Haftung einer Gemeinde für offenen Kanalschacht bei Starkregen

23.11.2012

Im August 2010 fuhr der Kläger mit seinem Pkw über eine aufgrund starken Regens überflutete Fahrbahn. Ein Gullydeckel war durch den Regen aus der Verankerung gedrückt worden. Der Kläger behauptete, dass er dabei in einen fast offenen Kanalschacht gefahren sei. Er habe wegen des auf der Straße stehenden Wassers auch nicht erkennen können, dass der Kanalschacht offen war. Auch meinte der Autofahrer, dass die Gemeinde ihren Schachtdeckel besser sichern hätte müssen. Deswegen verlangte er zuletzt für Schäden an seinem Fahrzeug über 3.000,00 Euro.

Die Gemeinde verteidigte sich damit, dass es bei extremen Regenereignissen dazu kommen könne, dass Kanaldeckel durch den Wasserdruck angehoben werden. Dies ließe sich mit einem vertretbaren Aufwand nicht vermeiden. Auch hätte ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer einen hochgedrückten und teilweise neben dem Schacht liegenden Kanaldeckel erkennen müssen.

Das Landgericht Coburg gab dem Autofahrer grundsätzlich Recht. Ein Schaden am Fahrzeug war jedoch nur in einer Höhe von etwa 450,00 Euro nachweisbar, so dass die Klage ganz überwiegend erfolglos war.

Das Landgericht ging davon aus, dass die Gemeinde grundsätzlich für ihre Kanalschächte nach dem Haftpflichtgesetz in dem zu entscheidenden Fall Schadenersatz leisten muss. Höhere Gewalt sah das Gericht nicht, weil eine Zeugin angab, dass im Unfallbereich bei Regen öfters die Gullydeckel angehoben werden. Diese Zeugin gab des Weiteren an, dass zunächst aus den Kanaldeckeln das Wasser herausgesprudelt sei. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei jedoch weder ein Sprudeln, noch die Gullydeckel zu sehen gewesen. Das Wasser habe eine geschlossene Fläche gebildet. Das Landgericht gelangte daher zu der Überzeugung, dass der Unfall für den Pkw-Fahrer nicht vorherzusehen war. Da er auch Schrittgeschwindigkeit fuhr, musste er sich kein Mitverschulden anrechnen lassen.

Seine behaupteten Schäden konnte der Autofahrer jedoch nur zu einem geringen Teil nachweisen. Er hatte sein Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft, so dass es der gerichtlich eingeschaltete Sachverständige nicht mehr besichtigen konnte. Aufgrund der dem Sachverständigen vorliegenden Unterlagen konnte er doch nur einen Schaden von etwas über 400,00 Euro netto bestätigen. Zusammen mit der allgemeinen Unkostenpauschale in Höhe von 26,00 Euro ergab sich für den Kläger nur ein Erfolg von etwa 450,00 Euro. Folglich hatte er auch etwa 90 % der Prozesskosten zu tragen.