OVG Koblenz: Klageverfahren gegen Wasserkraftwerk in Bad Ems wird ausgesetzt – Vorlageverfahren an den EuGH

30.01.2015

Das beigeladene Energieunternehmen beabsichtigt, in Bad Ems an der Lahn bei der Insel Silberau eine Wasserkraftanlage zur Versorgung von ca. 1000 Haushalten zu errichten. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 11. Oktober 2012 erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD) der Beigeladenen die hierfür erforderliche Genehmigung. Der Bund für Umwelt- und Naturschutz (BUND) erhob hiergegen Klage, mit der er – wie schon im Genehmigungsverfahren – eine Vielzahl von Einwendungen vorbrachte. Er machte unter anderem geltend, dass die SGD nicht die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation an der Lahn getroffen habe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin setzte das Oberverwaltungsgericht das Verfahren aus bis zur Entscheidung des EuGH über Fragen zur Auslegung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Da dem EuGH diese Fragen bereits in einem anderen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden sind und der EuGH hierüber am 8. Juli 2014 verhandelt hat, sah das Oberverwaltungsgericht von einer erneuten Vorlage dieser Fragen ab.

Zur Begründung führte es aus: Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit hänge davon ab, wie der EuGH die ihm vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Fragen zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie, insbesondere zur Bedeutung des Begriffs der „Verschlechterung des Zustandes“ eines Flusses, beantworte. Daher sei das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen.

Allerdings könne jetzt schon festgestellt werden, dass der Beklagte nicht ermittelt habe, ob und in welcher Größenordnung durch die Zulassung der Wasserkraftanlage für die einzelnen Arten von Fischen unterhalb der Grenze der Bestandsgefährdung eine Verschlechterung bewirkt werde. Die Ermittlungen wären nur ausreichend, wenn sich der Bewertungsmaßstab des Beklagten – wonach Fischschutz allein mit Blick auf die Reproduktionsfähigkeit der Arten zu gewährleisten sei – als haltbar erweisen sollte, wovon das Gericht jedoch nicht ausgehe. Auch wenn der Planfeststellungsbehörde eine fachliche Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Anforderungen an funktionsfähige Fischschutzanlagen zustehe, befreie es sie nicht davon, die von ihr angewandten Bewertungskriterien im Planfeststellungsbeschluss selbst zu definieren und ihren fachlichen Sinngehalt nachvollziehbar darzulegen. Das sei gegenwärtig nicht der Fall. Ferner bedürfe das Verbesserungsgebot der Richtlinie der Umsetzung durch ein Maßnahmenprogramm, das es für den hier maßgeblichen Bereich der Lahn noch nicht gebe.

Rechtliche Bedenken bestünden schließlich auch gegen die vom Beklagten nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgenommene Vorprüfung, bei der er zu dem Ergebnis gelangt war, dass die eigentliche UVP-Prüfung hier nicht erforderlich sei. Da er bezüglich der Auswirkungen auf die Fischfauna auf die bloße Erhaltung der Population als Maßstab abgestellt hatte, seien die bisherigen Überlegungen zur UVP-Pflichtigkeit unzureichend und nicht plausibel.