OLG Düsseldorf: Wer ist für Vergaberechtsverstöße verantwortlich – Auftraggeber oder Projektsteuerer?

26.08.2014

In dem vom OLG entschiedenen Fall erhielt die öffentliche Auftraggeberin eine öffentliche Zuwendung in Millionenhöhe für den Umbau eines Seniorenheims. Im Zuwendungsbescheid hieß es unter anderem, dass bei Verstößen gegen die VOB/A und die VOL/A der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden können. Zuvor hatte die Auftraggeberin bereits mit einem Projektsteuerer einen Projektsteuerungsvertrag geschlossen. Der Zuwendungsgeber teilte der Auftraggeberin in der Folgezeit mit, man habe bei der Baumaßnahme Verstöße gegen die VOB/A festgestellt: Es fehlten Submissionsprotokolle einzelner Gewerke bzw. teilweise die Dokumentation der Prüfung der Angebote und der Vergabeentscheidung. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum nicht stets der Mindestbieter den Zuschlag erhalten habe. Bei einigen Gewerken hätten zudem (unzulässige) Nachverhandlungen stattgefunden. Schließlich sei das Gewerk Kunststofffenster nicht öffentlich ausgeschrieben worden. Man beabsichtigte daher, den Zuwendungsbescheid in Höhe von knapp 500.000,00 € zu widerrufen. Die Auftraggeberin benachrichtigte den Projektsteuerer hiervon. Dieser war allerdings der Ansicht, er sei für die beanstandeten Mängel nicht verantwortlich, so dass die Auftraggeberin ihn auf Schadensersatz in Anspruch nahm. Zwischenzeitlich widerrief der Zuwendungsgeber einen Teil des Zuwendungsbescheides und forderte die entsprechenden Zuwendungen von der Auftraggeberin zurück. Erstinstanzlich wurde der Projektsteuerer zur Zahlung verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte er Berufung zum OLG Düsseldorf ein, jedoch ohne Erfolg.

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht habe zu Recht entschieden - so das OLG -, dass der Projektsteuerer verpflichtet gewesen sei, für eine ordnungsgemäße Auftragsvergabe einschließlich der Erfüllung aller damit zusammenhängenden Pflichten zur ordnungsgemäßen Dokumentation zu sorgen. Inhalt eines Projektsteuerungsvertrages seien typischerweise Aufgaben, die an sich dem Bauherrn obliegen, die dieser aber nicht wahrnehmen wolle oder könne. Bei einem an die VOB/A gebundenen Bauherrn habe der Projektsteuerer die Pflicht, die zu deren Einhaltung notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Damit gehörte es auch zu den Pflichten des Beklagten (des Projektsteuerers), für eine Erfüllung der Auflagen des Zuwendungsbescheides insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen zu sorgen. Der Beklagte habe dies damals auch so verstanden. Soweit es um den Zuwendungsbescheid gehe, habe es der Beklagte insbesondere übernommen, die Unterlagen geordnet dem Zuwendungsgeber zu übergeben, um den Auflagen des Zuwendungsbescheides Genüge zu tun. Zu Recht habe das Landgericht deshalb in diesem Zusammenhang Pflichtverletzungen der Beklagten festgestellt. Diese betrafen u.a. die fehlende ordnungsgemäße Dokumentation der Vergaben. Der von dem Beklagten teilweise erstellte Vergabevermerk war nicht nachvollziehbar. Wäre der Beklagte seinen Pflichten nachgekommen, wäre es nicht zu einem Teilwiderruf gekommen. Der Schaden der Auftraggeberin bestehe auch in ihrer Verpflichtung, Zinsen auf die zurückgeforderten Zuwendungen zu zahlen. Auch hierfür hafte die Beklagte.