OLG Dresden entscheidet Urheberrechtsstreit um Dresdner Kulturpalast

30.11.2012

Der Kläger, Architekt des Dresdner Kulturpalastes, hatte gegen die von der Stadt Dresden geplante Neugestaltung des Mehrzwecksaales auf Unterlassung geklagt.

Nach Auffassung des Gerichts ist der Mehrzwecksaal von einer solchen künstlerischen Schöpfungshöhe, dass er ohne weiteres in den Bereich des Urheberschutzrechts falle. Seine besondere ästhetische Wirkung übertreffe diejenige vergleichbarer Säle bei weitem, so dass er urheberrechtlich als Werk der Baukunst zu würdigen sei. Die Urheberschutzfähigkeit führe aber nicht zu einer Veränderungssperre. Im Konflikt zwischen dem geistigen Eigentum des Architekten und dem Sacheigentum der Stadt komme bei der gebotenen Abwägung hier den Interessen der Stadt der Vorrang zu. Maßgeblich sei dabei nur, ob dem Kläger die geplanten Änderungen zuzumuten seien. Planungsalternativen, die für den Kläger gegebenenfalls weniger einschneidende Folgen haben könnten, blieben hingegen außer Betracht. Das Bestandsinteresse des Klägers trete hinter dem Veränderungsinteresse der Beklagten zurück, weil sich die Stadt mit der beabsichtigten Nutzung als reinem Konzertsaal innerhalb der ursprünglichen Gebrauchszwecke des Mehrzwecksaals halte. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Musikstadt von Rang eine Spielstätte für Orchester, die internationalen Maßstäben genügt, schaffen wolle.