Bundesverwaltungsgericht stoppt vorläufig Elbvertiefung

07.11.2012

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16.10.2012 (Az. 7 VR 7.12) dem Eilantrag der Umweltschutzvereinigungen NABU und BUND gegen den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord für die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe für 14,5 m tiefgehende Containerschiffe stattgegeben. Damit darf - abgesehen von Maßnahmen zur Umsetzung des Ufersicherungskonzepts Altenbrucher Bogen und zur Baufeldräumung - nicht mit Arbeiten zur Vollziehung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden. Der ergangene Gerichtsbeschluss bedeutet allerdings keine Vorentscheidung über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens (Klageverfahrens).

Mit dem Ausbau der Fahrrinne von Unter- und Außenelbe zwischen dem Hamburger Hafen und der Elbmündung sollen die seeseitigen Zu- und Abfahrtsbedingungen des Hamburger Hafens an die Erfordernisse der modernen Containerschifffahrt angepasst werden. Mit ihrer Klage machen die Umweltvereinigungen geltend, das Vorhaben verstoße gegen zwingende Vorschriften des Gewässer-, Gebiets- und Artenschutzrechts.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung über den Baustopp aufgrund einer reinen Interessenabwägung getroffen: Der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache sei offen. Die Klage werfe aber eine Vielzahl zum Teil schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen auf, die neben dem Gewässerschutz vor allem den Gebiets- und Artenschutz betreffen und erst im Hauptsacheverfahren verlässlich geklärt werden könnten. Unter diesen Umständen sei es trotz des öffentlichen Interesses an einem zügigen Baubeginn vordringlich, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, die die Beeinträchtigung gewichtiger, auch unionsrechtlich geschützter Gemeinwohlbelange zur Folge haben könnten. Angesichts des substantiierten Vorbringens der Antragsteller lasse sich nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen, dass die durch die Initialbaggerung und die sonstigen strombaulichen Maßnahmen ausgelösten morphologischen Veränderungen und morpho- bzw. hydrodynamischen Auswirkungen bei Einstellung der Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen ohne Weiteres reversibel seien.