VGH Mannheim: Vorhabenbezogener Bebauungsplan wegen Widerspruch zum VEP und Durchführungsvertrag unwirksam.

02.05.2014

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Nördliche Innenstadt" soll im Wesentlichen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung eines Einkaufszentrums ("Elsach-Center") nebst anderen baulichen Nutzungen sowie zur Herstellung öffentlicher und privater Grünflächen sowie einer das Plangebiet erschließenden neuen Straße gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan eines privaten Vorhabenträgers schaffen. Die Stadt Bad Urach (Antragsgegnerin) hat mit dem Vorhabenträger einen Vertrag zur Durchführung dieses Vorhabens geschlossen. Die Antragsteller haben zahlreiche Einwendungen erhoben, insbesondere haben sie unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen sowie Fehler bei der Anwendung der Vorschrift des Baugesetzbuchs (BauGB) über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gerügt.

Bei der Verkündung des Urteils teilte das Gericht zum wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe mit (die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor): Der vorhabenbezogene Bebauungsplan entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3a Satz 1 BauGB. Zum einen seien Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Durchführungsvertrag nicht aufeinander abgestimmt. Während der Bebauungsplan und der Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers von der Ansiedlung eines "Einkaufszentrums" ausgingen, sei Gegenstand des Durchführungsvertrags die Errichtung von "großflächigen Einzelhandelsvorhaben". Zudem lasse der Bebauungsplan eine deutlich größere Verkaufsfläche (10.000 m²) zu, als dies im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehen sei (7.334 m²). Zum anderen sei im Bebauungsplan, soweit dieser im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans unabhängig von diesem Vorhaben ein Baugebiet aufgrund der Baunutzungsverordnung ("sonstiges Sondergebiet") und damit eine bauliche oder sonstige Nutzung auch allgemein festsetze, nicht - wie vom Gesetz gefordert - geregelt, dass insoweit nur solche - weiteren - Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.

Sei der Bebauungsplan schon aus den vorgenannten Gründen unwirksam, könne das Gericht offen lassen, ob der Bebauungsplan auch wegen anderer Rechtsmängel unwirksam sei, insbesondere was die von den Antragstellern geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen angehe.