VGH München: Klage gegen Erneuerung und neuen Trassenverlauf einer Hochspannungsfreileitung ohne Erfolg

20.02.2013

Das Gericht hält die westliche Verlagerung des bisherigen Leitungsverlaufs aus dem Ort heraus für rechtmäßig, auch wenn die erneuerte Leitung nunmehr auf einer Länge von ca. 1,5 km im Bereich des Illerkanals am östlichen Rand (innerhalb) des Landschaftsschutzgebiets „Illerauwald von Neu-Ulm bis Kellmünz“ verläuft. Mit dem zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluss – so der Bayerische VGH – habe implizit eine Erlaubnis nach Maßgabe der Landschaftsschutzgebietsverordnung erteilt werden können, weil (1.) ein weniger wertvoller und weniger eingriffsempfindlicher Teil am Rand des Landschaftsschutzgebiets betroffen sei (Vorbelastung der betroffenen Örtlichkeit durch eine bestehende 20 kV-Freileitung sowie durch die Wasserkraftnutzung des Illerkanals; Vermeidung der Betroffenheit von als Biotop kartierten Bereichen), (2.) im Vergleich zu einer früheren Planungsvariante eine vom Auwald weiter entfernte Trassenführung gewählt wurde und (3.) durch diverse festgesetzte Maßnahmen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes abgemildert und ausgeglichen werden (u. a.: Rückbau der bestehenden 110-kV-Leitung, Wahl des sog. „Einebenenmastbilds“ im Bereich der Illerquerung, Umwandlung nahe gelegener Ackerflächen in gewässerbegleitende Gehölzstrukturen, Saumgesellschaften und extensiv genutzte Grünlandflächen auf 8.000 m2, Pflanzung bzw. Ansaat einer Streuobstwiese und gewässerbegleitender Gehölz- und Saumgesellschaften auf 7.000 m2).

Mit letztendlich denselben Erwägungen geht das Gericht davon aus, dass Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sowie verbleibende geringe Biotopbetroffenheiten auch nach den allgemeinen Vorgaben des Naturschutzrechts (§ 15 BNatSchG, Art. 6a BayNatSchG 2005) – also unabhängig von der Betroffenheit des Landschaftsschutzgebiets – hinreichend ausgeglichen werden. Dasselbe gelte für den Waldflächenverlust, der durch Ersatzaufforstungen im Verhältnis 1:1 waldrechtlich hinreichend kompensiert werde. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot. Die Planfeststellungsbehörde habe hinsichtlich der Entscheidung über mögliche Trassenvarianten das Ziel verfolgen können, die Menschen im Ort künftig weniger durch elektromagnetische Felder zu belasten. Darüber hinaus habe die Behörde mit dem gewählten Leitungsverlauf Rücksicht auf künftige Entwicklungsmöglichkeiten von Wohn- und Gewerbegebieten nehmen dürfen, die im Falle der Verwirklichung der alternativen Osttrasse beeinträchtigt gewesen wären.