VG Gießen: Klage gegen Fracking-Verbot – Hessischer VGH soll Zuständigkeit klären

05.08.2013

Die Klägerin begehrt die Erlaubnis zur Aufsuchung und Erkundung bergfreier Bodenschätze im Wege des sog. Fracking-Verfahrens. Die Erkundungen erstrecken sich dabei auf ein Gebiet, das sich überwiegend auf Nordhessen aber auch bis in den Landkreis Marburg-Biedenkopf hinein erstreckt. Die begehrte Erlaubnis bezieht sich damit nach Auffassung der Kammer auf ein ortsgebundenes Recht. Örtlich zuständig ist in einem solchen Fall nach der Verwaltungsgerichtsordnung das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ort liegt. Ergibt sich dabei wie hier die örtliche Zuständigkeit mehrere Verwaltungsgerichte, so bestimmt der Verwaltungsgerichtshof das zuständige Gericht.

Beim Fracking handelt es sich um die Gasförderung aus tiefen Gesteinsschichten. Dabei werden zum Aufsprengen neben Wasser und Sand auch Chemikalien in das Gestein gepumpt. Die Technik ist insbesondere wegen seiner etwaigen Auswirkungen auf das Grundwasser umstritten. Die klagende BNK hatte in Nordhessen Erdgas in tiefen Bodenschichten aufspüren wollen und nach Bergrecht beantragt, weite Bereiche für eine spätere Untersuchung auf Fracking reservieren zu können. Das hatte das Regierungspräsidium Darmstadt Anfang Juni 2013 auf Grundlage zweier Gutachten, eines vom Landesamt von Umwelt und Geologie und ein weiteres von der Universität Marburg, untersagt.