VG Mainz: Verwaltungsgericht untersagt endgültige Zulassungen für Mainzer Weihnachtsmarkt

29.08.2014

Diese Entscheidung sei zur Sicherung der Rechte der Antragsteller erforderlich, weil das Auswahlverfahren der Stadt rechtswidrig sei, indem es gegen das Gebot einer fairen und transparenten Verfahrensgestaltung verstoße, führten die Richter im Wesentlichen aus. Dieses Gebot sei zu beachten, weil mit der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahl genommen und folglich das Grundrecht der Berufsfreiheit der Antragsteller berührt werde.

Eine faire und transparente Verfahrensgestaltung erfordere, dass den Bewerbern zumindest die entscheidenden Auswahlkriterien so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass sie sich auf sie einstellen und ihre Bewerbung auf sie ausrichten können. Andernfalls hänge der Erfolg einer Bewerbung davon ab, ob der Bewerber mit seinem Angebot die Entscheidungskriterien zufällig treffe oder nicht; dies lasse sich mit der Grundrechtsrelevanz der Auswahlentscheidung und deren wirtschaftlicher Bedeutung für die Bewerber nicht vereinbaren.

Die Stadt habe in unzureichender Weise lediglich den von ihr erstellten allgemeinen Kriterienkatalog zur Bewertung von „Attraktivität und Qualität“ der Angebote der Bewerber bekanntgemacht, nicht jedoch, welche dieser Katalogkriterien sie bei der Auswahl in den einzelnen Angebotsgruppen - z. B. „Naschwerk“, „Ausschank winterlicher oder weihnachtlicher Spezialitäten“, „Rund um den Weihnachtsbaum“ - heranziehen werde, obwohl dies bereits vor dem Bewerberaufruf festgestanden habe. Für die Bewerber sei auch keineswegs erkennbar gewesen, welche der Katalogkriterien für die Auswahlentscheidung in ihrer jeweiligen Angebotsgruppe maßgeblich sein werden. Es wäre durchaus möglich gewesen, ergänzend oder alternativ andere Katalogkriterien als die von der Stadt herangezogenen zugrunde zu legen. Hinzu komme, dass einzelne Katalogkriterien inhaltlich unklar bzw. erklärungsbedürftig seien.

Der mit der mangelnden Bekanntgabe der Auswahlkriterien für die einzelnen Angebotsgruppen verbundene Verfahrensfehler sei auch von Bedeutung, weil es möglich sei, dass die Antragsteller mit ihren Bewerbungen Erfolg gehabt hätten, wenn sie diese auf die maßgeblichen Auswahlkriterien hätten zuschneiden können.

Praxishinweis:

Die kommunale Praxis der Zulassung von Ausstellern zu Märkten - insbesondere den lukrativen Weihnachtsmärkten - beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder. Erst Ende vergangenen Jahres konnte unserer Kanzlei für einen abgelehnten Bewerber dessen Zulassung gerichtlich erstreiten. Siehe hierzu unsere Nachricht und Presseerklärung zur Zulassung zum Weihnachtsmarkt 2013 in Alsfeld unter diesem Link.

Nachtrag: Neuer Eilantrag zum Verwaltungsgericht Mainz

Eine Bewerberin um einen der Plätze auf dem Mainzer Weihnachtsmarkt 2014, die mit ihrer Bewerbung keinen Erfolg hatte, hat bei der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz im Oktober 2014 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

Die Antragstellerin hatte aufgrund ihrer früheren Bewerbung auf die Ausschreibung der Stadt Mainz für die Weihnachtsmärkte 2014 bis 2016 ein vorläufigen Zulassungsbescheid vom 27.05.2014, dann aber – nach der oben beschriebenen Beanstandung der Ausschreibung durch das Verwaltungsgerichts Mainz – keine endgültige Zulassung erhalten. Bei ihrer erneuten Entscheidung über die Vergabe der Plätze für den Weihnachtsmarkt 2014 erteilte die Stadt der Antragstellerin unter dem 01.10.2014 eine Absage.