VG Stuttgart: Biogasanlage im Grünzug ist raumordnerisch vertretbar

13.02.2013

Die zulässige Klage ist nach Ansicht des VG Stuttgart nicht begründet. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.12.2011 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Errichtung der Biogasanlage im geschützten Grünzug sei „raumordnerisch vertretbar“ und die Zielabweichung berühre nicht die "Grundzüge der Planung". Dabei wurden noch nicht bau- oder immissionsschutzrechtliche Details in den Blick genommen; deren Klärung kann nur im Rahmen der Überprüfung der konkreten Planung im Planfeststellungsverfahren erfolgen. Im Einzelnen:

Das Vorhaben ist nach Auffassung des Gerichts raumordnerisch vertretbar: Es geht es um ein Projekt der Stadt im Rahmen der Daseinsvorsorge. Das Projekt dient ökologischen Belangen (Klimaschutz, erneuerbare Energie), die auch als Ziele im Regionalplan festgehalten werden. Vor diesem Hintergrund kann der Belang der Flächenfreihaltung zurückgestellt werden. Die Inanspruchnahme wird auf das Notwendige begrenzt und insgesamt wird dieser Belang nicht völlig vernachlässigt, weil der Standort nicht mitten in einer Grünzone ist und insbesondere keine Grünzäsur beeinträchtigt. Die Vorbelastung durch Straßen wird für die Logistik genutzt. Der Eingriff wird außerdem optisch durch die vorhandene Hochspannungsleitung relativiert.

Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt: Entscheidend ist dabei, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Wie der 2012 vom Kläger aufgestellten Kriterienkatalog zeigt, geht auch der Kläger selber von einer Abweichungsmöglichkeit gerade für Biogasanlagen aus. Das Zielabweichungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf den atypischen Fall, sondern auf den Härtefall ausgerichtet. Hier liegt ein solcher Härtefall vor, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls aufgrund raumordnerischer Besonderheiten eine Zielabweichung rechtfertigt. Neben der vorhandenen Infrastruktur spielt hier die Tatsache der speziellen Ausrichtung der Anlage (Speisereste) und der beabsichtigten kommunalen Daseinsvorsorge eine Rolle. Für die Stadt als Vorhabenträgerin und Planerin kann sich dabei die Betrachtung nur auf das Gemeindegebiet beziehen. Der vor allem daneben in Frage kommende Standort „Großer Forst“ ist wegen der vom Beklagten angeführten Gründe zu Recht nicht gewählt worden.

Schließlich hat Beklagte nach Ansicht des Gerichts alle wesentlichen Gesichtspunkte gesehen, zutreffend gewichtet und eine Ermessensentscheidung getroffen, die vom Gericht im Rahmen der gesetzlich beschränkten Ermessensüberprüfung nicht beanstandet werden kann.

Das Gericht hat allerdings die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen der Klagebefugnis und der Zielabweichung zugelassen.