OLG Düsseldorf: Auch eine Preisangabe von 0,00 € ist eine Preisangabe im vergaberechtlichem Sinn, soweit diese näher begründet wird.

08.02.2013

Sachverhalt

Der Antragsgegner (Auftraggeber) schrieb die Vergabe von Ingenieurleistungen für die Baumaßnahmen einer Brücke über eine Bahntrasse aus. Die Antragsstellerin (Bieterin) schickte daraufhin, neben drei anderen Bietern, ein vorläufiges Angebot an den Antragsgegner. Ohne konkrete Hinweise des Antragsgegners auf Verstoße gegen Bewerbungsbedingungen, forderte dieser von allen Bietern ein endgültiges Angebot. Es wurde lediglich nochmals auf die Bewerbungsbedingungen hingewiesen. Das endgültige Angebot der Antragsstellerin wurde dann aufgrund von fehlenden Preisangaben sowie Änderungen der Vergabeunterlagen und ausgeschlossenen Leistungen vom Antragsgegner ausgeschlossen, obwohl es das günstigste Angebot war. Daraufhin stellte diese einen Nachprüfungsantrag.

Entscheidung

Die Beschwerde der Antragsstellerin vor dem OLG Düsseldorf hatte Erfolg. Das Gericht stellt klar, dass auch eine Angabe von 0,00 € eine Preisangabe im vergaberechtlichem Sinne darstellt, soweit diese näher begründet oder erläutert wird. Eine solche Preisangabe ist keine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen.

Weiter begründet das Gericht seine Entscheidung damit, dass der Begriff der „fehlenden“ Erklärung in § 11 Abs. 3 VOF weit auszulegen ist und somit auch fehlende Preisangaben umfasst. Diese weite Auslegung des Begriffs soll verhindern, dass der Wettbewerb nur aufgrund fehlender Erklärungen zu sehr eingeschränkt wird. Der Auftraggeber ist dann dazu verpflichtet fehlende Erklärungen nachzufordern und hat keinen Ermessensspielraum. Lediglich der Bieter hat einen Ermessensspielraum und kann auf Verlangen des Auftraggebers fehlende Erklärungen nachreichen.

Volltext der Entscheidung bei openjur.