BauGB-Änderung durch Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz

24.11.2014

Mit dem Gesetz sollen zeitlich befristete Erleichterungen im Bereich der Bauleitplanung und der planungsrechtlichen Zulässigkeit geschaffen werden, die eine zeitnahe und bedarfsgerechte Schaffung öffentlicher Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge und Asylbewerber ermöglichen. Mit dem Gesetz sind nun auch Gewerbegebiete und siedlungsnaher Grund zum Zweck der Flüchtlingsunterbringung bebaubar. Bei den Änderungen im Baugesetzbuch handelt es sich zum Teil um Klarstellungen, zum Teil um Erleichterungen bei der Nutzung von Flächen. Die wesentlichen Änderungen des BauGB haben folgenden Inhalt:

§ 1 Abs. 6 BauGB wird durch eine Nr. 13 ergänzt, wonach auf die „Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung“ bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen sind.

§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird wie folgt ergänzt: „1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder […]“.

§ 246 BauGB erhält die geänderte Überschrift „Sonderregelung für einzelne Länder, Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte“. In den Absätzen 8 bis 10 werden sodann Sonderregelungen ergänzt, deren Gültigkeit bis zum 31.12.2019 befristet ist. Diese haben folgenden Wortlaut:

„(8) Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum 31. Dezember 2019 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum 31. Dezember 2019 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.“