Klagen gegen Rückforderung von Fördermitteln vor dem VG Chemnitz erfolgreich

21.02.2014

Die Gemeinden hatten im Jahr 2009 jeweils über 100.000 Euro in die energetische Gebäudesanierung der Grundschule Grünbach bzw. Hauptmannsgrün (Dach, Heizung, Fenster und Türen) investiert und insoweit unter anderem Gelder eingesetzt, die sie von der Sächsischen Aufbaubank (Förderbank) erhalten hatten. Sie hatten der Aufbaubank erklärt, dass nach der demografischen Entwicklung voraussichtlich in jedem Schuljahr ab 2009/10 bis zum Ende der Zweckbindungsfrist (Schuljahr 2013/14) eine erste Klasse mit der gesetzlichen Mindestschülerzahl von 15 eingerichtet werden würde. Nachdem das Staatsministerium für Kultus die jeweilige Prognose für falsch gehalten hatte - u.a. weil es von den zu erwartenden Schülerzahlen einen Abzug für Förderschüler in Höhe von 5,3 % vornahm und somit bei einigen der Schuljahre von weniger als 15 potentiellen Schülern ausging und die Lebensfähigkeit der Grundschulen als nicht gesichert ansah -, versagte es im Jahr 2010 die Bestätigung der Förderung und wies die Aufbaubank an, die Zuwendungen von den beiden Gemeinden zurückzufordern.

Das Verwaltungsgericht Chemnitz gab den Klagen gegen die Rückforderungsbescheide mit Urteilen vom 19.11.2013 und 12.12.2013 statt, weil an den beiden Grundschulen tatsächlich in allen Schuljahren von 2009/10 bis 2013/14 die Schülerzahl von mindestens 15 erreicht und durchweg eine erste Klasse gebildet worden war. Da die Prognosen der Gemeinden somit absolut zutreffend gewesen waren, erwies sich die abweichende Beurteilung durch das Kultusministerium als nicht haltbar. Auch den Abzug für Förderschüler hielt das Gericht für fragwürdig, weil es in den beiden Grundschulbezirken praktisch keine Förderschüler gegeben hatte. Ohnehin durfte das Ministerium die Bestätigung der Förderung nicht mehr versagen, weil nach den Förderrichtlinien die Bestätigung durch das Ministerium zwei Wochen nach Antragseingang als erteilt galt und diese Frist verstrichen war. Das Gericht erklärte die Rückforderungsbescheide mithin für rechtswidrig und hob sie auf. Nach den Urteilsgründen sei es nicht gerechtfertigt, Zuwendungen, die ihren Zweck, die Schulgebäudesanierung, voll erfüllt hätten, aufgrund einer ursprünglichen ministeriellen Fehleinschätzung von Schülerzahlen zurückzufordern.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Sächsische Aufbaubank hat die Zulassung der Berufung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht beantragt.