VG Koblenz: Errichtung von Windkraftanlagen wegen Verstoß gegen interkommunales Abstimmungsgebot vorläufig untersagt

16.12.2013

Auf Antrag eines Unternehmens der Windenergiebranche erteilte der Landkreis Neuwied eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für vier Anlagen, die bei Marienhausen (Verbandsgemeinde Dierdorf) mit einer Nabenhöhe von 138,38 m und einem Rotordurchmesser von 82 m gebaut werden sollen. Gegen diese Genehmigung legten die Verbandsgemeinden Selters und Hachenburg, der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) sowie drei Bürger, deren Häuser im benachbarten Ort Roßbach stehen, Widerspruch ein und beantragten beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz.

Die Anträge der Verbandsgemeinden und des BUND hatten Erfolg. Ihre Interessen, so das Verwaltungsgericht, hätten Vorrang vor den Belangen des Unternehmens.

Die Genehmigung sei zu Lasten der Verbandsgemeinden wohl fehlerhaft. Sie verletze das interkommunale Abstimmungsgebot. Das Vorhaben habe ohne eine vorherige Bauleitplanung nicht genehmigt werden dürfen. Die 180 m hohen Anlagen lösten aufgrund ihres Standorts und ihrer Raumbedeutsamkeit einen besonderen Koordinierungsbedarf aus. Sie sollten nämlich in einem Gebiet errichtet werden, das vollständig von Flächen anderer Kommunen umgeben sei, die durch bestehende Flächennutzungspläne von einer Windenergienutzung ausgeschlossen seien. Angesichts dessen benötige die Zulassung der vier Windräder eine Planung, in der die unterschiedlichen Belange gegeneinander abgewogen werden müssten und in der auch eine Abstimmung mit der Flächennutzungsplanung der beiden Verbandsgemeinden Selters und Hachenburg vorzunehmen sei.

Offen sei, ob die Genehmigung Vorschriften verletze, welche der BUND als anerkannter Naturschutzverein rügen könne. Insbesondere könne nicht abschließend bewertet werden, ob im Hinblick auf den Rotmilan und den Schwarzstorch Verstöße gegen das naturschutzrechtliche Tötungsverbot gegeben seien und ob eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population dieser Tiere zu erwarten sei. Angesichts der Bedeutung des Tierschutzes müsse das Unternehmen die Entscheidung in der Hauptsache abwarten, in der die Betroffenheit der artenschutzrechtlichen Belange abschließend geprüft werde.

Hingegen lehnte das Gericht die Anträge der Bürger ab. Deren Widersprüche, so die 4. Kammer des Gerichts, hätten voraussichtlich keinen Erfolg. Sie würden durch den von den Windkraftanlagen ausgehenden Lärm nicht unzumutbar beeinträchtigt, da die maßgeblichen Grenzwerte der TA Lärm eingehalten würden. Dies belege die im Genehmigungsverfahren von dem Unternehmen vorgelegte Schallprognose eines Sachverständigen. Außerdem könne ausgeschlossen werden, dass die Wohnhäuser in Roßbach durch die Windräder erheblich optisch bedrängt oder durch Schattenwurf belästigt würden. Eine Beeinträchtigung durch Reflexionen (Diskoeffekt) oder durch die Nachtkennzeichnung der Anlagen sei ebenfalls nicht zu befürchten.