VG Wiesbaden: Eilantrag zur Sicherung eines Bürgerbegehrens ohne Erfolg

06.01.2014

„Sind Sie dafür, dass alle städtischen Grünflächen, Gehölz- und Heckenpflanzungen sowie Baumbestände im Wiesbadener Stadtgebiet gut gepflegt und möglichst erhalten werden und wegen ihrer historischen Bedeutung sowie ihrer Funktion für Stadtklima und Natur - die alte Kastanienallee, sogenannte „Lesselallee“ mit derzeit ca. 75 Kastanienbäumen auf der Maaraue in Kostheim erhalten wird und - der ca. 1000 m² große Verbund von Hecken, Gehölzen und Bäumen am Kasteler Rheinufer entlang der Rampe der ehemaligen Alexander-Patch-Brücke erhalten wird?“

Bei den streitgegenständlichen städtischen Flächen handelt es sich zum einen um eine Kastanienallee auf der Maaraue und zum anderen um eine seit den 60er Jahren brach liegende Fläche der ehemaligen Rampe zur nicht verwirklichten zweiten Rheinbrücke anstelle der ehemaligen Alexander-M.-Patch-Brücke inmitten der denkmalgeschützten Grünanlage Eleonorenstraße in Mainz-Kastel. Mit einer Umgestaltung des letzteren Bereiches verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, den Rathenauplatz und die Rampe zur ehemaligen Brücke wieder in den Grünzug der Eleonorenstraße entlang des Rheins einzubinden (Regionalparkstation). Auf der Maaraue (Lesselallee) soll die Fällung von 75 Kastanien, am Rathenauplatz die Rodung eines nunmehr noch ca. 900 qm großen Heckenriegels verhindert werden.

Das Gericht ist der Auffassung, dass ein Eilrechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der beiden Maßnahmen nicht gegeben sei. Hinsichtlich der Kastanienallee habe die Stadt Wiesbaden mitgeteilt, dass vor 2014 das Fällen von Bäumen nicht geplant seien und demzufolge Zeitdruck nicht gegeben sei. Das Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die Rodung des Heckenriegels am Rathenauplatz sei deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller wegen Zeitablaufs seinen Anspruch verwirkt habe. Der zugrundeliegende Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wiesbaden datiere vom 21.06.2012, das Bürgerbegehren sei erst mit Schreiben vom 22.09.2013 angemeldet worden. In der Zwischenzeit habe zwar eine gewisse Unsicherheit bestanden, ob die Heckenrodung durchgeführt werden könne, weil eine wasser-/naturschutzrechtliche Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt erst mit Bescheid vom 24.06.2013 ergangen sei. Trotzdem sei aber das Bürgerbegehren erst im September 2013 angemeldet und um Eilrechtsschutz am 30.09.2013 nachgesucht worden.

Selbst wenn man aber der Auffassung des Antragstellers zum Bürgerbegehren betreffend den Bereich Rampe/Rathenauplatz folgen sollte, dass er sich über diesen zu seinem Nachteil wirkenden Zeitablauf nicht im Klaren gewesen sei, wofür die Kammer keinen Anhaltspunkt sieht, sei der Antrag jedenfalls unbegründet. Mit der Antragsgegnerin versteht das Gericht das Bürgerbegehren in der vorgelegten Fassung als sog. kassatorisches Bürgerbegehren im Sinne von § 8b Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. HGO, das sich gegen den Stadtverordnetenbeschluss vom 21.06.2012 richte. Das Bürgerbegehren sei verfristet angemeldet worden (§ 8b Abs. 3 S. 1 HGO). Wie zuvor bereits ausgeführt, Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung datiert vom 21.06.2012, die Anmeldung des Bürgerbegehrens sei aber erst mit Eingang am 23.09.2013 erfolgt. Damit sei die Frist - acht Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung - eindeutig nicht eingehalten.

Im Übrigen sei noch darauf hinzuweisen, dass es sich nach Auffassung der Kammer bei der im Streit befindlichen Heckenrodung auch nicht um eine wichtige Angelegenheit, einer Anspruchsvoraussetzung für ein Bürgerbegehren nach § 8b Abs.1 HGO, handele.

Das Gesamtkonzept betreffend die Neugestaltung der Rampe der ehemaligen Brücke und des Rathenauplatzes, dass insgesamt nicht Gegenstand des Bürgerbegehrens sein soll, sehe eine Vielzahl von gestalterischen, auch gärtnerischen Maßnahmen sowie eine umfängliche „Möblierung“, z.B. durch Sitzbänke, vor. Der im Vergleich zum Gesamtareal, das nach dem beschlossenen Konzept diese Aus-und Umgestaltung erfahren solle, sehr kleine Heckenriegel falle jedenfalls zur Überzeugung der Kammer in der Gesamtschau nicht derart ins Gewicht, als dass insoweit bereits von einer wichtigen Angelegenheit für die Stadt Wiesbaden ausgegangen werden könne.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.