VGH München: Keine Photovoltaikanlage auf denkmalgeschütztem Einfirsthof

19.03.2014

Der Kläger beantragte eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für die Aufbringung einer PV-Anlage auf der südlichen Dachfläche eines etwa 37 m langen Bauernhauses (Einfirsthof) in Bad Heilbrunn, das in der Denkmalliste als Einzeldenkmal eingetragen ist. Das Gebäude besteht aus einem ca. 14 m langen Wohnteil und einem ca. 23 m langen Wirtschaftsteil. Die Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Landratsamtes blieb erfolglos. Nun hat der BayVGH auch die vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BayVGH ist das gesamte Gebäude ungeachtet seiner auch äußerlich ablesbaren Zweiteilung in einen Wohn- und einen Wirtschaftsteil als einheitliches Baudenkmal zu betrachten. Beide Teile des Gebäudes seien integrale Bestandteile des ehemaligen Bauernhofs. Es lägen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes vor‚ die für eine unveränderte Beibehaltung des Zustands des Baudenkmals sprächen. Diese ergäben sich aus dem Umstand‚ dass die auf etwa 2/3 der südlichen Dachfläche angebrachte PV-Anlage die Wahrnehmbarkeit der historischen Entwicklung erheblich einschränke. Denn zum einen käme es durch die Großflächigkeit der Anlage‚ zum anderen durch die Tatsache‚ dass sie nur einen Teil des Daches in Anspruch nehme‚ zu einer unaufhebbaren Trennung des Dachs des Einfirsthofes. Die erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis habe nach fehlerfreier Ermessensausübung, in die auch Belange des Klimaschutzes und des Eigentums einbezogen worden seien, versagt werden dürfen. Allein der Umstand‚ dass Gründe des Klimaschutzes und das (behauptete) Fehlen alternativer Flächen für die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis sprächen‚ zwinge nicht zu der vom Kläger gewünschten Entscheidung.