.

Aber auch die vom Land praktizierte strikte Befolgung ablehnender Gemeindevoten gegen die Ausweisung von Eignungsflächen im Gemeindegebiet sei abwägungsfehlerhaft, da der ohne weitere Abwägung durch die Landesplanungsbehörde erfolgte Ausschluss von Flächen allein aufgrund des Gemeindewillens oder des Ergebnisses von Bürgerbefragungen im Hinblick auf die eindeutigen gesetzlichen Regelungen des Raumordnungsrechts kein Ausschlusskriterium für Eignungsflächen sei und im Ergebnis dazu geführt habe, dass zahlreiche Eignungsflächen mit "Vorbehalten", vorbehaltlos geeignete Flächen hingegen nicht ausgewiesen worden seien.