Feuchter Keller: Werkunternehmer schuldet dauerhafte Trockenlegung.

12.03.2014

Der Kläger hatte sich wegen Feuchtigkeit im Keller seines Hauses an das beklagte Unternehmen gewandt, das ihm zunächst eine Schadensanalyse in Aussicht stellte. Nachdem ein Mitarbeiter der Beklagten den Keller besichtigt hatte, bot er dem Kläger eine Isolierung des Kellers mit Druckinjektion gegen aufsteigende Feuchtigkeit sowie eine zusätzliche Vertikal- und Fußbodenabdichtung an. Im anschließend abgeschlossenen Werkvertrag heißt es: „In Auftrag gegeben wird eine Abdichtung über Oberkante Erdreich bzw. über Oberkante Kellerbodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit, weitere Leistungen werden nicht in Auftrag gegeben. (...) Im erdbedeckten Bereich ist bei kontinuierlicher starker vertikaler Wasserbelastung (...) als flankierende Maßnahme eine druckwasserbeständige Vertikalabdichtung anzuraten. (...)“

Nach Abschluss der Arbeiten drang wiederholt Feuchtigkeit im Kellerbereich ein. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat demgegenüber einen Schadensersatzanspruch bejaht, da die Abdichtung mangelhaft i.S.v . § 633 Abs. 2 S. 1 BGB gewesen sei. Diese Regelung hat folgenden Wortlaut:

§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst

2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt. (...)

Die Auslegung des Werkvertrages ergebe, dass nach dem Willen der Parteien die dauerhafte Trockenlegung des Kellers als Leistungserfolg geschuldet war. Der geschuldete Erfolg bestimme sich nicht nur nach der vereinbarten Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk erfüllen soll. Die im Vertragstext bestimmte Ausführungsart habe nach dem erkennbaren Willen des Klägers zur Trockenlegung des Kellers führen sollen. Hieran ändere auch der Hinweis auf anzuratende Maßnahmen bei vertikaler Wasserbelastung nichts, weil jedenfalls die individuell getroffene Vereinbarung über die Funktionsfähigkeit der Abdichtungsarbeiten Vorrang habe. Da das Werk für den Kläger wertlos sei, könne er den Werklohn vollständig als Schadensersatz zurückfordern und Ersatz der Kosten für eine erneute Renovierung des Kellers beanspruchen; weitergehende Ersatzansprüche hat der Senat verneint.