VG Oldenburg: Überführung von Kreuzfahrtschiffen über die Ems rechtmäßig

27.08.2014

Mit der Klage wendet sich der BUND gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Überführung von zwei Kreuzfahrtschiffen in Verbindung mit zwei Probestaus der Ems in der zweiten Septemberhälfte 2012 - insoweit bereits durchgeführt - und im September 2014. Mit der wasserrechtlichen Erlaubnis wurden Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses für das Emssperrwerk ausgesetzt. Dem Genehmigungsverfahren lag die Erwägung zugrunde, es könnten möglicherweise Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Salzgehalt, zum Sauerstoffgehalt und zur maximalen Schließdauer des Sperrwerks nicht eingehalten werden. Der klagende BUND rügt neben Verfahrensfehlern insbesondere die Nichteinhaltung von naturschutzrechtlichen Anforderungen zum Schutz der Lebensräume in den betroffenen Bereichen der Ems. Er befürchtet wesentliche Nachteile für die Tier- und Pflanzenwelt.

Das Gericht ist den Argumenten des Klägers nicht gefolgt und hat die Klage mit dem heute verkündeten Urteil abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat es ausgeführt, dass die wasserrechtliche Erlaubnis rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Fehler der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung seien nicht ersichtlich. Auch sei das Erlaubnisverfahren zulässig. Eines Planänderungsverfahrens habe es nicht bedurft, da lediglich zwei Nebenbestimmungen aus dem Planfeststellungsbeschluss für das Emssperrwerk für einen zeitlich begrenzten Umfang ausgesetzt werden sollen. Im Rahmen der Prüfung der naturschutzrechtlichen Verträglichkeit habe der Beklagte mit dem im gerichtlichen Verfahren erlassenen Ergänzungsbescheid auch die Summationswirkungen mit den für die Schiffsüberführungen notwendigen Bedarfsbaggerungen berücksichtigt und bewertet. Nachvollziehbar seien die Beeinträchtigungen für im Gewässerboden lebende Organismen (Makrozoobenthos) erkannt und abgewogen worden. Die vom Kläger bezeichneten Auwälder seien nur noch in sehr geringem Umfang und schlechtem Zustand im FFH-Gebiet Unterems und Außenems vorhanden. Sie seien nicht als prägend und wertbestimmend für das FFH-Gebiet anzusehen. Auf die Frage, ob das FFH-Gebiet Unterems und Außenems überhaupt zu Recht unter Schutz gestellt worden sei, komme es nicht an, denn selbst wenn die Beeinträchtigungen entgegen der Annahmen des Beklagten wesentlich seien, habe dieser eine rechtlich nicht zu beanstandende Abweichungsprüfung durchgeführt und eine für den Ausgleich erforderliche und auch genügende Kohärenzsicherungsmaßnahme vorgesehen. Diese Maßnahme umfasse 9 ha eines Ausdeichungsgebietes am Aper Tief im Leda-Jümme-Gebiet und sei auch unter räumlichen und funktionalen Kriterien hinreichend geeignet.

Der Beklagte habe schließlich sein wasserrechtliches Bewirtschaftungsermessen im Ergebnis ordnungsgemäß ausgeübt. Eine Verletzung des wasserrechtlichen Verbesserungsgebotes durch die erteilte Erlaubnis hat das Gericht nicht erkennen können.