OVG Lüneburg: Kein Impulszuschlag nach TA Lärm bei Windkraftanlagen, wenn Anlage nach Herstellerangabe nicht impulshaltig ist.

16.07.2013

Das Gericht stellt zu den Anforderungen an eine Lärmprognose bei Windenergieanlagen klar, dass sich die Frage, ob die Lärmprognose ausreichend ist, nur anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht allgemein (fallübergreifend) beantworten lasse. Ferner weist es darauf hin, dass es in der Rechtsprechung geklärt sei, dass es im Falle der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte grundsätzlich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Genehmigungsbescheids (gegebenenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheids) ankomme. Die Frage, ob der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt sei, weil die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm nicht überschreite, sei dabei prognostisch zu ermitteln. Wenn (wie für den hier in Rede stehenden Anlagentyp Enercon E-82 E2) nach Herstellerangaben eine Impulshaltigkeit KIN von 0 dB garantiert werde und auch anderweitig keine Erkenntnisse über eine generelle Impulshaltigkeit des betreffenden Typs vorliegen würden, bestehe keine Notwendigkeit, in eine für eine solche Anlage erstellte Lärmprognose generell einen Impulszuschlag einzustellen (vgl. dazu auch: OVG Saarl., Beschl. v. 26.3.2013 - 3 A 222/12 -, juris).

Da im vorliegend zu entscheidenden Fall gemäß Nr. 1.8 der Nebenbestimmungen der Genehmigung neben dem schalltechnischen Gutachten auch der Nachtrag zum schalltechnischen Gutachten der Firma IEL GmbH Bestandteil der Genehmigung sei und beide bei ihrer Prognose unterstellt hätten, dass die Anlage nicht impulshaltig sei, wäre der Betrieb, sollten von der genehmigten Anlage gleichwohl ton- oder impulshaltige Geräusche ausgehen, nicht genehmigungskonform. Das ließe jedoch die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung unberührt und wäre – so das Gericht - eine Frage der Anlagenüberwachung. Auch dies sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.7.2011 - 12 LA 199/10 -; OVG Münster, Beschl. v. 16.5.2011 - 8 A 372/09 -, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 6.10.2011 - 22 ZB 11.1585 -; a. A. wohl das von der Klägerin zitierte VG Saarl., Urt. v. 16.2.2011 - 5 K 3/08 -, juris). Dritten stünden insoweit auch ausreichende Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Rechte zu (vgl. dazu OVG Koblenz, Beschl. v. 10.3.2011 - 8 A 11215/10 -, juris). Daraus folge, dass selbst wenn, wie die Klägerin geltend mache, „sich die genehmigte Anlage nachträglich als besonders beeinträchtigend darstellen (würde), obwohl die Impulshaltigkeit untypisch für den jeweiligen Anlagentyp ist und den Herstellerangaben widerspricht“, dieser Umstand keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Genehmigung habe.